Zur EU-Patientenschutz-Richtlinie

Mittelstandsvereinigung stützt die Zahnärzte

Die Position der BZÄK zur geplanten „Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ (siehe zm 5/2009, Seite 28) findet auch in der Union Unterstützung. Unter Vorsitz von Dr. Rolf Koschorrek, MdB, und Hans-Peter Küchenmeister, Präsident der Landeszahnärztekammer Schleswig-Holstein, hat die Kommission Gesundheitspolitik der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) grundsätzlich – ebenso wie die deutsche Bundesregierung – den Vorschlag der Europäischen Kommission begrüßt.

Zugleich äußert die MIT jedoch Zweifel, ob der EG-Vertrag für solch weitreichende Regelungen, wie in der Richtlinie vorgesehen, eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Zweifel bestehen insoweit, als den Mitgliedstaaten in Art. 152 Abs. 5 EGV zugesichert wird, dass deren Verantwortung für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt bleiben muss. Insgesamt gehe die Richtlinie auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weit über den vertraglichen Handlungsrahmen der Europäischen Union hinaus.

Dienstleistungsfreiheit

Soweit EU-Bürger medizinische Versorgung außerhalb ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass – auch für Gesundheitsdienstleistungen – der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt. Daher haben EU-Bürger – wie im Entwurf der Richtlinie nunmehr kodifiziert – Anspruch auf Kostenerstattung für Behandlungen im EU-Ausland. Eine vorherige Genehmigung bei ambulanten Leistungen ist daher nicht erforderlich.

Ebenso wie die Bundeszahnärztekammer fordert auch die MIT-Gesundheitskommission, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei den geplanten EU-Regelungen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen, zu beachten. Dies gilt zum Beispiel für die vorgeschlagene Bildung von „Nationalen Kontaktstellen“ zur Information von Patienten über Möglichkeiten der Auslandsbehandlung. Auch die geplante Datensammlung müsse auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Unterstützt wird die Forderung der Bundesregierung, die vorgesehenen Regelungen zur Interoperabilität von Informations- und Kommunikations-Systemen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.

Keine Umkehr der Beweislast

Eine Änderung der nationalen Berufshaftpflichtregelungen und der nationalen Schadensersatzregelungen etwa in die Richtung einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung werden auch von der MIT abgelehnt. Die MIT unterstützt die Forderung der Bundesregierung, die Schaffung von „Europäischen Referenznetzen“ (Art. 15) auf solche Bereiche zu begrenzen, die einen echten europäischen Mehrwert bringen, zum Beispiel im Bereich der seltenen Erkrankungen.

Insgesamt fordert die MIT, die Leistungsträger im Gesundheitswesen stärker in die Koordinierung der europäischen Gesundheitssysteme einzubeziehen. Bereits in ihrem Positionspapier zur Gesundheitspolitik hatte die MIT im März 2006 Eigenverantwortung, Qualität und Wirtschaftlichkeit zu zentralen Anforderungen an das Gesundheitssystem erklärt, das sich in Europa durchsetzen müsse. Auch hier gelte: „Der Versicherte soll und muss stärker in den Mittelpunkt des Gesundheitswesens treten. Um eigenverantwortlich Entscheidungen treffen zu können, braucht er Transparenz und Unterstützung. Vertragsfreiheit zwischen Versicherten und Leistungserbringern ist herzustellen als Ausdruck von Eigenverantwortung und Wettbewerb.“

Mehr Wettbewerb, weniger Regulierung

Abschließend betont die MIT-Kommission, der Wettbewerb zwischen den europäischen Gesundheitssystemen könne einen wichtigen Beitrag zu mehr Qualität in der Versorgung und mehr Wahlfreiheit für die Bürger Europas leisten. Dazu brauche es keine zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen. Patienteninformation und Patientenschutz werden über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, in Deutschland vor allem auch durch die berufliche Selbstverwaltung, gewährleistet. Solche Best-practice-Beispiele können Grundlage von Koordinierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene sein. Förmliche Rechtssetzungsakte sollten auf die Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH zur Kostenerstattung beschränkt bleiben.

Rechtsanwalt Peter KnüpperHauptgeschäftsführer der BayerischenLandeszahnärztekammerFallstraße 3481369 München

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