Der Zankapfel
Über ihre Rechtsanwälte macht eine Kieferorthopädin ganz aktuell geltend, dass sie auf ihrer Homepage mit einem „Apfel in Granny-Smith-Farben“ wirbt, den sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hat schützen lassen. Wenn nun Zahnärzte einigermaßen ähnliche Äpfel auf ihrer Homepage verwenden, sehen ihre Juristen darin die Gefahr einer Verwechslung. Sie behaupten, dass die „beteiligten Verkehrskreise“ das Leistungsangebot des abgemahnten Zahnarztes mit dem der Kieferorthopädin verwechseln können. Und verlangen in dem besagten Schreiben gleich, die Unterschrift unter eine Erklärung zu setzen, dass der abgemahnte Zahnarzt künftig einen solchen Apfel nicht mehr verwenden wird. Außerdem soll er die behaupteten Kosten der beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von rund 4 000 Euro tragen und alle sonstigen der Kieferorthopädin angeblich entstandenen Schäden ersetzen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht in der meist sehr kurzen Frist abgegeben werde, drohen sie mit gerichtlichen Schritten. Ob die Verwechselungsgefahr tatsächlich besteht und wie die Angelegenheit sonst juristisch zu werten ist, soll hier offen bleiben. Hier sollen nur Ratschläge gegeben werden, wie mit der Abmahnung verbundene Kosten vermieden werden können.
• Zunächst sollten Zahnärzte vorsichtshalber von ihren Homepages und sonstigen Werbemedien dort vorhandene Äpfel aller Farben entfernen, sofern diese erst ab April 2006 verwendet wurden. Denn die Kieferorthopädin hat den Antrag beim DPMA am 2. Mai 2006 gestellt.
• Zahnärzte, deren Homepage schon von der Kieferorthopädin besucht worden ist, und die von ihr mit einer Abmahnung bedacht worden sind, sollten die von deren Anwälten übersandte „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ keineswegs unterschreiben, da dies weit reichende finanzielle Konsequenzen haben kann. Falsch wäre es auch, nicht zu reagieren, da dann mit der Einschaltung eines Gerichtes zu rechnen ist.
• Vielmehr könnten Betroffene überlegen, inwieweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Rechtsanwälte der Kieferorthopädin zu senden wäre, in der sie sich „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich“ verpflichteten, den Apfel bis zu einer rechtskräftigen Klärung nicht mehr zu verwenden. Es empfiehlt sich angesichts der speziellen Sachverhalte dringend, für die Abfassung dieser Erklärung den anwaltlichen Rat eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Dieser Rechtsanwalt sollte aber auch prüfen, ob vorsichtshalber eine sogenannte Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird.
Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgRechtsanwalt, Fachanwalt für MedizinrechtLerchenfeld 3, 22081 Hamburg