Spenden aus Sicht des Fiskus

Gutes tun und Steuern sparen

Regelmäßig bitten Hilfsorganisationen um Spenden für die Krisengebiete der Welt. Diese Hilfe wird auch von Zahnärzten gerne und häufig geleistet. Hier gilt: „Tue Gutes – und spare damit auch Steuern.“ Damit der Fiskus die geleistete Spende aber steuerlich anerkennt, sind einige Stolperfallen zu vermeiden.

Spenden sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung zur Förderung ausgewählter Zwecke, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Eine Spende muss also freiwillig geleistet werden. Eine steuerliche Stolperfalle droht, wenn zum Beispiel in einem Testament verfügt wird, dass der Erbe einen gewissen Betrag „zu spenden“ habe. Diese Zuwendung ist nicht freiwillig und der Spender darf deshalb nicht auf eine steuerliche Anerkennung hoffen. 

Ebenso darf der Empfänger der Zuwendung dem Spender keine Gegenleistung gewähren. Häufig erfüllen Mitgliedsbeiträge diese steuerlichen Voraussetzungen. Beiträge an politische Parteien oder an Vereine, deren Zwecke zum Beispiel Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege oder Jugendhilfe sind, finden deshalb vor den strengen Augen des Fiskus Gnade. Andererseits gibt es Vereine, die ihren Mitgliedern eine echte Gegenleistung bieten, zum Beispiel die Sportvereine, mit der Folge, dass diese Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht als Spende absetzbar sind.  

Die gesetzliche Bestimmung besagt weiterhin, dass nur bestimmte Zwecke steuerlich gefördert werden. Abhängig vom Zweck ist auch die Höhe des steuerlich abzugsfähigen Betrages.

• Zuwendungen zurFörderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zweckesind bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abziehbar. Oder es sind bis zu zwei Promille des Gesamtumsatzes zuzüglich der Löhne aller Beschäftigen abzugsfähig.

• Zuwendungen zurFörderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zweckewerden mit weiteren fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt. Bei dieser Berechnung werden bei einem Zahnarzt statt des Praxisgewinns die gesamten Einkünfte zugrunde gelegt. Dasfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

Praxisgewinn: 85 000 EUR Ehegattenlohn: 25 000 EUR Verlust aus Vermietung: –10 000 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte: 100 000 EUR

Der Zahnarzt hätte damit im Jahr 2002 folgende Möglichkeiten, Spenden steuerlich geltend zu machen:

• 5 000 Euro an eine kirchliche Einrichtung und 5 000 Euro an eine mildtätige Einrichtung oder

• 10 000 Euro an eine mildtätige Organisation.

Dagegen wäre es steuerlich ungeschickt, wenn der Zahnarzt einen höheren Betrag als 5 000 Euro an eine religiöse Organisation spenden würde. Der übersteigende Betrag würde vom Finanzamt nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.   

Überschneiden sich die Spendenzwecke – zum Beispiel kirchlich und kulturell – darf die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung gewählt werden. Von Interesse ist ebenfalls, dass zum Beispiel an eine Kirche nicht nur zu kirchlichen oder religiösen Zwecken gespendet werden kann. Der höhere Spendenabzug von zehn statt fünf Prozent kann dadurch erreicht werden, dass die Spende mit einer Zweckbestimmung versehen wird. Bestimmt diese Zweckbestimmung, dass die Spende ausschließlich für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke verwendet werden darf, darf der Steuerpflichtige den höheren Spendenabzug für sich in Anspruch nehmen.

Durch Ausgabe reduziert

Die bisher dargestellte Steuervergünstigung besteht darin, dass eine Spende als Sonderausgabe anerkannt wird und somit das zu versteuernde Einkommen reduziert. Eine steuerliche Superförderung genießen politische Parteien. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 1 534 Euro bei Alleinstehenden oder 3 068 Euro bei Ehegatten, werden 50 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Einkommenssteuer reduziert sich also bis zu 767 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 1 534 Euro bei Ehegatten. 

Eine weitere Voraussetzung, damit die Spende steuerlich anerkannt wird, ist eine ordnungsgemäße Spendenquittung – oder, steuerlich korrekt, die Zuwendungsbestätigung. Spenden, für die üblicherweise keine Spendenquittung ausgestellt wird, wie Straßensammlungen oder Klingelbeutelspenden, werden deshalb steuerlich nicht berücksichtigt. Statt regelmäßig Kleinbeträge in den Klingelbeutel zu werfen, ist es besser, dem Pfarrer den Schein für die Renovierung der Kirche direkt zu geben und sich von ihm eine Spendenquittung ausstellen zu lassen.

Dem Finanzamt ist es gleichgültig, ob ein Zahnarzt die Spende als Geld- oder als Sachspende leistet. Während die Geldspende noch relativ einfach zu handhaben ist, lauern bei der Sachspende einige Fallen. Denn bei Sachspenden entnimmt der Zahnarzt aus seiner Praxis Gegenstände, welche sich im Vermögen der Praxis befinden.

