Einrichtungs-Fremdfinanzierung

Durchrechnen unverzichtbar

Heftarchiv Praxis
sg

Die Gründung einer eigenen Praxis ist eine kostspielige Angelegenheit. Berufsanfänger haben zumeist nicht so viel eigenes Vermögen, um die Anschaffung von Praxisgeräten, Behandlungsstühlen und Einrichtungsgegenständen aus eigene Kraft zu stemmen. Und auch etablierte Zahnärzte benötigen hie und da nach Jahren neue Geräte, weil die vorhandenen überholt oder nicht mehr einsatzfähig sind. Dabei können die nötigen Anschaffungen fremdfinanziert werden: Entweder durch ein Darlehen oder durch die Finanzierung durch Leasingverträge. Während Zahnärzte mittels eines Darlehens zu Eigentümer der Einrichtung werden, verhält es sich beim Leasen ein wenig komplizierter. Denn hier bleibt der Leasing-Geber rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des geleasten Objekts. Darauf verweist der Unternehmensberater Detlef Diehr aus Münster.

Endet der Leasingvertrag, muss der Gegenstand an den Leasing-Geber zurückgegeben oder kann mit ausdrücklicher Zustimmung vom Leasing-Nehmer (oder einem Dritten) gekauft werden. Ein Leasingvertrag ist also zunächst lediglich ein zeitlich begrenzter Gebrauchsüberlassungsvertrag, der dem Zahnarzt gegen Gebühr das Nutzungsrecht überträgt, so Diehr. „Es entscheidet der Einzelfall, ob Leasing oder die Fremdfinanzierung über ein Darlehen vorteilhafter sind.“

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