Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Beauftragte Zahnärzte dürfen künftig PCR-Tests durchführen

mg
Mit der am 16. Januar in Kraft tretenden Änderung der Corona-Testverordnung können auch Zahnärzte PCR-Tests durchführen und abrechnen. Die Bedingung ist ein Auftrag des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD).

Mit der neuen Version der Coronavirus-Testverordnung (TestVO) wird am 16. Januar die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Testverordnung erneut geändert. In der geänderten Version wird konkretisiert, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztlich geleitete Einrichtungen zu den Personen und Einrichtungen gehören, die von den Stellen des ÖGD beauftragt werden können, zu testen. Ohne Auftrag des ÖGD ist eine Testung von Patienten derzeit nicht möglich.

Neuer Satz in § 6 weitet die möglichen Leistungserbringer aus

Neuer Satz

in § 6 weitet die möglichen Leistungserbringer aus

Die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen ausschließlich nach § 12 TestVO mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.

Leistungen nach § 12 TestVO sind: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestVO sowie das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung, ob der Patient eine Kontaktperson nach § 2 TestVO ist.

Ärzte und Zahnärzte erhalten 15 Euro pro Test

Leistungen nach § 12 Absatz 1 und 3 TestVO im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen, die in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 TestVO (Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe) tätig sind.

Die an die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 beträgt nach § 12 Abs. 1 TestVO je Testung 15 Euro. Das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 TestVO beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt wurde, 5 Euro.

Die Abrechnung von Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals erfolgt wie gehabt.

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