Kooperation von KZV zu KZV
Bis dato hatten Vertragszahnärzte für den Zusammenschluss mit Kollegen die Wahl zwischen einer Praxisgemeinschaft oder einer Gemeinschaftspraxis mit einem Standort. Der Begriff „Gemeinschaftspraxis“ wurde durch den der BAG ersetzt. Darüber hinaus könne Praxen an verschiedenen Standorten zusammen eine überörtliche BAG bilden. Nicht zu verwechseln mit der überbereichlichen BAG (ÜBAG), bei der die Standorte sich auf mindestens zwei KZV-Bereiche verteilen.
Um eine BAG zu bilden, schließen die Niedergelassenen einen Gesellschaftervertrag, gemäß dem sie ihre unternehmerischen Entscheidungen gemeinsam tragen. Vorteile und Risiken inbegriffen. Sind alle Teilnehmer Mitglied in ein und derselben KZV, geben sie dieser ihre gemeinsame Abrechnung. Diese wird anhand der – dann erweiterten – Identifikationsnummer den jeweiligen Praxen zugeordnet; die Auszahlung durch die KZV erfolgt grundsätzlich an die BAG als unternehmerische Einheit.
Gehören die beteiligten Praxen unterschiedlichen KZVen an, wählen sie schriftlich für ihre ÜBAG eine davon als die für sie zuständige (Wahl-KZV); die anderen bleiben als sogenannte Vor-Ort-KZVen insofern involviert, als dass jeder ÜBAG-Teilnehmer unverändert Mitglied bei seiner KZV bleibt. Möglich wird das durch die spezielle Strukturierung bei der Abrechnungsabwicklung für ÜBAGs. Danach nimmt die Wahl-KZV deren gesammelte Abrechnung zwar entgegen, bearbeitet aber nur die Daten der bei ihr ansässigen Praxis oder Praxen selber und übermittelt die der bereichsfremden Praxen an deren Vor-Ort-KZV. Die ÜBAG verpflichtet sich, sämtliche Abrechnungen aller Partner bei der Wahl-KZV einzureichen, die dann die Leistungen anhand besagter Identifikationsnummer jeder beteiligten Praxis zuordnet und zwecks Abrechnung nach gewohntem Modus an deren Vor-Ort-KZV weiterleitet. Diese rechnet die Leistungen für ÜBAG-Fälle genauso wie die Fälle der eigenen Praxen sowohl mit den Primär- als auch mit den Ersatzkassen ab. Die errechneten Honorare zahlt die Vor- Ort-KZV an die Wahl-KZV, die die einzelnen Summen zu einem einheitlichen Honorarbescheid zusammenfasst. Konkret: Die Zahnärzte einer ÜBAG treten als unternehmerische Gemeinschaft auf und dennoch werden ihre Leistungen wie gehabt berechnet. So verworren es auf den ersten Blick aussehen mag, ein Beispiel macht die Struktur deutlich:
Zahnarzt A und Kollege B, beide in der KZV Nordrhein, wollen sich mit Praxischef C aus Westfalen-Lippe zusammenschließen. So geht‘s: Alle drei wählen eine der beiden KZVen zum allein zuständigen Ansprechpartner für ihre Vertragszahnarzt-Sitze, in diesem Beispiel die KZV Nordrhein (NR), als Wahl-KZV; Praxis C bleibt dabei dennoch Mitglied bei der Körperschaft in Westfalen-Lippe (WL, Vor- Ort-KZV). Die Abrechnung für alle drei Praxen landet gesammelt also erst einmal bei der Wahl-KZV NR. Diese delegiert die Abrechnung der Leistungen aus der Praxis C an die vormals zuständigen Kollegen in Westfalen-Lippe, erhält eine Gutschrift über das nach dortigem HVM ermittelten Honorar der Praxis C. Dieses fügt sie zu den selbstermittelten Honoraren der Praxen A und B aus Nordrhein hinzu und erteilt der ÜBAG einen einheitlichen Honorarbescheid über die Gesamtsumme. Die Honorarzahlung der Wahl-KZV an die ÜBAG entspricht der Summe, die anfiele, wenn jede Praxis mit ihrer KZV abgerechnet hätte.
Mit der Gründung einer ÜBAG wird also nur die direkte Verbindung zu der Vor-Ort-KZV „gekappt“, das Ergebnis bleibt erhalten. Diese Regelung nach dem Ursprungs-Prinzip gewährleistet, dass ÜBAGs hinsichtlich der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung herkömmlichen Praxiskooperationen gleichgestellt werden. Zudem vermeidet sie zum Beispiel eine mögliche Überlastung beliebter Wahl-KZVen sowie überflüssigen Verwaltungsaufwand. Auch für die ÜBAG wird der Verwaltungsaufwand klein gehalten, denn sie legt sich mit der Wahl-KZV auf nur einen Ansprechpartner für die vertragszahnärztliche Abrechnung fest.