Krankengeld für Selbständige gestrichen

Der Haken für den Goldfisch

Mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz tritt zum Jahreswechsel eine Änderung in Kraft, die dem Freiberufler als GKV-Versichertem Kopfschmerzen bereitet: Sein Anspruch auf Krankengeld wird gestrichen. Per Gesetz wandelt es sich zum Stichtag 1. Januar 2009 von einer gesetzlichen Leistung in eine Wahlleistung der Versicherer.

Bisher war Krankengeld eine Regelleistung, 2009 wird sie zur Wahlleistung. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind ab Januar verpflichtet, Selbständigen einen Krankengeld- Wahltarif anzubieten. Erste Angebote sind den Verbraucherschützern zufolge bereits auf dem Markt.

Selbständige Freiberufler können sich kaum erlauben, krank zu sein. Dem einen oder anderen freiwillig GKV-versicherten Praxischef mag es daher sogar gelegen kommen, dass er durch den Wegfall des Krankengeldanspruchs zum 1. Januar 2009 nur den ermäßigten einheitlichen Beitragssatz von 14,9 Prozent im Gegensatz zu dem sonst einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent entrichten wird.

Wenn aber Ärzte oder Zahnärzte einmal über längere Zeit arbeitsunfähig werden, dann hat es sie in der Regel ernsthaft erwischt. Doch auch nach einem Unfall oder bei einer langwierigen schweren Erkrankung müssen Gelder fließen, damit weder die Praxis zugrunde geht, noch die Familie in Existenznöte gerät. Also bleibt eine finanzielle Absicherung gegen den krankheitsbedingten Verdienstausfall zumindest sinnig.

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) empfiehlt zu prüfen, inwieweit eine eventuell bereits vorhandene Betriebsausfallversicherung für dieses Risiko aufkommt – oder ausgebaut werden kann. Dies gilt insbesondere für Freiberufler, die alleine oder in Kleinsteinheiten arbeiten, in denen der Ausfall des Berufsträgers zum Ausfall der Praxis, der Kanzlei oder des Büros führt. Ist diese Deckung nicht gewährleistet, rät der Verband betroffenen Freiberuflern, jetzt noch zu handeln, um nicht ab 2009 im Krankheitsfall völlig schutzlos zu sein: „Die 0,6 Prozentpunkte Beitragsunterschied sollten zur Absicherung des Verdienstausfalls im Krankheitsfall unbedingt genutzt werden.“ Auch wenn dieser Betrag vermutlich nicht ausreichen werde, um das Risiko adäquat abzudecken.

Schutzsuchende haben drei Möglichkeiten:

1. Von der GKV in die PKV wechseln ist möglich und mag eine Frage der Versorgungsqualität sein, ist aber nicht unbedingt mit Kostenersparnis verbunden. Da der Betreffende sich in der Vergangenheit bereits gegen eine private Versicherung entscheiden hat, macht dieser Schritt nur Sinn, wenn die Hemmnisse von einst aufgehoben und/oder die Konditionen günstiger wären. Was schwerlich der Fall sein wird, da gerade das Alter die Höhe der Prämien beeinflusst und zumindest bei bestimmten Tarifen ein Ablehnungsgrund sein kann. Vorerkrankungen müssen weiterhin angegeben werden; die Familie braucht ebenfalls einen Versicherungsschutz.

2. Eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abzuschließen ist möglich, die Konditionen hängen auch hier unter anderem vom Alter des Versicherten ab.

3. Ein Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist eine weitere Möglichkeit; allerdings hatten bei Redaktionsschluss nur wenige der Kassen konkrete Angebote für einen Krankengeld-Wahltarif vorgelegt. Diese Angebote variierten sowohl in puncto Leistung als auch Prämie sehr stark, was einen direkten Vergleich verhindert. Hier muss jeder Interessent die Konditionen für seine individuelle Situation prüfen. So ist zu wählen, ab welchem Krankheitstag eine Krankengeldversicherung greifen und wie hoch die Entgeltfortzahlung pro Tag sein soll. Die Obergrenze richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Die Prämie ist unter anderem abhängig vom individuellen Einkommen. Mit einem solchen Vertragsabschluss bindet sich der Versicherte für drei Jahre an seine Krankenkasse und verzichtet auf sein Sonderkündigungsrecht – auch bei Anhebung der Beitragssätze, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Bewegung geraten werden.

Fakt bleibt: Selbständige müssen handeln, doch eine generelle Entscheidungshilfe gibt es nicht.

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