Surfen statt schaffen
Vorab sei gesagt: Offizielle gesetzliche Regelungen für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt es nicht. Deshalb empfiehlt es sich, via Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abzustecken, was erlaubt ist und was nicht. Berechtigt ist der Praxischef dazu unter anderem, weil er den Internetzugang finanziert und auch das Risiko trägt, etwa das Firmennetzwerk mit einem Virus infiziert wird. Gerade in ärztlichen Praxen, in denen vertrauliche Patientendaten lagern, muss auch die Wahrung der Schweigepflicht besonders überprüft werden.
Erlaubnis...
Grundsätzlich gilt für Arbeitgeber: Angestellte dürfen nicht ohne ihre Erlaubnis privat im Internet surfen. Ist die private Nutzung ausdrücklich verboten, dürfen Arbeitnehmer zu keiner Zeit – auch nicht während der Pausen und nach Feierabend – vom eigenen Schreibtisch aus Ausflüge ins Netz machen. Hat der Chef seinem Team allerdings grünes Licht dafür gegeben, ist es angebracht, die Nutzung einzuschränken. Möglichkeiten sind beispielsweise die Vereinbarung eines Zeitlimits oder die Festlegung eines Datenvolumens. Webseiten wie eBay oder Amazon, Angebote von illegalen Downloads und Erotikseiten sollten ganz gesperrt werden. Das ist insbesondere ratsam, da der Praxisinhaber als Halter des Internetanschlusses unter Umständen für illegale Online-Aktivitäten seiner Mitarbeiter haftbar gemacht werden kann.
Doch Vorsicht: Existiert keine offizielle betriebliche Vereinbarung und akzeptiert ein Arbeitgeber stillschweigend, dass seine Angestellten im Job privat im Netz unterwegs sind, kann das als Billigung gewertet werden. Allerdings müssen weitere Anhaltspunkte diese Schlussfolgerung zulassen, zum Beispiel, dass auch private Telefonate erlaubt sind. Eine solche Ereigniskette heißt „betriebliche Übung“. Sie tritt in Kraft, wenn in einer Praxis seit mindestens einem halben Jahr am Arbeitsplatz privat und unter Duldung des Chefs gesurft wird.
...und Kontrolle
Steht es Angestellten frei, das berufliche Postfach für private E-Mails zu nutzen, wird der Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und muss das Fernmeldegeheimnis einhalten. Telefonate oder E-Mails zu überwachen, abzufangen oder zu speichern ist für ihn dann ohne Erlaubnis aller Beteiligten tabu. Er kann lediglich überprüfen, etwa durch die Dokumentation von Verbindungsdauer und Abrechnungsdaten, ob der Arbeitnehmer den Rahmen der zeitlichen Begrenzung einhält.
Bei E-Mails über den personalisierten Praxisaccount, zum BeispielMaria.Mustermann@Musterpraxis.dekann man nicht klar erkennen, ob die Nachricht privaten oder beruflichen Inhalt hat. Liest der Arbeitgeber die Mail, würde er gegen den Datenschutz, das Fernmeldegeheimnis und das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Erlaubt sind nur gelegentliche Stichproben, wenn der Mitarbeiter vorher darüber informiert wurde.
Kündigungen aufgrund privater Nutzung des Internets dürfen nur ausgesprochen werden, wenn ein Angestellter entweder gegen ein generelles Surfverbot verstoßen hat oder sich den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen widersetzt, also übermäßig lange im Internet war beziehungsweise verbotene Angebote aufgerufen hat. Das Problem: Da Chefs das Surfverhalten ihrer Angestellten nicht ohne deren Einverständnis überwachen dürfen, wird es schwierig, eben jenes regelwidrige Verhalten zu beweisen.
Susanne TheisenFreie Journalistin in KölnSusanneTheisen@gmx.net