Kurzarbeitergeld

Für Freiberufler nutzbar

Heftarchiv Praxis
sg

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) ist nun auch für Freiberufler wie Zahnärzte ein Instrument zur Abfederung eines wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfalls. Mithilfe des Kurzarbeitergeldes können Praxen in wirtschaftlich schwieriger Lage ihre Mitarbeiter weiter beschäftigen, statt sie entlassen zu müssen.

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Konjunkturpaket II Ende Februar 2009 wurden jene Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Neu ist etwa, dass Kug bereits bei der Arbeitsstundenreduzierung lediglich eines einzigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters angezeigt und beantragt werden kann. Neu ist zudem, dass die Arbeitsagentur anteilig oder vollständig die Sozialversicherungsbeiträge des kurzarbeitenden Beschäftigten übernimmt. Die Größe der Praxis spielt beim Antrag auf Kurzarbeit grundsätzlich keine Rolle!

Folgende Checkliste soll bei der Entscheidung helfen, ob der Antrag auf Kug in Frage kommt:

• Ihre Praxis ist von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen?

• Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis?

• Sie haben alles getan, um den Arbeitsausfall zu verhindern?

• Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich nur vorübergehend?

Alle vier Fragen müssen mit „Ja“ beantwortet werden, dann kann der Arbeitsausfall der örtlichen Arbeitsagentur angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Arbeitsagentur prüft und entscheidet jeden angezeigten Antrag einzeln.  sg/pm

Weitere Informationen im Internet unterwww.arbeitsagentur.de.

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Service-Hotline unter 01805/676712 zum Kug eingerichtet.

Bei konkreten Fragen ist zudem die örtliche Arbeitsagentur unter 01801/664466 Ansprechpartner.

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