Förderkredite für Selbständige

Vater Staats Finanzspritzen

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Für den Zahnarzt, der den Weg in die Selbständigkeit wählt, stellt sich eine entscheidende Frage, nämlich die nach der Finanzierung der Praxis. Insbesondere für denjenigen, der gerade erst seine Assistenzzeit abgeschlossen hat, stellt dies eine Herausforderung auf ungewohntem Terrain dar. Doch von den Tipps vom Fachmann profitieren auch Alteingesessene.

Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer können bei der Verwirklichung des Vorhabens helfen: Sie bieten auf unterschiedliche Weise Unterstützung an. Drei wichtige Förderinstrumente im Bereich der Existenzgründung sind die staatlichen Zuschüsse in der Gründungs- und Festigungsphase, die Zuschüsse zur Unternehmensberatung und die öffentlich geförderten Kredite.

In die Praxis, fertig, los

Wenn es um staatliche Zuschüsse zu einer Existenzgründung geht, stehen dem Zahnarzt alternativ zwei Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss, besser bekannt als Ich-AG. Die Förderung durch den Existenzgründungszuschuss kann voraussichtlich nur bis maximal 30. Juni dieses Jahres beantragt werden, weil das Angebot ausläuft. Ob die Frist (nochmals) verlängert wird oder ob der Gesetzgeber die beiden Förderarten zusammenlegt und eine neue Förderung schafft, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Gefördert wird nur die Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Tätigkeit.

Unschlagbarer Vorteil

Beide Zuschüsse haben einen unschlagbaren Vorteil: Diese Geld muss der Berufsstarter weder zurückerstatten noch versteuern. Der Existenzgründungszuschuss wird gewährt, wenn der Zahnarzt mit der Aufnahme der Praxistätigkeit seine Arbeitslosigkeit beendet. Beim Überbrückungsgeld reicht es aus, dass der Zahnarzt durch die Gründung der Praxis die drohende Arbeitslosigkeit vermeidet.

So viele Gemeinsamkeiten die beiden Zuschüsse auch aufweisen, sie weichen in wichtigen Punkten voneinander ab, insbesondere in ihrer Dauer und Höhe.

Der Existenzgründungszuschuss wird bis zu drei Jahre gezahlt, wobei er für jeweils ein Jahr bewilligt wird. Er beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Darüber hinaus setzt der Existenzgründungszuschuss voraus, dass der Gründer ein Arbeitseinkommen, also einen Gewinn, von voraussichtlich nicht mehr als 25 000 Euro jährlich erzielen wird.

Das Überbrückungsgeld hingegen wird für sechs Monate in Höhe des Betrages gezahlt, der dem Arbeitslosengeld entsprochen hätte. Es wird unabhängig vom voraussichtlichen Einkommen gewährt.

Welche Förderung für den Zahnarzt günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Je höher das Arbeitslosengeld, desto lohnender ist das Überbrückungsgeld. Braucht er längerfristig eine Unterstützung und erwartet er einen Gewinn von maximal 25 000 Euro im Jahr, bietet sich der Existenzgründungszuschuss an.

Den einen wie den anderen Zuschuss beantragt der Zahnarzt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verlangt von jedem Existenzgründer, dass er einen so genannten Businessplan aufstellt, also ein schlüssiges Geschäftskonzept erarbeitet und die Tragfähigkeit seines Vorhabens überzeugend darstellt. Wie das geht, erklären unter anderem die (kostenlosen) Infobroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und der KfW Mittelstandsbank.

Alles nach Plan

Der Gründer muss den Businessplan zudem einer so genannten fachkundigen Stelle vorlegen, die dazu eine Stellungnahme abgibt. Das sind beispielsweise Zahnärztekammern, die diesen Service anbieten, oder auch Steuer- oder Unternehmensberater. Die örtliche Arbeitsagentur kann Anlaufstellen in der Nähe nennen.

Da die Gründung einer Zahnarztpraxis einen hohen finanziellen Aufwand erfordert und die Universität den Zahnarzt auf seine berufliche Zukunft als Unternehmer nicht betriebswirtschaftlich vorbereitet, ist es bei der Gründung der Praxis durchaus ratsam, einen Steuer- oder Unternehmensberater hinzuzuziehen.

Auch für eine solche betriebswirtschaftliche Beratung hält Vater Staat Fördermittel bereit. So gibt es auf Bundesebene die Möglichkeit des Gründercoachings, das durch die KfW Mittelstandsbank koordiniert wird. Erhält man eine positive Coachingzusage, darf man mit einem Zuschuss von 50 Prozent des Beraterhonorars rechnen – bei maximal 320 Euro pro Stunde und maximal 750 Euro pro Tag für höchstens zehn Coachingtage. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss haben Gründer allerdings nicht.

Die Bundesländer bieten eigene Beratungsförderprogramme an, Nordrhein-Westfalen zum Beispiel die Gründungsberatung. Inwieweit die einzelnen Bundesländer die Beratung unterstützten, erfahren Interessierte auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft.

Die KfW Mittelstandsbank ist der bundesweite Träger für öffentlich geförderte Kredite. Parallel dazu hat jedes Bundesland seine eigenen Programme. In Nordrhein- Westfalen etwa fördert die NRW-Bank die Finanzierung von Existenzgründungen, in Hessen ist die Investitionsbank Hessen dafür zuständig. Übersichtliche Informationen über die Förderbanken in den einzelnen Bundesländern sind über die Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft erhältlich unter www.bmwa.bund.de.

