Ein neues Regelwerk
So mancher Zahnarzt steht vor der Frage, wie seine Nachfolge beziehungsweise das Erbe geregelt werden soll. Übernehmen Sohn oder Tochter die Praxis, löst sich das Problem von allein. Sind aber keine direkten Erben vorhanden, die über große Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer verfügen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Das kann zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn der Neffe, die Nichte oder die nicht verheiratete Lebensgefährtin das Erbe antreten soll. Sie verfügen nur über vergleichsweise geringe Freibeträge. Dann kann eine Stiftung die Lösung sein. Das Kapital bleibt erhalten und wird einem guten Zweck zugeführt. In einer anderen Situation befindet sich ein Zahnarzt, der lange genug am Stuhl gestanden hat und daran denkt, seine Praxis zu verkaufen. Statt einer Spende, deren Wirkung schnell verpufft, bringt er Teile seines Vermögens in eine Stiftung ein.
Das eingezahlte Kapital bleibt unangetastet. Für den Stiftungszweck dürfen nur die Erträge genutzt werden. Bis zum einem Drittel davon darf er für sich persönlich verwenden. Je nach Höhe des eingezahlten Kapitals und der geschickten Anlage eines Vermögensverwalters reicht der Betrag zum Leben. Damit der Sinn einer Stiftung überhaupt erfüllt werden kann, sind dem Kapital nach unten natürlich Grenzen gesetzt. 50 000 Euro sind denn auch die Mindestsumme, die für eine Stiftung notwendig ist. Dies schreiben die Regeln der meisten Länder vor, manche verlangen sogar 100 000 Euro Mindestkapital. Geht man von einer Verzinsung von fünf Prozent pro Jahr aus, bleiben gerade mal 2 500 beziehungsweise 5 000 Euro für den eigentlichen Zweck und für die Verwaltung. Das ist nicht viel. Verfolgt der Stifter größere Ziele, muss er mehr Kapital einbringen oder sich Menschen suchen, die von der gemeinnützigen Idee begeistert und willens sind, Geld zuzustiften.
Wer sich für die Allgemeinheit einsetzt, den belohnt der Fiskus mit Steuererleichterungen. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Stifter die Bestätigung vorlegen kann. Nach den derzeit gültigen Regeln gibt es drei verschiedene Arten der Zuwendung:
• Die anfängliche Ausstattung der Stiftung:
Damit ist der finanzielle Grundstock gemeint, mit dem die Stiftung gegründet wird. Dieser Betrag beläuft sich derzeit auf maximal 307 000 Euro, verteilt auf zehn Jahre.
• Spätere Zustiftungen:
Um eine Stiftung zu unterstützen, dürfen jährlich bis zu 20 450 Euro als weitere Sonderausgaben abgezogen werden. Sie können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch anfallen.
• Spenden:
Eine Ausnahme bildet die Großspendenregelung. Gemäß dieser Regelung darf für Spenden von mindestens 25 565 Euro, die für die Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke vorgesehen sind, ein auf mehrere Jahre verteilter Spendenabzug in Anspruch genommen werden. Eine Großspende darf der Wohltäter auf das Jahr, in dem er das Geld gibt, und auf die darauf folgenden fünf Jahren verteilt, steuerlich geltend machen.
Bessere Konditionen
Um mehr Bürger dazu zu ermutigen, Gutes zu tun, hat der Bundestag am 6. Juli verbesserte Konditionen für Stifter beschlossen. Danach darf die steuerbegünstigte Anfangsdotation nun eine Million Euro betragen. Der Stifter kann diese Summe ebenfalls auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben von seinem Einkommen abziehen. Leider hat der Gesetzgeber sich nicht dazu geäußert, ob die Summe für spendenfreudige Ehepaare verdoppelt wird. Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Geschäftsführendes Vorstandmitglied der Deutschen Anwaltsund Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. in Brühl, bedauert: „Es ist nicht geklärt, ob gemeinsam veranlagte Ehegatten jeweils einen Freibetrag in dieser Höhe haben. Es ist zwingend notwendig zur Stärkung der Bürgergesellschaft, dass jedem der Ehegatten der Betrag zur Verfügung gestellt wird.“
Bislang gibt es für Verheiratete aufgrund der aktuellen Rechtsprechung die Möglichkeit, den Gründungshöchstbetrag zu verdoppeln. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil Mitte August 2005 den Steuervorteil für gemeinsam veranlagte Ehepaare bestätigt. Das gilt auch für einen Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern im vergangenen Jahr, der bundesweite Gültigkeit hat. Allerdings hängt es vom jeweils zuständigen Finanzamt ab, ob die Vorteile auch gewährt werden. Für die Stifter würde eine entsprechende Gesetzesänderung die Dinge sehr vereinfachen.
