Internet-Auktionen

Drei, zwei, eins ... oder keins

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Auf der Suche nach kleineren oder größeren Anschaffungen landen die meisten Kunden früher oder später auch im Internet. Zu den beliebtesten „Einkaufspassagen“ gehören dort die zahlreichen Online-Auktionshäuser. Hier kann der Zahnarzt bequem von zuhause aus Teile der neuen Praxisausstattung ersteigern. Kinderleicht per Mausklick. Und bei Beachtung einiger grundlegender Regeln auch mit überschaubarem Risiko.

Nur wenige Jahre nach seinem Durchbruch ist das Internet für viele inzwischen unverzichtbarer Bestandteil ihres Lebens. Auch für so manchen Zahnarzt. Im World Wide Web kann er nicht nur schnell auf Fachliteratur oder aktuelle Forschungsergebnisse zurückgreifen, hier kann er auch bequem von zuhause aus einkaufen. Zwar kann man spätestens nach dem Wegfall des Rabattgesetzes vor einigen Jahren auch im „echten Leben“ günstige Preise aushandeln. Doch nur im Internet kann sich der Kunde so schnell und rund um die Uhr einen transparenten Überblick über die aktuelle Marktsituation verschaffen und sich dann für ein optimales Angebot entscheiden. Gerade diese Vielseitigkeit in Verbindung mit der bequemen Handhabung bietet einen wichtigen Vorteil im Vergleich zu anderen Vertriebswegen, wie dem Kauf per Bestellung, an der Haustür, auf Messen oder über Kleinanzeigen.

Auf dem virtuellen Markt

Die Auswahl im Netz ist groß: Neben allgemeinen Stichworteingaben bei einer der zahlreichen Suchmaschinen kann der Käufer auch auf eine Preisvergleichssuchmaschine zurückgreifen und sich dort mit wenigen Mausklicken ein Bild über aktuelle Preise machen. Eine weitere Möglichkeit zum Interneteinkauf sind die zahlreichen virtuellen Auktionshäuser. Vor allem dann, wenn der Zahnarzt neben Neuware auch nach Gebrauchtem sucht. Mit etwas Geduld kann er hier inzwischen so gut wie alles ersteigern – vom Spuckbecken über den Second-Hand-Behandlungsstuhl oder die komplette Behandlungseinheit aus einer Praxisauflösung bis hin zum neuen Praxisauto oder dem nächsten Urlaub.

Freie Auswahl

Viele lieben bei Internet-Auktionen vor allem den Nervenkitzel, andere treibt die Suche nach Sammlerstücken oder nach günstigen Angeboten ins Netz. So auch Dr. Carsten Meyer. Vor einigen Monaten stieß der 36- jährige Zahnarzt aus Würzburg bei einem Bekannten auf einen schönen alten Baisch- Arztschrank aus den Fünfzigerjahren. Und als der ihm dann erzählte, dass er das gute Stück für wenig Geld im Internet ersteigert habe, da juckte es Carsten Meyer selbst in den Fingern. Weniger, um dabei auf ein Sammlerstück zu stoßen, sondern vor allem, um eventuell einen günstigen Instrumentenschrank für seine soeben erweiterte Praxis zu finden. Zwar war er zuvor bereits auf einer Zwangsversteigerung gewesen und hatte sich auch verschiedene neue Modelle auf einer Dentalmesse angesehen, so richtig fündig war er aber bislang nicht geworden. Nach dieser Suche und dem vorherigen Kostenvergleich über eine Preissuchmaschine im Internet hat er jetzt aber eine ziemlich genaue Vorstellung über die aktuelle Marktsituation und kann sich so ein realistisches Preislimit setzen – eine gute Basis für eine Internet-Ersteigerung. Denn gerade Anfänger verführt die besondere Auktionsatmosphäre häufig zu überhöhten Geboten.

Um die Chance auf ein gutes Angebot zu maximieren, weitet Carsten Meyer seine Suche von Anfang an auf mehrere Auktionshäuser aus. Dazu ist zum Beispiel die Auktions- Suchmaschine asearch.de sehr nützlich. Auf diese Weise durchsucht der Zahnarzt nach seiner Stichworteingabe „Instrumentenschrank“ die Angebote von mehr als hundert verschiedenen Internet-Auktionshäusern gleichzeitig und sammelt sämtliche dort angebotenen Produkte samt Preis. Bei den aufgeführten Angeboten muss er dann aber bedenken, dass in der Regel noch Versandkosten und eventuell auch Versandversicherungskosten anfallen (andererseits werden für den Verkäufer meist Einstellgebühren an den Betreiber in Höhe von ein bis drei Prozent der letztlich erzielten Summe fällig).

