Musterberufsordnung – Arbeitsgruppe legt Entwurf vor

Mehr als nur ein Verhaltenskodex

Selbstregulierung ist nach Auffassung der Europäischen Kommission ein besonderes Merkmal der reglementierten freien Berufe. Daher wirbt Brüssel dafür, das Berufsrecht – vor allem im Hinblick auf die Rechte der Leistungsempfänger – neu zu fassen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vergangenen Jahren mehr und mehr zum „Liberalisierungsmotor“ der Freien Berufe entwickelt. Von daher war es an der Zeit, den selbst gesteckten Rahmen aus Berufsrechten und -pflichten auszuloten und einzelne Bestimmungen der Musterberufsordnung für Zahnärzte, die den Berufsordnungen der Länderkammern zugrunde liegt, neu zu fassen.

In drei Sitzungen haben sich die Geschäftsführer der Länderkammern Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern (Dr. Peter Kurz, Dr. Markus Schulte, Axel Maag und Peter Knüpper), unterstützt vom Justitiar der Bundeszahnärztekammer, René Krousky, dieser Aufgabe im Auftrag des Vorstandes der Bundeszahnärztekammer unterzogen. Nach Abstimmung mit den Länderkammern sowie dem Ausschuss „Berufsbild des Zahnarztes“ wurde der Entwurf in einer Arbeitssitzung Anfang August in München abschließend beraten und wird nun dem Vorstand der Bundeszahnärztekammer vorgelegt.

Ethik als Grundlage

Stärker als bisher wird in der Vorlage dem berufsethischen Aspekt Rechnung getragen. Die Arbeitsgruppe hat damit auf einen stellenweise in der juristischen Literatur erhobenen Vorwurf reagiert, dass ethische Fragen in der zahnärztlichen Berufsordnung gegenüber rein rechtlichen Erwägungen in den Hintergrund gedrängt würden. Im Mittelpunkt steht dabei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient ebenso wie die Qualität zahnärztlicher Behandlung. Daneben werden standesethische Pflichten, die ihren Ursprung in der Gemeinwohl-Bindung des Berufsstandes haben, formuliert. Erstmals wird in dem Entwurf die ärztliche Ethik als Grundlage einer gewissenhaften Berufsausübung direkt angesprochen: Der Zahnarzt hat seinen Beruf gewissenhaft und nach „den Geboten der ärztlichen Ethik“ und der Menschlichkeit auszuüben. Daneben hat er die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen. Insbesondere hat er die freie Arztwahl des Patienten zu achten.

In der Arbeitsgruppe zur Änderung der Musterberufsordnung wurde unter dem Gesichtspunkt einer besonderen ethischen Verantwortung auch die Frage diskutiert, eine Regelung der American Dental Association zu übernehmen, die den Zahnarzt verpflichtet, „sich mit den perioralen Zeichen eines Kindesmissbrauchs vertraut zu machen und verdächtige Fälle den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den staatlichen Gesetzen zu melden“. Auch wenn es hierzu keinen Regelungsvorschlag aus der Arbeitsgruppe gab, so wurde doch der Vorschlag gemacht, dass sich der Vorstand der BZÄK bei der Beratung über die Musterberufsordnung mit dem Thema auseinandersetzt und gegebenenfalls gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine Verständigung über zahnmedizinisch-wissenschaftliche Indizien für einen solchen Tatbestand erarbeitet.

Bei der Frage nach einer spezifisch ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Standesethik stand die Frage nach einem zeitgemäßen zahnärztlichen Werberecht im Mittelpunkt der Beratungen. Dabei entschied sich die Arbeitsgruppe gegen eine rein kasuistische Betrachtung von Einzelfällen. Angesichts einer Fülle von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes – aktuell zum „Spezialisten“ im Anwaltsberuf – ist allenfalls eine Verständigung auf Grundzüge denkbar. Unstrittig ist dabei, dass sachbezogene Informationen zulässig sind. Als Hilfestellung soll der Musterberufsordnung jedoch eine Begründung beigegeben werden, die auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Bezug nimmt.

Anders als die Bundesärztekammer, die im Frühjahr diesen Jahres ihre Musterberufsordnung an Entscheidungen des Sozialgesetzgebers hinsichtlich neuer Kooperationsformen angepasst hat, beinhaltet der Entwurf einer neuen Musterberufsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte lediglich einen Hinweis darauf, dass solche Kooperationsformen im Rahmen geltenden Rechts zulässig sind. Ob dies im Einzelfall auch eine GmbH oder Aktiengesellschaft sein kann, ist nicht über die Berufsordnung der Kammern zu regeln, sondern kann nur im Hinblick auf (unterschiedliche) Regelungen in den Heilberufekammer-Gesetzen der Länder beantwortet werden. Dagegen soll eine zahnärztliche Zweitpraxis künftig erlaubt sein, wenn und so lange die Betreuung der Patienten durch den behandelnden Zahnarzt sichergestellt ist.

Weg für Deregulierung geebnet

Insgesamt macht die neue Musterberufsordnung auch im zahnärztlichen Berufsstand den Weg für Deregulierung frei, was einhergeht mit zunehmender Selbstverantwortung; Berufsordnungen können keine Kochrezepte für freiberufliches Handeln darstellen, sondern lediglich den Rahmen beschreiben, in dem Rechte und Pflichten wahrgenommen werden. Damit korreliert eine deutliche Reduzierung des Regelungsumfanges. Dabei wurden zeitgemäße Formulierungen gewählt, die systematisch und umfassend beschreiben, auf welcher ethischen Grundlage Zahnärzte ihren Beruf ausüben.

Letzteres hat lange Tradition. So finden sich bereits 1892 erste Entwürfe für eine Berufsordnung des damaligen „Vereinsbundes deutscher Zahnärzte“. Erst 1896 jedoch wurde der Wortlaut einer „Standesordnung“ als Muster veröffentlicht und den Einzelvereinen zur Übernahme empfohlen. Einem Ehrengericht des Vereinsbundes kam dabei die Aufgabe zu, „für eine einheitliche Auffassung über die Forderungen eines gesunden Standesbewusstseins Sorge tragen“ zu wollen. Nachdem es im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts zur Gründung von Zahnärztekammern in Baden, Preußen, Württemberg und Bayern gekommen war, beschlossen auch diese Körperschaften eigene Standesordnungen. Gleiches galt für den Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands (1933). Nach dem Krieg übernahm der „Interzonenausschuss der deutschen Zahnärzte“ diese Vorlage. Dessen Rechtsnachfolger, der „Verband der deutschen zahnärztlichen Berufsvertretungen e.V.“, verabschiedete im Jahr 1952 die „Berufsordnung für die deutschen Zahnärzte“. Im gleichen Jahr trat das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in Kraft, auf dessen Basis die Berufsstände der Zahnärzte und Dentisten zusammengeführt werden konnten. Seit diesem Zeitpunkt ist die zahnärztliche Musterberufsordnung mehrfach überarbeitet worden.

Die Entwurfsverfasser der Novellierung waren und sind sich darüber im Klaren, dass auch ihre Vorschläge in den kommenden Jahren aktualisiert werden müssen. So wie das Berufsbild sich im Wandel gesellschaftlicher, politischer und juristischer Auffassungen befindet, so muss sich auch die berufsethische Verfassung der Zahnärzteschaft stets hinterfragen lassen, ob sie den Anforderungen des Berufsstandes wie auch den Erwartungen der Gesellschaft gerecht wird.

Peter KnüpperHauptgeschäftsführerBayerische LandeszahnärztekammerFallstr. 3481369 München

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