Neuer Gemeinsamer Bundesausschuss

Patienten sind jetzt mit vertreten

Seit Jahresbeginn ist mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ein neues höchstes Gremium der Selbstverwaltung von Leistungsanbietern und Krankenkassen aktiv: Der Gemeinsame Bundesausschuss. Er ersetzt fünf Vorgängergremien. Neu ist, dass Vertreter von Patientenverbänden jetzt mitwirken, allerdings nicht als Mitentscheider, sondern als Berater mit Antragsrecht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (nach § 91 Absatz 2 SGB V) hat am 13. Januar 2004 seine Arbeit aufgenommen. Er ersetzt fünf Vorgänger-Beschlussgremien: den Koordinierungsausschuss, den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, den Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie, den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus. Ausschuss-Vorsitzender ist Dr. Rainer Hess, der bisherige langjährige Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Im Zentrum der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen die Konkretisierung des GKV-Leistungskatalogs und die Vorgaben von Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dazu soll er eng mit dem neuen Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zusammenarbeiten. Der Bundesausschuss hat eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen. Er ist mit Regelungskompetenzen, Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit ausgestattet.

Das Aufgabenspektrum des Gemeinsamen Bundesausschuss ist vielfältig. Das Plenum beschäftigt sich beispielsweise mit Empfehlungen für evidenzbasierte Patienteninformationen zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung. Methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung von Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen werden hier geregelt. Ebenso wird hier festgelegt, welche Anforderungen beim Nachweis der Unabhängigkeit von Sachverständigen gelten oder wie das Verfahren der Anhörung zu Richtlinien verläuft.

In den einzelnen Versorgungsbereichen arbeitet der Bundesausschuss in unterschiedlicher Zusammensetzung. Im ärztlichen Bereich erstellt er Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen oder zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin. Im vertragsärztlichen Bereich sind seine Kompetenzen erweitert worden, zum Beispiel, wenn es um Arzneimittel-Richtlinien oder um Krebsfrüherkennungsrichtlinien geht. Im vertragszahnärztlichen Bereich ist insbesondere die Festlegung der befundorientierten Festzuschüsse beim Zahnersatz zu nennen.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss gehören an:

• der unparteiische Vorsitzende,

• zwei weitere unparteiische Mitglieder,

• neun Vertreter der Krankenkassen,

• neun Vertreter der Leistungserbringer,

• neun Patientenvertreter.

Kein Stimmrecht – keine Dritte Bank

Neu ist, dass Patientenvertreter beziehungsweise ausgewählte sachkundige Betroffene mit dabei sind (§ 140 f SGB V). Sie haben zwar ein Mitberatungs- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie dürfen nicht – im Sinne einer „Dritten Bank“ neben Ärzten und Kassen – mitentscheiden. Grund: Ein Stimmrecht als die stärkste Form einer direkten Mitwirkung wäre rechtlich wegen der fehlenden Legitimation und innerorganisatorischer Interessenskonflikte von Patientenorganisationen problematisch.

Patientenvertreter können zum Beispiel die Beratung über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden forcieren. Mitberaten dürfen sie im Beirat der Arbeitsgemeinschaft Datentransparenz und in den Landes-, Zulassungs- und Berufungsausschüssen.

Auch im zahnärztlichen Bereich ist jetzt eine Patientenvertretung präsent. Seit der letzten Unterausschuss-Sitzung sitzt bei den Beratungen ein von den Patientenverbänden benannter Vertreter dabei, und zwar ein Repräsentant aus dem Kölner Gesundheitsladen. Insgesamt dürfen fünf Patienten-Repräsentanten im zahnärztlichen Unterausschuss mitwirken. Jedoch scheinen sich die Verbände vorerst noch schwer zu tun, entsprechend viele Vertreter zu entsenden.

 

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