Kein Anspruch wegen Gesundheitsreform
Im vorliegenden Fall beantragte ein Hautarzt aus Offenbach für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Begründung: Infolge des zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes seien die Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen gekommen. Bereits die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaftlichen Ursachen. Die hessischen Richter gaben der Bundesagentur Recht. Arbeitnehmer haben zwar Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall, aber nur, soweit dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im Gesundheitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Bei den erforderlichen wirtschaftlichen Gründen für den Arbeitsausfall müsse es sich um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage handeln. Nicht hierzu zählten gesetzliche Veränderungen im Gesundheitsrecht. Diese seien mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen nicht vergleichbar.
LSG HessenUrteil vom 28.01.2010Az: L 7 AL 80/08