Nur bei vollständiger AU
Sofern der Versicherte auch nur teilweise in der Lage ist, seiner Berufstätigkeit nachzugehen, muss die Versicherung nach dem Richterspruch keinen Cent mehr zahlen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Pharmareferentin gegen ihre Krankentagegeldversicherung ab. Die Frau war über längere Zeit krankgeschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie Krankentagegeld.
Nachdem eine auf Veranlassung der Versicherung vorgenommene Nachuntersuchung eine teilweise Arbeitsfähigkeit ergeben hatte, lehnte die Versicherung weitere Zahlungen unter Berufung auf die einschlägigen Vertragsbedingungen ab.
Die Klägerin war der Auffassung, die Regelungen seien rechtswidrig und nichtig. Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die der Versicherer sich berufe, benachteiligten die Klägerin nicht unangemessen. Vielmehr gehöre es zur Vertragsfreiheit, dass eine Versicherung ihre Zahlungen auf den Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit begrenzen dürfe. pit/dpa
OLG KoblenzUrteil vom 24. Oktober 2008Az.: 10 U 230/07www.olgko.justiz.rlp.de