GKV-Spargesetz ist in Kraft
Damit gelten Ausgabenbremsen für Praxen, Kliniken, Apotheken und die Pharmabranche. In sämtlichen Leistungsbereichen sowie in der Verwaltung sollen die jährlichen Vergütungsanstiege auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate begrenzt werden. In den Jahren 2027 bis 2029 soll zudem ein Abschlag von einem Prozentpunkt gelten. Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zum Fachzahnarztvorbehalt für die Kieferorthopädie wurde im parlamentarischen Verfahren abgeschwächt.
In der vertragsärztlichen Versorgung werden die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden, gestrichen. Die extrabudgetäre Zusatzvergütung für die Erstbefüllung und weitere Befüllungen der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt; dies gilt aber erst ab 1. Januar 2027.
Auf die Versicherten kommen höhere Zuzahlungen beispielsweise für Medikamente und Einschnitte bei bestimmten Leistungen zu. So werden die gesetzlichen Festzuschüsse für Zahnersatz zum 1. Januar 2027 um zehn Prozentpunkte abgesenkt und damit auf das Niveau von September 2020 zurückgeführt. Die Höhe der Festzuschüsse richtet sich damit künftig wieder nach dem Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen und ist entsprechend gestaffelt: ohne Bonusheft 50 statt bisher 60 Prozent, nach fünf Jahren lückenloser Vorsorge 60 statt bisher 70 Prozent, nach zehn Jahren lückenloser Vorsorge 65 statt bisher 75 Prozent. Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert.
Die kostenfreie Mitversicherung von Ehepartnern wird eingeschränkt. Mitversicherte Partner, die sich um Kinder unter zwölf Jahren kümmern, bleiben weiter kostenfrei. In allen anderen Fällen zahlen Mitglieder für ihre Ehepartner ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung für Kinder bleibt erhalten. Ehegatten oder Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, bleiben beitragsfrei mitversichert.
Neu eingeführt werden eine Teilkrankschreibung und ein Teilkrankengeld. Vorgesehen sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25, 50 und 75 Prozent. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dazu die Einzelheiten festlegen.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sowie die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) für das Jahr 2027 werden einmalig um zusätzlich 300 Euro pro Monat angehoben. Gutverdiener und ihre Arbeitgeber zahlen dadurch auf einen höheren Teil ihres Bruttogehalts für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.


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