Praxisabgabe

Abschied in Raten

Die Praxisabgabe ist ein Projekt, das Zeit und Planung erfordert. Schließlich ist es mit der Suche eines geeigneten Nachfolgers nicht getan. Auf den Niedergelassenen warten eine ganze Reihe Formalia.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, die zahnmedizinische Versorgung der eigenen Patienten anderen zu überlassen? Seitdem keine gesetzliche Altersgrenze mehr existiert und Zahnärzte auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres tätig sein können, beantworten Niedergelassene diese Frage vor allem nach individuellen Kriterien. Neben dem eigenen Willen und der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit spielen auch steuerliche und vertragsrechtliche Faktoren sowie eine ausreichende Altersversorgung eine Rolle, so die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Und es braucht Zeit, diese Details zu klären.

18 Monate Vorlauf

„Wer seine Praxis verkaufen will, sollte mit 18 Monaten Vorlauf oder mehr rechnen“, rät Dr. Hendrik Schlegel, Leiter der Zahnärztlichen Stabsstelle der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Er unterstützt seit Jahren Niedergelassene, die ihre Praxis in andere Hände geben wollen.

Nicht jede Abgabe gelingt auf Anhieb. „Selbst wenn eine Praxis ein gutes Objekt ist, findet sie nicht unbedingt einen Abnehmer“, betont Schlegel. Seit Jahren sei das Angebot größer als die Nachfrage. Auch deshalb sollten Praxischefs ihren Abschied aus der Selbstständigkeit sorgfältig planen. Steuerexperten raten sogar, langfristig zu denken und bereits fünf Jahre vor dem geplanten Ausstieg noch einmal in die Praxis zu investieren – soweit die Chancen auf einen Abnehmer gut stehen.

Wie Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski in „Das Wirtschaftshandbuch des Zahnarztes“ berichtet, hat es zudem durchaus fiskalische Vorteile, eine Praxis zum Anfang – und nicht zum Ende – eines Jahres abzugeben. Diese und weitere Punkte lassen sich im Gespräch mit einem Steuerberater klären. Er gibt Niedergelassenen Tipps, die in geringem Umfang weiterarbeiten wollen – ob in der ehemals eigenen Praxis oder anderswo. Das ist nach der neuen Gesetzgebung möglich (Vertragsarztänderungsgesetz).

Gut sortiert und informiert

Zu den ersten Schritten für abgabewillige Niedergelassene gehört, sich bei der zuständigen Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung über Rahmenbedingungen, Pflichten und Fristen zu informieren (siehe zm-Leserservice). Zudem sind beim Versorgungswerk die zu erwartenden Leistungen abzuklären.

Als Praxischef hat der Zahnarzt zudem eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen: Dazu gehören etwa Personal, Miete, Versicherungen, Leasing, Darlehen, Entsorgung und Wartung. Hinzu kommen unter anderem Heizung, Gas, Wasser, Strom, Telefon und Internet.

„Praxisinhaber sollten diese Verträge rechtzeitig sichten und sie vollständig in einer Mappe oder Dokumentation ablegen“, empfiehlt die Kammer. Hilfreich sei auch eine Übersicht der dazu gehörenden Daueraufträge und Einzugsermächtigungen.

Zu klären sind außerdem Kündigungsfristen und Übergabemöglichkeiten der einzelnen Verträge. Besonders relevant für den Nachfolger ist die Frage, ob er die Praxisräume weiterhin mieten kann. „Die Verlegung einer Praxis kostet richtig Geld“, begründet Michael Goblirsch, Sachverständiger für Praxisbewertungen in Münster.

Ähnlich wichtig: die Personalsituation. Mitarbeiter bleiben dem neuen Chef grundsätzlich erhalten, sofern sie dem zustimmen. „Der Niedergelassene kann seine Angestellten nicht einfach aus Anlass des Betriebsübergangs kündigen“, bekräftigt Schlegel. Abgeber sollten eine komplette Personalliste – inklusive der Kolleginnen in Mutterschutz/Erziehungsurlaub sowie derer auf Stundenbasis – zusammenstellen.

Nicht nur in Sachen Arbeitsrecht empfehlen Berater, einen Anwalt zu kontaktieren. Schließlich hat jeder Zahnmediziner bei der Praxisübergabe auch berufsrechtliche Vorgaben zu erfüllen und einen Kaufvertrag mit dem Nachfolger zu schließen.

Bereit für Bewerber

Damit es dazu kommt, sollten Praxisinhaber zielgerichtet nach einem geeigneten Kandidaten suchen. Bei der Praxisvermittlung helfen Inserate in Standespublikationen und Praxisbörsen von Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Vereinigung. Zudem gibt es Angebote von kommerziellen Anbietern und Dentaldepots. Über deren Bedingungen sollte sich der Zahnarzt jedoch vorab gründlich informieren, rät Schlegel.

Auch das Gespräch mit dem potenziellen Übernehmer braucht Vorbereitung. Unternehmensberater empfehlen, sich in die Lage des Käufers zu versetzen und zu überlegen, was ihn interessieren könnte. Dazu gehören harte Zahlen ebenso wie Personal- und Patientenstruktur, Praxisausstattung und Standortflair. Zum Ermitteln des Werts der eigenen Praxis stehen verschiedenen Verfahren zur Auswahl (siehe dazu „Zahlenspiel mit Köpfchen“ auf den folgenden Seiten).

Bevor ein Praxisinhaber Niederlassungswillige durch seine Räume führt, steht für ihn zudem eine weitere Entscheidung an, wie Schlegel betont: Sollen Perserteppich, Designerlampe, Gemälde, historisches Mikroskop oder Fachbücher ebenfalls den Besitzer wechseln? Falls nicht, bewahrt eine Aufstellung der Verkaufsgegenstände Käufer und Verkäufer vor Enttäuschungen.

Alles andere Inventar gehört in den Kaufvertrag. Bei allen Medizingeräten und -produkten sollte der Zahnarzt im Vorfeld überprüfen, ob sie ordnungsgemäß kontrolliert und abgenommen sind. Damit die Übergabe reibungslos klappt, dürfen laut Kammer auch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen zu Betrieb und Gebrauchsanweisungen nicht fehlen.

Wenn der Neue kommt

Ist der Nachfolger gefunden, werden nicht nur Verträge geschlossen, übertragen oder gekündigt. Während sich der Neue um eine Aufnahme ins Zahnarztregister bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kümmert, steht für den Praxisabgeber die Verzichtserklärung an.

Zudem setzt er die Zahnärztekammer, das Versorgungswerk und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege über seine Praxisaufgabe in Kenntnis. Auch Finanzamt, Geschäftspartner, Lieferanten, Angestellte und natürlich die Patienten wollen informiert werden, dass der bisherige dem neuen Chef die Schlüssel übergibt.

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.