Von Beginn an
Die 55 Jahre alte Klägerin hatte zum 1. April 2004 die Kasse gewechselt. Ihre neue Betriebskrankenkasse hob von diesem Tag an den Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent an. Aufgrund der Erhöhung berief sich die Klägerin auf ihr Sonderkündigungsrecht.
Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass es für die Klägerin keine Erhöhung gegeben habe, weil der neue Beitragssatz bereits gegolten habe, als sie Mitglied geworden sei. Die Darmstädter Richter entschieden aber, dass die Mitgliedschaft bereits mit der Wechselerklärung der Klägerin im Februar 2004 rechtlich begründet worden sei. Die Krankenkassen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder Beitragssatzerhöhung das Risiko haben, dass ihre Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Revision wurde nicht zugelassen. pit/ÄZ
LSG Hessen18. Februar 2009Az: 1 KR 219/06www.rechtsprechung.hessen.de