Über Absetzbarkeit aufklären
Viele Patienten wissen es nicht: Übersteigen ihre Ausgaben für Brücken, Implantate oder kieferorthopädische Leistungen einen bestimmten Prozentsatz ihres Jahreseinkommens, können die Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abgesetzt werden. Das beschreibt Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes. Klären Praxen ihre Patienten über diesen Vorteil auf, kann dies dazu beitragen, dass damit auch die Bereitschaft wächst, sich für höherwertigere Behandlungen zu entscheiden. Darauf verweist der Finanzdienstleister EOS Health.
So muss beispielsweise eine Mutter mit einem Kind und einem monatlichen Gehalt von 2 000 Euro brutto maximal 720 Euro jährlich für krankheitsbedingte Aufwendungen selbst tragen. Lässt sie sich mit einem mehrflächigen Keramik-Inlay oder einem Implantat versorgen, liegt sie in der Regel schon weit über den sogenannten zumutbaren Belastungen und kann ihre Kosten steuerlich geltend machen.
Auch viele kleinere Beträge für (zahn-)ärztliche Leistungen oder Medikamente können Patienten am Ende des Jahres zusammenrechnen. Übersteigt die Summe den steuerlichen Grenzbetrag, sollten Patienten ihre Belege mit der Einkommensteuererklärung einreichen. In welcher individuellen Höhe die zumutbaren Belastungen liegen und welche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, erfahren Patienten beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder beim zuständigen Finanzamt. sg/pm