Attest ist nur mit Arztunterschrift gültig
Gegen die Ablehnung des von ihm eingereichten Attests klagte ein Student an einer Universität in Nordrhein-Westfalen. Er hatte die Bescheinigung als Entschuldigung vorgelegt, da er nicht zu einer Wiederholungsprüfung der Bachelor-Prüfung antreten konnte. Der Prüfungsausschuss ließ das Attest unter anderem deshalb nicht gelten, weil es nicht vom Arzt, sondern von einer Angestellten im Auftrag unterschrieben war.
Der Ausschuss bewertete die Prüfung und damit auch die Bachelorprüfung als nicht bestanden. Daraufhin reichte der Student Klage ein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch dagegen: Er habe keinen Anspruch auf eine Anerkennung seines Rücktrittsgrundes. Das ärztliche Attest sei nicht geeignet, „den Nichtantritt zur Prüfung zu entschuldigen“.
es ist eine Wissenserklärung, die der Arzt selbst abgeben muss
Die Begründung: Da das Attest nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde, befand das Gericht es als unwirksam. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgeht, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes, so das Gericht.
Weiter heißt es in der Begründung, dass der Prüfungsausschuss nicht in der Pflicht sei, auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Es liege in der Verantwortung des Studenten als Patient und Kläger, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt.
Verwaltungsgericht DüsseldorfAz.: 15 K 7677/20Urteil vom 16. Mai 2022