Drehscheiben der Zeit

An der Spitze der Online-Marktplätze liegt eBay mit einem weltweiten Angebot von einigen Millionen Artikeln. Es ist aber längst nicht das einzige Internet-Auktionshaus für Neuware oder Gebrauchtartikel. Daneben existieren Hunderte weiterer Anbieter im Netz, darunter zum Beispiel das kostenlose und provisionsfreie Internet-Auktionshaus auvito, das sich nach seiner Eröffnung im August vergangenen Jahres binnen fünf Monaten schnell zur Nummer zwei unter den deutschsprachigen Internet-Auktionshäusern entwickelt hat.

Einige der Portale bieten nach dem Kaufhaus- Prinzip die unterschiedlichsten Artikel, andere haben sich auf ein bestimmtes Warenangebot spezialisiert. Aber egal, für welches Internetkaufhaus sich Carsten Meyer entscheidet: „Die Grundlage für alle Online-Auktionshäuser ist, dass laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 auch virtuell per Mausklick geschlossene Verträge rechtsverbindlich sind“, so der Rostocker Rechtsanwalt Johannes Richard, der sich seit Jahren auf den Bereich Internetrecht spezialisiert hat (siehe Aktenzeichen: VIII ZR 13/01). „Dabei gelten für beide Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auktionshauses.“ Carsten Meyer erkundigt sich daher vor Abgabe seines Gebots über die AGB und Sicherheitsbestimmungen des Unternehmens sowie über Datenschutz, Haftung und Risiken und achtet außerdem auf die Auktions-Gebühren und eventuelle versteckte Kosten. „Generell gilt: Läuft etwas schief, ist der Adressat für die Beschwerde zunächst und in erster Linie der Anbieter der Ware, denn das Internet-Auktionshaus ist nur die Handelsplattform zwischen Käufer und Verkäufer“, so Richard.

Safety first

Nach längerem Stöbern und Vergleichen stößt Carsten Meyer auf ein interessantes Angebot: Ein gut erhaltener Instrumentenschrank, für den drei Tage vor Ablauf der Frist 110,50 Euro geboten sind. Er selbst würde für das offensichtlich gut erhaltene Modell nach seinen vorherigen Recherchen bis zu 500 Euro ausgeben. Die Chancen stehen also gut. Um auf Nummer sicher zu gehen, liest sich Carsten Meyer das Angebot noch einmal Satz für Satz genau durch. Anders als in einem Geschäft oder bei einem Messekauf hat er hier natürlich nicht die Möglichkeit, den Artikel direkt in Augenschein zu nehmen. Um auch den Verkäufer einschätzen zu können, schaut er sich anschließend auch dessen „Profil“ an. Dieses setzt sich aus den Einzelbewertungen ehemaliger Transaktionspartner zusammen und gibt eine Bewertung darüber ab, wie sich der Inhaber des Namens verhalten hat. eBay arbeitet zum Beispiel mit positiven, neutralen oder negativen Bewertungen. Letztere werden jedoch ziemlich selten vergeben, so dass 98 Prozent bis 99 Prozent positiver Bewertungen die Regel sind. Hat ein Verkäufer daher weniger als 97 Prozent positive Bewertungen, so sollte der Zahnarzt an dieser Stelle auf die angebotene Ware verzichten und lieber woanders suchen.

Zusätzlich forstet Carsten Meyer die Bewertungen nach auffälligen Doppelbewertungen durch und schaut sich im Zweifel auch das Profil des jeweils Lobenden an, um wenig glaubhafte Kreuzbewertungen von eventuellen Bekannten des Verkäufers aufdecken zu können. Gerade sogenannte „Powerseller“, „Top-Verkäufer“ bei eBay, die einen bestimmten Mindestmonatsumsatz erzielen, nutzen bisweilen außerdem die Möglichkeit, negative Bewertungen wieder löschen zu lassen. Carsten Meyer beurteilt den Verkäufer daher nicht nur nach seinen Bewertungen, sondern auch nach seinen Geschäftsbedingungen und Versandbestimmungen. Vorsichtig sollte er außerdem sein bei widersprüchlichen oder eigenartigen Adressenangaben, überteuerten Versandkosten, extrem günstigen Preisen bei dutzendfach angebotenen Artikeln sowie bei Warenbeschreibungen wie „nicht funktionstüchtig“ oder „mit leichten Schönheitsfehlern“. Bedenken sind außerdem angebracht bei dem Wort „Originalverpackung“, das in vielen Fällen schon eine Verpackung ohne Inhalt bedeutet hat!

