Neuer Bema ab 1. Januar 2004 in Kraft

Kostenneutrale Änderungen

Die im Juni und November dieses Jahres vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen Änderungen des „Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen“ (Bema) treten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft. Das nach mehrjährigen Verhandlungen verabschiedete Regelwerk ist, so die KZBV in einem Rundschreiben an die Länder-KZVen, angesichts „der gesetzlichen Budgetzwänge eine kostenneutrale Umrelationierung des alten Bewertungsmaßstabes“.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat seinen gesetzlichen Auftrag aus § 87 SGB V erfüllt, die Leistungen „entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung“ zu bewerten. Nach langer und intensiver Vorarbeit wurden die Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen am 4. Juni und 5. November 2003 beschlossen.

Ursprünglicher Termin für die Umsetzung des Gesetzesauftrages war der 31. Dezember 2001. Nach Ablauf der Frist rief das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Mitte Januar 2002 den Erweiterten Bewertungsausschuss an, der qua Gesetz den Bewertungsmaßstab innerhalb von sechs Monaten hätte festsetzen müssen. Eine Aufgabe, so waren sich alle Beteiligten – Unparteiische wie auch die Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen – schnell einig, die innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nicht zu lösen war.

In dem schließlich im Juni und November dieses Jahres erzielten Ergebnis wurden mit Blick auf die gesetzlichen Budgetzwänge die Bewertungen der zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage arbeitswissenschaftlicher Studien verändert, der bestehende Maßstab wurde kostenneutral umrelationiert. Dies bedeutet, so die KZBV, „eine Aufwertung zahnerhaltender Maßnahmen und eine Abwertung prothetischer, kieferorthopädischer und parodontologischer Leistungen“. Darüber hinaus wurden einige neue Leistungen bei gleichzeitiger Ausgliederung von alten Leistungen in den Bewertungsmaßstab einbezogen und einige Leistungsbeschreibungen verändert. Das von der KZBV verfolgte Ziel, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu präzisieren und zum Teil einzuschränken, war nur auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen möglich.

Implantologische Leistungen in den Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V wurden nicht in den Bewertungsmaßstab einbezogen, sondern in den Bewertungsausschuss zurückverwiesen. Die Beratungen zu dieser Thematik werden fortgesetzt.

Gültig für Primärund Ersatzkassen

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung des Bewertungsmaßstabes stehende Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen wurde am 4. Juni und 24. September 2003 beschlossen und tritt ebenfalls zum 1. Januar 2004 in Kraft. Bei der Beschlussfassung dieser Richtlinien für Allgemeine Behandlung, Individualprophylaxe, Früherkennungsuntersuchung, Kieferorthopädie und Zahnersatz wurde sichergestellt, dass die Inhalte, insbesondere die Grenzen der Leistungspflicht, mit denen des Bewertungsmaßstabes übereinstimmen. Das BMGS hat die Richtlinien nicht beanstandet. Eine für die zahnärztliche Praxis wichtige Konsequenz der Regelungen ist, dass mit In-Kraft-Treten des neuen Bema und der neuen Richtlinien ab Januar 2004 die Begrenzung des Honoraranspruches bei Mehrkostenvereinbarungen gemäß § 87 a SGB V entfällt. Somit findet ab Januar 2004 die Gebührenordnung für Zahnärzte bei Mehrkostenvereinbarungen ohne Einschränkung Anwendung.

Der neue Bewertungsmaßstab umfasst die Bereiche:

• Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (Teil 1),

• Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkerkrankungen (Aufbissbehelfe) (Teil 2),

• Kieferorthopädische Leistungen (Teil 3),

• die systematische Behandlung von Parodontopathien (Teil 4),

• sowie die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Teil 5).

Zahnärztliche Leistungen, die in den Teilen 1 bis 5 des Bewertungsmaßstabes nicht aufgeführt sind, können nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte – nicht mehr nach der GOÄ 1965 – abgerechnet werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde erbracht werden.

Die beschlossenen Regelungen des neuen Bema gelten künftig für Primärkassen und Ersatzkassen. Sie ersetzen die bisherigen Ersatzkassen- Gebührentarife und sind künftig Anlage zum Bundesmanteltarifvertrag (BMV-Z) sowie zum Zahnarzt-Ersatzkassenvertrag (EKVZ). mn/KZBV

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