Kein Anrecht auf Parkplätze vor Praxis
Eine Kommune in Niedersachsen wollte die bestehenden Parkmöglichkeiten auf dem Marktplatz streichen und dafür Spielmöglichkeiten für Kinder schaffen. Dagegen klagten die Geschäftsleute eines Anliegergrundstücks, die sich in ihren Eigentumsrechten und ihrer Berufsfreiheit verletzt fühlten. Die Lüneburger Richter gaben der Kommune recht, da sich weder aus dem Eigentumsrecht noch aus anderen Grundrechten der Anspruch der Geschäftsleute begründen lässt.
Grundstückseigentümer können aus ihren Eigentumsrechten das Recht auf sogenannten Anliegergebrauch ableiten. Daraus ergibt sich beispielsweise das Recht, von der Straße den Bürgersteig zu überfahren, um auf das Grundstück zu kommen, oder das Recht am Abholtag die Mülltonen an die Straße zu stellen. Das Recht auf öffent- liche Parkplätze vor der Haustür gehöre jedoch nicht dazu, so die Richter. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit begründet keinen Anspruch auf öffentliche Parkplätze vor der Haustür. Zumal ihm konkreten Fall in unmittelbarer Umgebung des Anliegergrundstücks – auch nach der Nutzungsänderung – immer noch ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen würden.