Selbstverständlich kann der Praxisgründer ein Darlehen in voller Höhe bei einer Privatbank aufnehmen, die Konditionen können jedoch bei einer öffentlichen Förderung günstiger sein. Ein Vergleich lohnt sich daher immer. Unabhängig davon, welche Förderbank der Existenzgründer wählt, gilt immer das „Hausbankprinzip“, das heißt die Förderung hat der Existenzgründer immer bei seiner Hausbank zu beantragen. Die Hausbank führt die Kreditberatung durch, überprüft den Businessplan sowie seine Sicherheiten, leitet den Antrag an die Förderbank weiter und zahlt bei deren positiver Entscheidung das Darlehen aus. Der Existenzgründer steht also mit den Förderbanken nicht in unmittelbarem Kontakt.

Reizvoll für alle

Die KfW Mittelstandsbank hat fünf unterschiedliche Kredite im Programm. Einige eignen sich weniger für Zahnärzte – wie das StartGeld und das Mikrodarlehen als Starthilfen, da auf 50 000 respektive 25 000 Euro beschränkt und mit anderen Förderkrediten nicht kombinierbar.

Die anderen Programme dagegen sind sehr wohl nicht nur für Praxisinhaber in spe reizvoll.

• Da reizt zum Beispiel das Programm „ERP-Kapital für Gründung“, das sich an Existenzgründer sowie an Freiberufler bis zu zwei Jahren nach Gründung richtet.

Das Angebot sieht einen maximalen Kreditbetrag von 500 000 Euro bei einer Laufzeit von 15 Jahren vor. Vorteilhaft ist zum einen der verbilligte Zinssatz in den ersten vier Jahren, zum anderen die lange tilgungsfreie Zeit, denn in den ersten sieben Jahren sind lediglich die anfallenden Zinsen zu zahlen, in den folgenden acht Jahren schließlich zusätzlich gleich hohe halbjährige Tilgungsraten, wobei eine vorzeitige Tilgung jederzeit möglich ist.

• Ein in der Praxis bewährter Kredit ist der Unternehmerkredit der KfW Mittelstandsbank.

Alteingesessene Praxisinhaber wie selbständige Berufsstarter können diesen Kredit beantragen. Mit dem Unternehmerkredit kann der Zahnarzt notwendige Investitionen, zum Beispiel für Gebäude oder Einrichtungsgegenstände, finanzieren, und zwar bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro. Ausgenommen ist die Praxissanierung.

Bei einer Laufzeit von zehn Jahren sieht der Unternehmerkredit zwei tilgungsfreie Jahre vor, bei einer Laufzeit von 20 Jahren drei Jahre ohne Tilgungen. Den Unternehmerkredit gibt es auch in der Betriebsmittelvariante. Unter Betriebsmitteln versteht man alle laufenden betriebliche Kosten, etwa Personal oder Mietkosten für die Praxis. Für den Kredit in der Betriebsmittelvariante ist eine Laufzeit bis zu sechs Jahren, höchstens ein tilgungsfreies Anlaufjahr sowie ein maximaler Kreditbetrag von zehn Millionen Euro vorgesehen.

• Eine weitere Option ist neuerdings für Zahnärzte zur Finanzierung von Investitionen das ERP-Regionalförderprogramm. Eine solche Förderung setzt voraus, dass der Zahnarzt seine Praxis in einem strukturschwachen Gebiet gründet. Zu den strukturschwachen Gebieten gehören sämtliche Standorte in den neuen Bundesländern sowie die regionalen Fördergebiete in den alten Bundesländern.

Auch für Zahnärzte

Das ERP-Regionalförderprogramm gilt erst seit Anfang dieses Jahres auch für Zahnärzte, gleich ob in laufender Praxis oder vor der Niederlassung; ausgenommen sind Umschuldungen, Nachfinanzierungen oder Betriebsbeihilfen.

Der höchstmögliche Kreditbetrag liegt bei 500 000 Euro pro Jahr bei einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren (bei Bauvorhaben bis zu 15 Jahren), wobei die ersten zwei Jahre wiederum tilgungsfrei sind.

Die Höhe des Zinssatzes bei den öffentlich geförderten Krediten ist regelmäßig zum einen von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig, zum anderen von den wirtschaftlichen Verhältnissen und den zur Verfügung stehenden Sicherheiten des Zahnarztes. Form und Umfang der Sicherheiten vereinbaren im Übrigen die Hausbank und der Zahnarzt im Rahmen der Kreditverhandlungen.

Für den Fall, dass dem Zahnarzt keine Besicherung des Kredits möglich ist, bieten wiederum regionale Bürgschaftsbanken bis zu 80-prozentige Ausfallbürgschaften an. Informationen erteilt diesbezüglich der Verband der Bürgschaftsbanken in Bonn, auch unter www.vdb-info.de.

Im Ergebnis haben die öffentlich geförderten Kredite regelmäßig die Vorteile, dass sie eine lange Laufzeit, eine tilgungsfreie Anlaufzeit und eine sichere Kalkulationsgrundlage durch festen Zinssatz bieten. Die Kredite von Privatbanken weisen möglicherweise eine höhere Flexibilität auf. Für welche Finanzierung sich der Praxisgründer entscheidet, hängt deshalb davon ab, welche Kriterien er für ausschlaggebend hält. Wichtig ist vor allem, dass er gut informiert und organisiert das Vorhaben „eigene Praxis“ angeht.

Sarah PotthastRechtsanwältinLingener Str. 148155 Münster

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