Wegfallen wird nach dem neuen Gesetz der Sonderausgabenabzug für die jährliche Zustiftung in Höhe von 20 450 Euro. Er wird ersatzlos gestrichen. Dafür dürfen Stifter und Zustifter jährlich bis zu 20 Prozent ihres Einkommens in die Stiftung investieren und als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Auch wenn der Bundesverband Deutscher Stiftungen nicht alle seine Wünsche erfüllt sieht, begrüßt er den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Ihr Vorstandsvorsitzender Dr. Fritz Brickwedde äußert sich so: „Dies ist nicht nur ein positives Signal an Bürgerinnen und Bürger, die sich finanziell und ideell für das Gemeinwohl stifterisch engagieren. Eine deutliche Anhebung des Abzugsbetrages wird auch zu einer nachhaltigen Stärkung des Stiftungswesens in Deutschland führen und damit spürbar zu einer besseren Bewältigung von Gemeinwohlaufgaben beitragen.“
Die neuen Regelungen umfassen 125 Beispiele, die den Sinn und Zweck einer Stiftung verdeutlichen sollen. Am 21. September berät der Bundesrat über die Gesetzesvorlage. Vorgesehen ist, dass die neuen Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.
Zwei Grundprinzipien
Wer eine Stiftung gründen will, kann sich zwischen zwei Grundprinzipien entscheiden: die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung.
Die typischen Merkmale einer rechtsfähigen Stiftung sind:
•Sie ist eine selbständige juristische Person mit eigenem Vermögen sowie Rechten und Pflichten. Das Stiftungsvermögen gehört ausschließlich der Stiftung. Der Vorstand verwaltet es gemäß der Satzung.
•Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht und muss zu ihrer Gründung von der Stiftungsbehörde anerkannt worden sein. Das kann zum Beispiel das Land oder in Vertretung der jeweilige Regierungspräsident sein.
•Die Stiftungsbehörde erwartet ein Mindestvermögen von 50 000 Euro. Je nach Bundesland können es auch 100 000 Euro sein.
Eine rechtsfähige Stiftung lohnt sich nur, wenn ein größerer Betrag zur Verfügung gestellt werden kann und die Stiftung eigene Ziele, zum Beispiel die Förderung eines wissenschaftlichen Projektes oder die Unterstützung besonders qualifizierter Studenten, verfolgen will. Es kann natürlich auch sein, dass der Stifter in erster Linie seine Vermögenswerte, wie Grundbesitz oder eine Sammlung, in die Stiftung einbringen will. Zudem darf er darauf hoffen, dass staatliche Kontrolle dafür sorgt, dass die Stiftung auch seinen Willen erfüllt.
Anders als die rechtsfähige Stiftung gewährt die treuhänderische mehr Flexibilität:
•Sie ist rechtlich nicht selbstständig. Der Stifter überträgt seinem Treuhänder das eingebrachte Vermögen. Die beiden schließen einen Vertrag, dessen Bestandteil auch die Satzung der Stiftung ist. Der Treuhänder handelt für die Stiftung. Deshalb muss es sich um eine besonders vertrauenswürdige Person handeln. Diese Aufgabe nehmen häufig Rechtsanwälte wahr, auch Banken und Vermögensverwalter haben sich auf dieses Geschäft spezialisiert. Als Treuhänder kann jeder eine Stiftung vertreten, nur nicht der Stifter selbst. Kommt der Stiftungszweck einer Kommune zugute, kann auch sie als Treuhänderin eingesetzt werden.
•Diese Form der Stiftung unterliegt nicht der staatlichen Kontrolle und muss nicht anerkannt werden. Das zuständige Finanzamt überprüft nur die Gemeinnützigkeit.
•Es gibt kein Mindestvermögen.
Die treuhänderische Stiftung eignet sich dann, wenn der Aufwand besonders klein gehalten, die Stiftung nur für eine bestimmte Zeit bestehen und das Kapital aufgebraucht werden soll. Experte und Anwalt Dr. Johannes Fiale empfiehlt gerade Mittelständlern die Gründung einer treuhänderischen Stiftung. Einer der Gründe, die er nennt, ist die Tatsache, dass „der Kapitalzuund -abfluss vom Stifter entsprechend seiner jeweiligen Einnahmesituation flexibler geregelt werden kann. Ebenso ist es erlaubt, die Satzung im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung ohne Schwierigkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.“ Für Zahnärzte, die ihren Beruf noch ausüben aber schon über die Gründung einer Stiftung nachdenken, eignet sich diese Form besonders gut. Sie übertragen die Arbeit einfach auf den Treuhänder und nutzen so die steuerlichen Vorteile. Steuerrechtlich betrachtet unterscheiden sich die beiden Stiftungsformen nicht. Die Stifter dürfen in jedem Fall die steuerlichen Vorteile nutzen – zum Wohle der Allgemeinheit.
Marlene EndruweitFreie Journalistin für Finanzenm.endruweit@netcologne.de