Neue Regeln für den Einstieg in Gemeinschaftspraxen

Drei Jahre Probezeit genügen

Häufig stellen nicht nur Liebende, sondern auch Zahnärzte nach entsprechender Zeit in gemeinsamer Praxis fest, dass sie nicht so gut zusammenpassen, wie ursprünglich gedacht. Bislang mussten Einsteiger eine Probezeit von sieben und mehr Jahren in Kauf nehmen – und konnten währenddessen ohne Angabe von Gründen hinausgekündigt werden. Damit ist jetzt Schluss, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs.

Junge Zahnärzte mussten in Gemeinschaftspraxen meistens eine längere Probezeit in Kauf nehmen, als die durchschnittliche Ehe in Deutschland hält: Bis zu sieben Jahre Bewährungszeit räumten Seniorpartner ihren neuen Partnern bisher ein. Zu diesem Zweck enthielten Gesellschaftsverträge üblicherweise eine einseitige „Hinauskündigungsklausel“. Die machte es für Seniorpartner möglich, den später hinzugekommenen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen.

Neue Spielregeln

Damit ist jetzt Schluss: Seniorpartner dürfen ihre später hinzugekommenen Mitgesellschafter nur in den ersten drei gemeinsamen Jahren einseitig kündigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Ein einseitiges Hinauskündigungsrecht, das über diese zeitliche Grenze hinausgeht, ist von nun an ungültig.

Ärztliche Gemeinschaftspraxen, die auf Basis der bisherigen Rechtsprechung mit längeren Kündigungsfristen oder völlig ohne zeitliche Begrenzung für einen Ausschluss arbeiten, müssen davon ausgehen, dass diese von der Rechtsprechung nicht akzeptiert werden.

Das Hinauskündigungsrecht selbst hat weiterhin Bestand, „wenn es das Ziel verfolgt, zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern passt“, so die Richter. Diese Prüfungsmöglichkeit gilt nun aber nur noch für drei Jahre ab Beginn der gemeinsamen Tätigkeit.

Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis, die beabsichtigen, einen neuen Partner aufzunehmen, können zukünftig maximal drei Jahre Kennenlernphase im Praxisvertrag vereinbaren.

Bei der Festsetzung dieser Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Probezeit in einer Praxis nicht nur den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens umfassen muss. Sie muss auch noch ausreichend Zeit eröffnen, mögliche zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen.

Damoklesschwert entschärft

Die Frage Probezeit zwischen Freiberuflern – seien es nun Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – stand nicht zum ersten Mal auf der Agenda der Karlsruher Richter. So hatte der BGH sich bereits 2004 im sogenannten Laborärztefall mit der angemessenen Probezeit und den möglichen Gründen einer Hinauskündigung beschäftigt.

Damals hatten die Richter entschieden: Neue Partner einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis können grundsätzlich auch ohne Angabe von sachlichen Gründen hinausgekündigt werden. Das sei allerdings nur möglich innerhalb einer angemessenen Frist. Diese Frist hat der BGH mit seinem neuen Urteil nun erstmals konkret festgelegt – und damit die rechtliche Position junger Ärzte und Zahnärzte deutlich verbessert.

Insbesondere für Zahnärzte, die sich in eine Praxis einkaufen, stehen nun brauchbare Spielregeln für die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft fest. Für willkürliche Entscheidungen der Seniorpartner ist nach der neuen Entscheidung des BGH wenig Spielraum geblieben. Das vom BGH in seinen Entscheidungen zitierte Damoklesschwert der jederzeitigen Hinauskündigung hat viel von seinem Schrecken verloren.

Klarere Rechtslage

Auch für die „Altgesellschafter“ ist die Rechtslage jetzt deutlich klarer. Das Risiko der Unwirksamkeit einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder einer auf ihr beruhenden Kündigung hat sich drastisch reduziert.

Von der Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln unberührt bleibt – natürlich – die Befugnis zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, die keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Wird die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die anderen Gesellschafter unzumutbar, ist ein sofortiger Ausschluss zulässig. Allerdings liegen die Hürden für diese Entziehung der Gesellschafterstellung dann sehr hoch.

RA Dr. Joachim GoresWirtschaftskanzlei KümmerleinSimon & Partner in EssenHuyssenallee 58-6445128 Essen

BGHEntscheidung vom 7. Mai 2007,Az.: II ZR 281/05

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