KZBV zur totalen GKV-Patienten-Erfassung

Gesundheitsbad im Datenpool

„Datentransparenz, Datenschutz und Datensicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung“ – mit diesem Thema hatte sich Ende Januar ein Workshop beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschäftigt. Für die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist als Ergebnis der zweitägigen Veranstaltung eines klar: Eine Sammlung sämtlicher Patientendaten ist nicht nur problematisch, sondern für den vertragszahnärztlichen Bereich auch unnötig.

Der Datenpool soll sich füllen. Sämtliche Behandlungs- und Verordnungsdaten aller gesetzlich Krankenversicherten sollen erfasst werden, bundesweit und umfassend. So stand es beim Workshop zumindest zur Diskussion. Alle Informationen aus allen medizinischen Bereichen würden in diesem Datenpool gesammelt; und zwar personenbezogen, sowohl von Patienten als auch von Behandlern. Die zusammengetragenen Informationen sollen unter anderem bei künftigen Entwicklungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung und bei gesundheitspolitischen Planungen herangezogen werden.

Schutz und Gefahr

Aus Sicht der KZBV wäre ein solcher Datenpool allerdings nur zulässig, „wenn die damit verbundene Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes durch überwiegende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist“. Eine Gefahr sei datenschutzrechtlich darin zu sehen, dass nicht nur allgemein zugängliche Informationen – wie etwa Namen oder Adressen – erfasst würden, sondern auch Gesundheitsdaten, „die bisher dem engeren Persönlichkeitsbereich, wenn nicht sogar dem besonders schutzwürdigen Intimbereich des Einzelnen zugeordnet worden sind“. Zudem sei die Erhebung nicht zeitlich oder räumlich begrenzt, sondern bedeute die umfassende Erhebung sämtlicher Gesundheitsdaten in Deutschland.

Zu rechtfertigen sei dies generell nur, wenn Voraussetzungen und Ziele des Datenpools eindeutig und ausdrücklich per Gesetz geregelt würden. Es müsse zudem, so die KZBV, unabdingbar erforderlich sein, dass „die zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelange nachweislich die personenbezogene Speicherung und Verarbeitung der erhobenen Daten erfordern“.

Für die Teilnehmer des BMG-Workshops – und auch für die KZBV – scheint der bislang praktizierte Datenträgeraustausch strukturell und inhaltlich völlig auszureichen, um die Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erfüllen. Sollte es zu neuen und weitergehenden Verfahren kommen, müsste deren Notwendigkeit erst einmal benannt und begründet werden.

„Für die KZBV ist zunächst nicht ersichtlich, warum für allgemeine, politische Planungsund Steuerungsaufgaben eine personenbezogene Erfassung von Gesundheitsdaten aller GKV-Versicherten erforderlich sein soll“, so die Position der zahnärztlichen Selbstverwaltung. Vielmehr könne hier auf anonymisierte statistische Daten zurückgegriffen werden. Auch sei nicht schlüssig, warum künftig nur noch mit Hilfe des Datenpools geplant werden könne – da dies in der Vergangenheit doch auch ohne eine Totalerfassung sämtlicher GKV-Behandlungsdaten möglich war.

Abgesehen von diesen Überlegungen bestünde gar keine Notwendigkeit, auch zahnärztliche Behandlungsdaten komplett zu erfassen, um sie in sektorenübergreifende Betrachtungen einzubeziehen. Vertragszahnärztliche Leistungen, so die KZBV, beschränken sich „auf die Behandlung von Mund-, Kiefer- und Gesichtserkrankungen“ und werden in der Regel „isoliert im vertragszahnärztlichen Versorgungssektor abschließend erbracht“. Weder Überweisungen noch stationäre Behandlungen oder Arzneiverordnungen spielten hier eine bedeutende Rolle.

Kritisch betrachtet die KZBV, dass bislang noch nicht konkret erarbeitet wurde, auf welche Weise Patientendaten zu pseudonymisieren sind. Gerade innerhalb kleinerer Personengruppen (etwa Versicherte einer bestimmten Krankenkasse) bestünde die Möglichkeit, einzelne Personen zu identifizieren und ihnen Behandlungen oder Erkrankungen zuzuordnen. Der GKV-Datenpool trage hierbei ein besonderes Gefährdungspotenzial in sich.

Gegen die Erfassung

„Gerade vor diesem Hintergrund spricht sich die KZBV gegen eine Erfassung sämtlicher Gesundheitsdaten aller GKV-Versicherten aus“, so der Tenor. Die Ziele des Gesetzgebers – eine verbesserte politische Steuerung und Gesundheitsberichterstattung – ließen sich auch mit Stichproben und anonymisierten Daten erreichen.

Außerdem, so die KZBV, sei offensichtlich, dass die vertragszahnärztliche Versorgung in eine Datenpool-Erhebung gar nicht einbezogen werden dürfe – denn die müsste sich „auf Leistungsbereiche begrenzen, die tatsächlich in Verfolgung überwiegender Gemeinwohlbelange in entsprechende Betrachtungen, zum Beispiel im Rahmen von Disease-Management-Programmen, einbezogen werden können“. Und das treffe auf vertragszahnärztliche Behandlungen eben nicht zu.

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