Nachdem er sich umfassend informiert hat, scheint Carsten Meyer der Verkäufer des Schranks vertrauenswürdig zu sein. Selbst hinfahren und den Schrank vor Ort in Augenschein nehmen kann er aus Zeitgründen zwar leider nicht, stattdessen kontaktiert er aber zumindest noch vor Abgabe seines Gebots persönlich den Verkäufer. Dabei vergewissert er sich, in welchem Zustand sich der Artikel befindet, ob das Foto tatsächlich die angebotene Ware zeigt, ob es eine Gebrauchs- respektive Pflegeanleitung gibt oder ob es sich bei dem angebotenen Artikel um einen Markenartikel und nicht um eine Fälschung oder um geklaute Ware handelt.

„Grundsätzlich halte ich es für sicherer bei Händlern zu kaufen als bei Privatpersonen“, erläutert Rechtsanwalt Richard. „Bei Zweifeln sollte man sich in jedem Fall Garantierechte, Echtheitsnachweise sowie Eigentumsnachweise geben lassen oder – wenn möglich – die Identität des Verkäufers erfragen und dann bei der Telefonauskunft überprüfen. Das gilt insbesondere bei Ware, die teurer als 200 Euro ist, oder bei Händlern, die man nicht kennt.“ Noch sicherer ist es natürlich, wenn der Käufer bei dieser Gelegenheit anbietet, die Ware persönlich abzuholen und vor Ort zu bezahlen. Lässt sich der Verkäufer darauf ein, ist der Käufer meist auf der sicheren Seite. Vor allem bei größeren Gegenständen und kürzeren Entfernungen können die gesparten Versandkosten in manchen Fällen die anfallenden Anfahrtskosten übersteigen.

Carsten Meyer hätte dazu wie gesagt keine Zeit. Um dennoch kein Risiko bei der Bezahlung einzugehen, würde er aber auf einer Kaufabwicklung über ein Treuhandkonto bestehen, um so zu vermeiden, dass er von einer „Kurzzeitfirma“ übers Ohr gehauen wird und nach Zahlung seine Ware nicht erhält. Mit dem Internet ist es letztlich wie im richtigen Leben: Schwarze Schafe gibt es überall. Das Prinzip dieses Treuhandkontos ist einfach: Der Käufer zahlt auf ein Konto des Auktionshauses, von wo aus das Geld erst ausbezahlt wird, wenn die Ware einwandfrei beim Käufer eingetroffen ist. Alternativ dazu bietet sich eine Bezahlung per Nachnahme an. Das Internetkaufhaus eBay ermöglicht außerdem einen „Standard-Käuferschutz“: Bleibt nach Auktionsende die Warenlieferung aus oder wird ein wesentlich von der Beschreibung abweichender Artikel geliefert, zahlt das Unternehmen bei Einhaltung sämtlicher Fristen bis zu 175 Euro auf Kulanzbasis aus.

Abgabe des Gebots

Nach dem Telefonat mit dem Verkäufer hat Carsten Meyer ein gutes Gefühl bei der Sache und gibt rund sechs Stunden vor Ablauf der Aktion sein erstes – noch niedriges – Gebot ab: 120 Euro. Zunächst braucht er dazu eine korrekte Anmeldung mit Name, Adresse, Pseudonym und Geheimkennwort, die er vorab sich besorgt hat. Für eine größtmögliche Sicherheit wählte er dabei eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben. Nach seiner Eingabe erscheint er dann umgehend als Meistbietender. Die angezeigte Summe beträgt dabei lediglich 115,50 Euro. Bei eBay wird nicht gleich das Gesamtgebot angezeigt, sondern nur die Summe, die zum Überbieten ausreicht. Vorerst, denn die Auktion ist ja noch nicht abgelaufen. Immer wieder ruft er deshalb in den nächsten Stunden die Seite auf, um nachzusehen, ob ihn in der Zwischenzeit jemand anderes überboten hat und wie hoch das aktuelle Gebot ist.

Gerade bei interessanten Artikeln wird erfahrungsgemäß gerade in den letzten Sekunden vor Auktionsende am meisten geboten. Sein „eigentliches“ Gebot – die 500 Euro, die ihm der Schrank wert ist –, gibt Carsten Meyer daher erst kurz vor Ende der Auktion ab, um den Preis vorher nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Weil er eine schnelle DSL-Verbindung besitzt, reichen ihm dabei etwa 20 Sekunden. Jetzt heißt es hoffen und bangen. Denn mit etwas Glück bleibt die Summe ja weit unter seinem Gebot, weil sich der tatsächlich erzielte Preis erst bei Auktionsende am zweithöchsten Gebot orientiert.

