Pflicht zur fachlichen Fortbildung des Vertragszahnarztes

KZBV legt den Umfang fest

Auf ihrer letzten Vorstandssitzung am 13. Februar in Berlin hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung einen Beschluss bezüglich der gesetzlich geforderten Pflicht zur fachlichen Fortbildung gefasst und den Umfang festgelegt. 125 Punkte sind vom Vertragszahnarzt nachzuweisen.

Der Beschluss im Wortlaut: „Die KZBV legt den im § 95 d Absatz 6 Satz 1 geforderten Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung wie folgt fest: Der Vertragszahnarzt muss innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes 125 Punkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen können. Für die Punktewertigkeit der Fortbildung wird auf die Bewertung der Bundeszahnärztekammer und der DGZMK zurückgegriffen.“ (Siehe dazu auch den Beitrag in zm 5/2004, Seite 13 ff).

Damit hat die KZBV einen Mindeststandard für die Pflichtfortbildung formuliert. Dieser unterscheide sich zwar im Umfang von der freiwilligen Fortbildung, nicht jedoch in der Qualität, betont die KZBV. Das Gesetz lege lediglich eine Mindestanforderung fest, es sei aber zu erwarten, dass sich jeder Zahnarzt entsprechend seinen Interessen freiwillig darüber hinaus fortbilde.

Gesetzlich festgesetzt

Zum Hintergrund: Im neuen Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 ist in § 95 d die Pflicht zur fachlichen Fortbildung festgesetzt. Der Vertragsarzt sei verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, heißt es dort. Die Fortbildungsinhalte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweiligen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene aufgestellt haben.

Das Gesetz kommentiert: „Die vertragsärztliche Fortbildungsverpflichtung steht nicht im Widerspruch zur berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung, da sie durch die berufsrechtlichen Fortbildungsnachweise ausgefüllt wird und somit die landesrechtliche Kompetenz zur inhaltlichen Ausgestaltung berufsrechtlicher Tatbestände beachtet wird.“

Sanktionen vorgesehen

Ein Vertragsarzt und -zahnarzt hat nach der neuen Vorschrift alle fünf Jahre gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Wer am 30. Juni 2004 zugelassen ist, hat den Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Bei demjenigen, der ihn nicht oder nicht vollständig erbringt, hat die KV/KZV die Pflicht, das an ihn zu zahlende vertragsärztliche Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen. Ab dem darauf folgenden Quartal erfolgt eine Kürzung um 25 Prozent. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird.

Mit ihrem Beschluss führte die KZBV die gesetzliche Bestimmung aus, nach der KBV und KZBV verpflichtet sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung zu regeln. Dieses Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer wurde inzwischen hergestellt. Ebenso sollen die Bundesvereinigungen laut Gesetz das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung regeln. Hierzu hat die KZBV jedoch noch keine Festlegung vorgenommen.

Laut Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums können seit Jahresbeginn Fortbildungspunkte gesammelt werden. Die Frist für die Anerkennung laufe aber erst zum 30. Juni 2009 ab (siehe Bericht Ärzte-Zeitung, 9. Februar 2004).

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