Reformiertes Mutterschutzgesetz

Neue Regelungen für angestellte Zahnärztinnen

Seit dem 1. Januar 2018 greift das reformierte Mutterschutzgesetz, das auch für Zahnärztinnen Neuerungen mit sich bringt. Was genau auf die Praxen zukommt, weiß Sabine Steding, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Hannover. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des BZÄK-Ausschusses „Beruflicher Nachwuchs, Familie und Praxismanagement“. Eines vorweg: Die Regelungen gelten nur für angestellte, nicht für selbstständig tätige Zahnärztinnen.

zm-online: Welche Neuerungen bringt das reformierte Mutterschutzgesetz?

Sabine Steding: Obwohl das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Zahnarztpraxen keine großen Änderungen im Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen mit sich bringt, müssen Praxisinhaber einige Neuerungen beachten: Jeder Arbeitsplatz muss künftig im Rahmen einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz daraufhin überprüft werden, ob potenzielle Gefährdungen für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen bestehen und ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können – unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz aktuell von einer Frau besetzt ist.

Wie muss man konkret vorgehen, wenn diese Schutzmaßnahmen erforderlich werden?

Erforderlich werdende Schutzmaßnahmen müssen im Rahmen einer Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Wird im Tätigkeitsbereich einer schwangeren oder stillenden Frau eine „unverantwortbare Gefährdung“ festgestellt, muss der Praxisinhaber die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Diese Neuregelung mit dem Maßstab der unverantwortbaren Gefährdung bedeutet für Zahnarztpraxen aber keine wesentliche Änderung dessen, was bisher bereits gilt. Der Arbeitsplatz einer angestellten Zahnärztin oder einer ZFA, die in der Stuhlassistenz eingesetzt wird, kann im Hinblick auf Verletzungs- und Infektionsrisiken nicht ohne unverantwortbare Gefährdung ausgestaltet werden.

Was schreibt das Gesetz noch vor?

Weitere Neuregelungen betreffen die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, die Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes sowie die Ausweitung des Kündigungsschutzes für werdende Mütter. Schließlich wird der Anwendungsbereich des MuSchG ausdrücklich auch auf Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen erstreckt. Dies betrifft in der Zahnarztpraxis insbesondere die ZFA-Azubis. Der Anwendungsbereich des MuSchG gilt übrigens ausdrücklich auch für Studentinnen der Zahnmedizin.

Ist das Gesetz mit Blick auf das Still-Beschäftigungsverbot eine echte Hilfe?

Nein, aus meiner Sicht nicht, zumal während der Stillzeit ein Berufsverbot für angestellte Zahnärztinnen unumgänglich ist. Die Stillzeit ist derzeit gesetzlich nicht zeitlich beschränkt, das ist für Praxen ein materielles und organisatorisches Problem. Der Gesetzgeber muss hier wie bei der Kindergeld‧regelung eine zeitliche Begrenzung des Aufwendungs‧ausgleichs einziehen.

Welche Kosten kann sich der Arbeitgeber zurückholen?

Liegt ein Beschäftigungsverbot vor, muss der Arbeitgeber trotz Freistellung weiterhin das Arbeitsentgelt zahlen. Der Mutterschutzlohn bemisst sich am Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung vor Eintritt der Schwangerschaft. Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse der Mitarbeiterin auf Erstattung der Entgeltfortzahlung stellen (U2 Umlageverfahren). Bei Mitarbeiterinnen, die privat krankenversichert sind, kann dieser Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Der Arbeitgeber kann sich das gezahlte Arbeitsentgelt sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstatten lassen.

Bis wann muss der Mutterschutzlohn gezahlt werden?

Bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der errechneten Entbindung. Das U2 Umlageverfahren gilt auch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Durch die Neuerung des MuSchG ändert sich also nichts am beschriebenen U2-Umlageverfahren. Zu unterscheiden ist der Mutterschutzlohn aber von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wird die schwangere Mit‧arbeiterin durch ihren behandelnden Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben, erhält sie nur für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Um bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Stillverbots zu beseitigen, fordert die BZÄK dringend, in die Beratungen des „Mutterschutzausschusses“ des Familien‧ministierums eingebunden zu werden.

sf

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