Ein Steuergeschenk, klein aber fein
Immerhin: Bis zu 600 Euro können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, unabhängig vom individuellen Steuersatz. Denn anders als bei Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt bei den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ kein Abzug der Kosten von den steuerpflichtigen Einnahmen, sondern der zulässige Betrag wirkt sich direkt als Steuerersparnis aus.
Die Formel ist schlicht: Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden jährlich maximal 3 000 Euro für nachgewiesene berücksichtigungsfähige Ausgaben von der Steuer berücksichtigt, indem davon 20 Prozent – also 600 Euro – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Strenge Maßgaben zu erfüllen
Damit die steuerliche Ermäßigung auch gewährleistet ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
• Die Definition: Es handelt sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, wenn diese Tätigkeit gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird.
Deshalb werden Tätigkeiten nicht begünstigt, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Tätigkeiten an „Dach und Fach“, wie Elektro- und Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegearbeiten, Arbeiten am Dach oder das Fällen von Bäumen. Andere „genehmigungspflichtige“ Tätigkeiten bleiben bei den haushaltsnahen Dienstleistungen also außen vor.
• Dabei interessieren den Fiskus nicht die persönlichen handwerklichen Fähigkeiten. Er legt der Beurteilung zugrunde, durch wen in einem gewöhnlichen Vergleichshaushalt, der keine besonderen handwerklichen Fähigkeiten aufweist, die Tätigkeiten üblicherweise ausgeführt werden. Auf der sicheren Seite ist, wer zum Beispiel die Kosten für Kinderbetreuung oder aber „typische“ Hausmeister/Haushälterbeziehungsweise Gärtnerdienstleistungen, wie Rasen mähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Fenster putzen, Teppich reinigen, Hof fegen, Schnee räumen, Staub saugen, Essen kochen, Schönheitsreparaturen oder nur kleinere Ausbesserungsarbeiten, im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung geltend macht.
Ausgenommen sind dagegen Arbeiten, durch die etwas Neues geschaffen wird, da es sich hierbei um so genannte Herstellungskosten handelt. Die Kosten für das neue Klettergerüst der Kinder, das Anbringen von neuen Sonnenmarkisen oder die Neuanlage des Gartens sind also nicht begünstigt.
• Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten nicht durch eine angestellte Person, sondern durch ein Unternehmen ausgeführt werden. Hier fordert der Fiskus konsequent, dass die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens und des Kontoauszugs aus dem die Abbuchung des Rechnungsbetrages hervorgeht (gegebenenfalls in Kopie oder per Bescheinigung der Kreditinstitutes), nachgewiesen werden.
Bargeschäfte – egal ob mit oder ohne Rechnung – sind also nicht begünstigt!
• Die Steuerermäßigung wird nur für die Kosten der handwerklichen Dienstleistung, also die Arbeitslöhne, gewährt. Deshalb muss die Rechnung aussagekräftige Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit der Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten enthalten.
Die Aufwendungen für verwendetes Material oder gelieferte Waren sind nicht begünstigt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist deshalb insgesamt nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig, da hier die Lieferung des Essens im Vordergrund steht und die Bedienung damit in den Hintergrund rückt.
• Die Dienstleistung für den Steuersparer muss in dessen Haushalt in Deutschland erbracht werden.
Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung – also außerhalb – bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen für die Ferienwohnung auf Mallorca sind demnach ebenfalls nicht abzugsfähig.
Trotz der Haken Schnippchen schlagen
Damit sich der Umgang mit den haushaltsnahen Dienstleistungen für den Zahnarzt nicht stressig gestaltet, noch ein paar Tipps.
• Zunächst heißt es: prüfen, ob die Kosten der Dienstleistung nicht bereits in voller Höhe als Betriebsausgaben, zum Beispiel die Malerarbeiten in der Praxis, oder als Werbungskosten, zum Beispiel die Gartenarbeiten am vermieteten Haus, abgesetzt werden können.
• Sind die entstandenen Kosten weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, bitte ausschließen, ob die Kosten – etwa für die Betreuung der Kinder oder Pflege bedürftiger Angehöriger – vorrangig bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
• Falls auch diese Möglichkeiten flach fallen, kann sich für den Zahnarzt die haushaltsnahe Dienstleistung lohnen, für die er einen Unternehmer beauftragen und um eine korrekte Rechnung bitten muss. Eine bei ihm angestellte Haushaltshilfe darf übrigens nicht gleichzeitig als selbständiger Unternehmer für ihn tätig sein.
• Die erhaltene Rechnung sollte der Zahnarzt genau prüfen. Sie darf keine Herstellungskosten enthalten und muss zudem Lohn- und Materialleistungen getrennt ausweisen. Die erbrachten Leistungen müssen genau bezeichnet sein. Eine pauschale Bezeichnung – etwa „allgemeine Hausmeistertätigkeiten“ – auf der Rechnung sollte nicht akzeptiert werden.
• Die Rechnung muss immer über ein Kreditinstitut abgewickelt werden. Die Steuermäßigung kann der Zahnarzt nur beanspruchen, wenn er dem Finanzamt Rechnung und Bankbeleg über die erfolgte Zahlung vorlegt. Eine Barzahlung darf nicht erfolgen, denn eine Quittung reicht nicht für den Steuerabzug.
Die Ermäßigung kann der Steuersparer für das Jahr beanspruchen, in dem die Zahlung erfolgt. Dies kann der Zahnarzt zu seinem Vorteil nutzen und umfangreichere haushaltsnahe Dienstleistungen zum Jahreswechsel in Auftrag geben. In diesem Fall können die anfallenden Kosten auf zwei Jahre verteilt werden, wenn er zum Beispiel im Januar eine Maler- und Tapeziererrechnung in Höhe von etwa 8 000 Euro für Schönheitsreparaturen beziehungsweise Ausbesserungsarbeiten erwartet. 2 000 Euro entfallen auf die Materialien und 6 000 Euro auf den Arbeitslohn. Der Zahnarzt sollte sich im alten Jahr noch eine Abschlagsrechnung über 4 000 Euro (1 000 Euro Material und 3 000 Euro Arbeitslohn) geben lassen und diese Rechnung auch noch im alten Jahr überweisen. Der Restbetrag von ebenfalls 4 000 Euro wird im neuen Jahr abgerechnet und überwiesen. So kann der Zahnarzt für zwei Jahre den Maximalbetrag (jeweils 3 000 Euro für den Arbeitslohn) steuersparend nutzen.
Zusammenveranlagten Ehepartnern wird die Steuerersparnis übrigens nur einmal gewährt, bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Die Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften in gemeinsamer Wohnung oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kann die Steuervergünstigung ebenfalls jeweils nur einmal bis zur Höhe des Maximalbetrages beansprucht werden.
Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a45768 Marl