Beliebte Sachspenden

Die Sachspende ist bei Zahnärzten sehr beliebt. Tauscht ein Zahnarzt Behandlungseinheit oder Röntgengerät aus, kann er entweder das nicht benötigte Gerät für geringes Geld verkaufen oder aber Hilfsorganisationen spenden. Und diese Organisationen sind dankbar für jedes noch funktionstüchtige Gerät. Sei es die MUT-Praxis in Berlin, in der eine engagierte Kollegin Obdachlose behandelt, oder das Hilfswerk deutscher Zahnärzte, welches in den Notgebieten der Welt unschätzbare Hilfe leistet – Sachspenden sind hochwillkommen. 

Üblicherweise gibt der Zahnarzt den Gegenstand an eine inländische gemeinnützige oder mildtätige Organisation. Er muss darauf achten, dass die von ihm gewählte Organisation von der eigenen Steuerpflicht befreit ist. Die Organisation kann diese Befreiung durch eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung nachweisen. Ist das medizinische Gerät oder Material für das Ausland gedacht, muss eine inländische Organisation die Spendenbescheinigung ausstellen. Ohne diese Bescheinigung ist eine steuerliche Berücksichtigung der Sachspende nicht möglich.  

Bei Sachspenden darf der Zahnarzt grundsätzlich wählen, wie er den Wert des Gegenstandes ansetzt, den er aus seiner Praxis entnimmt. Er kann den Gegenstand mit dem steuerlichen Buchwert oder mit dem am Markt erzielbaren Wert ansetzen. Gerade bei älteren Geräten, welche steuerlich ganz oder größtenteils abgeschrieben sind, aber noch einen ansehnlichen Marktwert haben, ergibt sich somit ein steuerlicher Gestaltungsspielraum.  

Hierzu ein Beispiel: Ein Zahnarzt möchte eine Behandlungseinheit aus seiner Praxis spenden. Die Behandlungseinheit hat noch einen Buchwert von 3 500 Euro. Würde er die Behandlungseinheit verkaufen, könnte er 5 000 Euro erzielen.  

Setzt der Zahnarzt bei der Entnahme die 3 500 Euro an, entsteht in der Praxis kein Entnahmegewinn. Der Buchwert und derEntnahmewert heben sich auf.

Entnimmt der Zahnarzt die Einheit jedoch zum Marktwert von 5 000 Euro, entsteht ein Entnahmegewinn. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Buchwert und Marktwert und beträgt 1 500 Euro. Dieser Entnahmegewinn erhöht den Praxisgewinn und muss vom Zahnarzt versteuert werden. Spendet der Zahnarzt die Behandlungseinheit, darf er den gleichen Betrag, zu dem er die Einheit entnommen hat, als abzugsfähige Spende steuerlich geltend machen. Dadurch entsteht für den Zahnarzt keine Belastung mit Einkommensteuer. Es ist jedoch nicht möglich, die Behandlungseinheit für 3 500 Euro aus dem Praxisvermögen zu entnehmen und 5 000 Euro als Spende geltend zu machen. Der Fiskus prüft sehr genau, ob der Entnahmewert und die Höhe der Spende übereinstimmen. Steuerlicher Gestaltungsspielraum ergibt sich aber nicht nur aus dem Wertansatz der Sachspende. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Sachspende geleistet wird, lässt Gestaltungsmöglichkeiten zu. Denn für den Spendenabzug ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Behandlungseinheit übergeben wird.   

Erfolgen die Entnahme der Behandlungseinheit und die Spende im gleichen Jahr, heben sich die Gewinnerhöhung durch die Entnahme und die Gewinnminderung durch die Spende auf. Wird jedoch die Einheit im Dezember 2002 aus dem Praxisvermögen entnommen, aber erst Anfang des Jahres 2003 gespendet, hätte dies steuerliche Konsequenzen. Im Jahr 2002 erhöht sich der Praxisgewinn um die Entnahme und erst im Jahr 2003 kann die Spende steuermindernd abgezogen werden. Zudem besteht hier die Gefahr, dass zwingend der erzielbare Veräußerungspreis als Entnahmewert anzusetzen ist.  

Umsatzsteuer-Problem

Unterliegt ein Zahnarzt der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuerproblematik bei einer Sachspende zusätzlich zu berücksichtigen. Umsatzsteuer entfällt jedoch nur dann auf den Entnahmebetrag, wenn der Zahnarzt in seiner Praxis umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet und die entnommenen Gegenstände auch für diese umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten eingesetzt wurden. Spendet ein umsatzsteuerpflichtiger Zahnarzt ein Gerät, mit dem er in der Praxis umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten erbracht hat, zum Beispiel ein Gerät aus dem Praxislabor, muss er sich auf der Spendenbescheinigung den Spendenbetrag einschließlich der Umsatzsteuer bescheinigen lassen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.  

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin undMaster of Business AdministrationIm Hesterkamp 12 A, 45768 Marl

 

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