Ein Buch mit sieben Siegeln
gelten, sind die wesentlichen Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken einer Vielzahl von Zahnärzten kaum bekannt. Das kann fatale
Folgen haben. Hier gilt die Devise: Schlaumachen schützt vor Schaden.
Das Kleingedruckte in Verträgen gilt. Und oft genug offenbaren sich Nachteile für den Kunden erst im Ernstfall. Dies wird am Beispiel von Hans-Günter B., einem Zahnarzt aus Berlin, deutlich: Sein zuständiger Bankmitarbeiter rief an, weil ihm von einem auf Zahnarztpraxen spezialisierten Einrichtungshaus eine Anfrage mit der Bitte vorlag, B.’s Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Der Freiberufler war völlig überrascht, dass derartige Anfragen überhaupt möglich sind. Doch das sind sie.
Nach wie vor gilt zwar grundsätzlich, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind. Allerdings wird auch deutlich, dass dem Bankgeheimnis vor allem gesetzliche Regelungen entgegenstehen können. Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung dazu erteilt hat. Beim Zahnarzt als Privatkunden werden Auskünfte grundsätzlich jedoch nur dann erteilt, wenn der jeweilige Praxisinhaber ausdrücklich zugestimmt hat.
Auf Erkundungstour
Zum Hintergrund: Zahnarzt B. plante seinerzeit, seine Praxis völlig umzubauen und hatte sich bei verschiedenen Einrichtungshäusern nach entsprechenden Preisen erkundigt. Auf Grund der Größenordnung wollte sich das anfragende Möbelhaus nun offenbar vorab über seine Zahlungsfähigkeit Gewissheit verschaffen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Bankauskunft eher allgemein gehaltene Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kunden beziehungsweise über dessen Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit enthält. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft dagegen grundsätzlich nicht aufgeführt und haben dort demzufolge auch nichts zu suchen.
Die Situation des Berliner Zahnarztes macht eines jedoch deutlich: Ganz gleich, ob es für Praxisinhaber um Rechte und Pflichten bei Krediten, um mögliche Kündigungsfristen oder um Einzelheiten bei der Erteilung von Bankauskünften geht – sie profitieren unbedingt von Grundkenntnissen der Banken-AGB. Damit sie damit verbundene Folgen richtig einschätzen können.
Das Grundgerüst und seine Grenzen
Die AGB regeln im Wesentlichen all das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der jeweiligen Bank und ihren Kunden.
Neben den AGB sollten auch die zusätzlichen Sonderbedingungen, die zum Beispiel Einzelheiten des Wertpapiergeschäftes, des Zahlungsverkehrs oder des Umgangs mit Scheckformularen regeln, verinnerlicht werden. Auch sie können für Praxisinhaber, je nach Geschäftsumfang, von erheblicher Bedeutung sein.
Die Kreditinstitute halten die Unterlagen für interessierte Zahnärzte bereit. Dazu gehört beispielsweise der AGB-Absatz zum Bankgeheimnis und zu Bankauskünften, also um die Anfrage, die den Berliner Zahnarzt so überraschte.
Im Hinblick auf den Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB ebenfalls Grenzen: lediglich eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Patienten selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage oder gar zu einer entsprechenden Antwort der angefragten Bank.
Ein anderes Thema, das durch die länderübergreifende Bankenpräsenz an Bedeutung gewinnt, ist die Frage der Absicherung von Geldanlagen. Praxisinhaber, die vorübergehend über Liquiditätsreserven verfügen und diese Gelder anlegen wollen, sollten sich anhand der AGB über die Form der jeweiligen Einlagensicherung informieren. Es bleibt dem Zahnarzt natürlich überlassen, weitergehende Details dazu unmittelbar bei der Bank oder bei der Bankenaufsicht abzurufen und um entsprechende Klärung zu bitten.
Ausgelebt
Ein anderes, für Zahnärzte ebenfalls wichtiges AGB-Thema befasst sich mit dem Ableben eines Kunden: zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden. Daher sollte der Zahnarzt bereits zu Lebzeiten mit den betreffenden Personen entsprechende vorsorgen, um später einen reibungslosen Übergang der bestehenden Privat- und Praxiskonten und Wertpapierdepots zu ermöglichen. Von einer solchen Planung kann immerhin die unmittelbare Fortführung der Praxis abhängen, so dass dieser Punkt durchaus als wesentlicher Teil professioneller Unternehmensführung gesehen werden sollte.
Mit Sicherheit(en)
Da für Bankinstitute Umfang und Qualität von Kreditsicherheiten an Bedeutung gewinnen, sollten Zahnärzte die damit verbundenen AGB-Regelungen ebenfalls sorgfältig prüfen. Es ist danach unter entsprechenden Voraussetzungen bankseitig möglich, weitere Sicherheiten zu beanspruchen. Davon wird allerdings meist nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies durch eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden wie einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage oder einer wertmäßigen Minderung der vorhandenen Sicherheiten gerechtfertigt ist.
Ebenso möglich ist auf der anderen Seite eine Rückübertragung von Sicherheiten an den Kunden, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen geschaffen sind. Auch dies sollte in einem persönlichen Gespräch mit dem Bankpartner geklärt werden.
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