Und Carsten Meyer hat tatsächlich Glück: Er ersteigert den Schrank schließlich für 220,50 Euro, also für deutlich weniger als geboten.

Mit dem Internet auf Reise

Auch danach läuft alles problemlos. Nach Austausch der Kontodaten und der Überweisung der Summe an den Verkäufer trifft der Instrumentenschrank sechs Tage nach Auktionsende bei Carsten Meyer ein. Unbeschadet. Grund genug, dem Verkäufer guten Gewissens eine positive Bewertung zu erteilen.

Und völlig unverhofft bleiben rund 280 Euro über – zum Beispiel zusätzliches Taschengeld für einen Kurztrip in den Süden. Für dessen Buchung bietet sich neben dem Gang ins Reisebüro erneut das Internet an: Nachdem sich Carsten Meyer auf ein Reiseziel festgelegt hat, gibt er auf den Seiten eines Online-Reisebüros Reiseroute, Datum, Zahl der Tickets und Kabinenklasse ein – und wartet auf die Ergebnisse. Zwar sind die Reisen hier in der Regel kaum billiger als im normalen Reisebüro, aber als Informationsmedium ist das Netz ziemlich unschlagbar. So können die User unter anderem problemlos selbst vergleichen, ob ein Reiseziel bei verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Meyer findet im Netz auch die Urlaubsunterkunft zu einem überaus günstigen Angebot: sechs Übernachtungen für zwei Personen zum Preis von 262 Euro, die er mit einem Mausklick auf den Button „Sofort-Kaufen“ ad hoc buchen könnte. Doch anders als bei Buchungen im Reisebüro, das im Zweifel mit haftbar ist, gelten dabei in erster Linie die Bedingungen beziehungsweise die AGB des versteigernden Reiseanbieters. Vor Gebotsabgabe liest er sich daher die Bewertungen des Verkäufers und seine Konditionen genau durch. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, den Anbieter direkt zu kontaktieren. Außerdem überprüft Carsten Meyer nochmals die Reisedaten. Denn sollte ein Passagier verhindert sein, könnte er die Reise in der Regel nicht mehr stornieren. Weitere Informationen zum Anbieter oder dem angebotenen Hotel erhält er über die Suchfunktion von Google. Erst nach dieser Recherche hat er ein gutes Gefühl, klickt auf den „Sofort- Kaufen“-Button und ersteigert die Reise.

Den Flug bucht Carsten Meyer bei dem Internetanbieter weg.de, dem einer Studie der Stiftung Warentest zufolge besten Anbieter in diesem Segment. Wie dort empfohlen, druckt sich Carsten Meyer nach der Buchung sämtliche Informationen über den Anbieter (Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, AGB) und die Reise (Reisezeit, Flugnummer, Buchungsnummer, Hotel und Ansprechpartner) aus. Bei vielen Billigfliegern gibt es beispielsweise keine Tickets mehr, der Check-In am Flughafen läuft ausschließlich über Namen und Buchungsnummer. Außerdem bezahlt er die Reise erst, als er wenige Tage später den Sicherungsschein in den Händen hält. „Denn der Sicherungsschein schützt den Reisenden bei einem Konkurs des Reiseunternehmens“, so Johannes Richard. „Eine Bank oder eine Versicherung übernimmt dann sämtliche Kosten für Rückflug und Übernachtungen.“ Damit steht dem Start in den Urlaub nichts mehr im Wege.

Die Buchung über das Internet war ein voller Erfolg. Und in der Tat: Wer sämtliche Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt, der kann im Internet in der Regel mit überschaubarem Risiko einkaufen. Für häufige Nutzer gibt es zur zusätzlichen Sicherheit außerdem einen speziellen Rechtschutz für Online- Shopper. Der Service-Provider AOL und der Rechtschutzspezialist ARAG bieten zum Beispiel für 3,99 Euro pro Monat eine Versicherung an, mit der sich Privatkunden vor finanziellen Verlusten bei Online-Einkäufen schützen können. Der Schutz umfasst nach Angaben der Zeitschrift PCWelt neben online abgeschlossenen Kaufverträgen auch Reisebuchungen und Bankgeschäfte. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass diese Geschäfte auch über eine herkömmliche Privat- Rechtschutzversicherung abgedeckt sind, die einen viel weitergehenden Schutz bietet. So oder so gilt, dass es für rege Internet-Shopper in jedem Fall ratsam ist, sich durch eine Versicherung gegen Streitfälle abzusichern. Dann dürfte kaum noch etwas schief laufen mit dem Kauf im Internet.

Robert UhdeGrenadierweg 3926129 Oldenburg

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