Uneingeschränkte Haftung des Praxiseinsteigers

Altverbindlichkeiten

Bislang konnte derjenige, der sich in eine als BGB-Gesellschaft geführte Praxis einkaufte, sicher sein, dass Dritte ihm gegenüber nur die Ansprüche geltend machen können, die nach seinem Eintritt in die Praxis entstanden sind. Die bisherige Rechtssprechung schloss eine Haftung des eintretenden Neugesellschafters für bereits bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten aus. Dies hat sich nun grundlegend geändert.

Mit seinem Urteil vom 7. April 2003 (Az. II ZR 56/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtssprechung aufgegeben und einen grundlegenden Wandel mit weitreichenden Konsequenzen für die Ärzteschaft herbeigeführt. Nach der jetzt geltenden Regelung haftet der eintretende Gesellschafter uneingeschränkt für alle Altverbindlichkeiten der Praxis. Er übernimmt damit alle Schulden der Gesellschaft und haftet neben den bisherigen Gesellschaftern in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Haftung durch bloße Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist nicht möglich.

Freiberufler einbezogen

Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die Neuregelung auch für Freiberufler gelten soll, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Deshalb besteht bei der Gestaltung von Gemeinschaftsverträgen ein erheblicher Änderungs- und Erweiterungsbedarf.

Der eintretende Gesellschafter muss vor dem Vertragsabschluss sicher sein, sämtliche Verbindlichkeiten zu kennen. Er benötigt zudem eine nachweisbare Zusicherung der bisherigen Gesellschafter über die finanzielle Gesamtsituation der Praxis, um sich zumindest im Innenverhältnis absichern zu können. Da der BGH offengelassen hat, ob die gemeinsame Haftung auch berufliche Haftungsfälle umfassen kann, sollte sich jeder neue Mitinhaber einer Zahnarztpraxis auf diesen durchaus denkbaren Fall einstellen. Das heißt: insbesondere bei der Berufshaftpflichtversicherung sicher gehen, dass ein ausreichender Schutz zu gleichen Bedingungen für alle Praxisinhaber besteht – möglichst bei derselben Gesellschaft.

Vertrauensschutz

Die neue Rechtssprechung des BGH ist im Kern keine schlechte Sache und hat durchaus ihre Berechtigung. Nur durch die vorgenannte Neuregelung wird eine konsequente Fortsetzung des bisherigen Wandels der BGB-Gesellschaft von einem Personenzusammenschluss zu einer „echten“ Gesellschaft möglich, die eigenständig berechtigt und verpflichtet werden kann und ihr eigenes Vermögen besitzt.

Dass sich aus dem Wandel der Rechtssprechung aber für manch einen erhebliche Nachteile ergäben, hat auch der BGH nicht übersehen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Neuregelung daher nur auf Verträge anwendbar, die nach der Verkündung des Urteils abgeschlossen wurden.

Jost Peter NüßleinRechtsanwaltPetterweilstr. 4460385 Frankfurt am MainNuesslein@forum-med.de

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