Zeiterfassung

Falschangabe als Entlassungsgrund

Heftarchiv Praxis
sg

Verstößt ein Mitarbeiter vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, seine geleistete und vom Arbeitgeber nur schwer kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Das gilt etwa dann, wenn der Beschäftigte die Stempeluhr bewusst falsch bedient oder seinen Stundenzettel wissentlich falsch ausfüllt.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 (Az.: 10 Sa 270/12)

Die Arbeitnehmerin erfasste ihre tägliche Arbeitszeit durch handschriftliche Selbstaufzeichnung für jeweils einen Monat auf sogenannten Zeitsummenkarten. Der Arbeitgeber warf ihr vor, für sechs Tage Arbeitszeit von insgesamt 12,5 Stunden eingetragen zu haben, obwohl sie zu den angegebenen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hat und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Arbeitnehmerin blieb in zwei Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit seinen Mitarbeitern selbst und macht ein Arbeitnehmer „wissentlich und vorsätzlich“ falsche Angaben, bedeutet dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch.

Dabei kann bereits ausreichen, wenn der Beschäftige die abgeleiteten Stunden nicht zeitnah erfasst, da er damit fehlerhafte Einträge billigend in Kauf nehme, so Franzen.

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