Honorar auch nach Therapieabbruch
Auch eine abgebrochene Zahnbehandlung muss honoriert werden. Das Amtsgericht Braunschweig verurteilte einen Mann zur Zahlung von rund 3 800 Euro.
Der Fall: Nach Angaben des Gerichts wollte der Patient vier Zähne sanieren lassen, brach die Behandlung aber ab. Der Zahnarzt sei vom vereinbarten Heilplan abgewichen, die neue Brücke habe nicht richtig gesessen und der Keramikkleber hätte zu Allergieproblemen führen können, begründete er sein Verhalten.
Der Zahnarzt klagte daraufhin. Zeugen sagten vor Gericht aus, dass der Patient den Änderungen zugestimmt habe. Ein Sachverständiger bestätigte zudem die fachgerechte Versorgung. Der Patient muss nun die Kosten bis zum Abbruch der Behandlung tragen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar ist noch nicht rechtskräftig.