Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Geänderte Regelungen seit 1. Oktober
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschäftigt seit dem Frühjahr die Praxen, die Gesundheitsbehörden und auch immer wieder die Gerichte. Der Gesetzgeber hält mit dem kürzlich geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) an der Impfpflicht fest – entgegen aller Kritik aus verschiedenen Bundesländern.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die bis zum 31. Dezember gelten soll, erfährt zwar einige Änderungen, die jedoch in der zahnärztlichen Praxis keine wesentlichen Neuerungen bringen dürften. So wird unter anderem klargestellt, dass die Impfpflicht nach § 20a Absatz 1 IfSG nicht nur nicht für Personen gilt, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, sondern auch für Schwangere, die sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden.
Ansonsten gilt seit dem 1. Oktober:
Das Personal in Zahnarztpraxen hat wie bisher der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 IfSG vorzulegen.
Bis zum 30. September 2022 hat ein vollständiger Impfschutz vorgelegen, wenn die betroffene Person
zwei Einzelimpfungen erhalten hat oder
eine Einzelimpfung erhalten hat und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen (positiver Antikörpertest oder Testnachweis entsprechend den dort genannten Maßgaben) gegeben war.
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt nun ein vollständiger Impfschutz vor, wenn die betroffene Person
drei Einzelimpfungen erhielt oder
zwei Einzelimpfungen erhielt und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen (positiver Antikörpertest oder Testnachweis entsprechend den dort genannten Maßgaben) erfüllt ist.
Der Tätigkeitszeitraum ist entscheidend
Entscheidend dafür, welche Regelung gilt, ist der Tätigkeitszeitraum der Angestellten. Für das Personal, das bereits vor dem 1. Oktober 2022 in der Praxis tätig war, ergeben sich keine Änderungen. Die Vorlage eines lmpfnachweises, der einen vollständigen Impfschutz über drei Einzelimpfungen oder zwei Einzelimpfungen und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG genannten Voraussetzungen attestiert, ist nicht erforderlich. Daher ist auch keine Meldung durch die Praxisleitung notwendig.
Anders sieht es bei dem Personal aus, das ab dem 1. Oktober neu in den Praxen anfängt. Diese Personen müssen der Praxisleitung einen Impfnachweis über drei Einzelimpfungen beziehungsweise zwei Einzelimpfungen und einen Genesennachweis et cetera vorlegen.
Bayern prüft ab Sofort nur Neueinstellungen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) kündigte unterdessen an, dass es für Personen, die bereits vor dem 1. Oktober in den Praxen tätig waren, keine erneute Nachweispflicht geben werde. Laut StMGP ist dabei irrelevant, ob der vorzulegende Nachweis tatsächlich bereits erbracht wurde oder ob deshalb (noch) ein Verwaltungsverfahren zur Vorlage des Nachweises läuft, wie die Bayerische Landeszahnärztekammer berichtet.