Besteuerung lässt sich vermeiden
Wird ein Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken bereitgestellt, darf der Fiskus nicht ungeprüft davon ausgehen, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
Geklagt hatte ein Apotheker, der etwa 80 Mitarbeiter beschäftigte. In dem Unternehmen war auch der Sohn des Klägers angestellt. Für betriebliche Fahrten standen den Mitarbeitern des Unternehmens sechs Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die sich im Betriebsvermögen befanden. Ein Fahrtenbuch wurde für keines der Kraftfahrzeuge geführt.
Das Finanzamt ging bei einer Lohnsteuerprüfung davon aus, dass der Sohn des Klägers das teuerste der sechs betrieblichen Fahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutze. Deshalb setzte es als steuerpflichtigen Sachbezug die Ein-Prozent-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungs- bescheid. Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht, da die Mitarbeiter und auch sein Sohn die Fahrzeuge nur betrieblich genutzt hätten und eine private Nutzung arbeitsvertraglich verboten sei.
Der Einspruch des Klägers beim Finanzgericht war erfolglos. Das entschied, dass die allgemeine Lebenserfahrung für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Eine Privatnutzung sei daher nicht auszuschließen.
Der BFH beurteilte den Sachverhalt anders und gab dem Kläger Recht. Nach seiner Ansicht sind im Streitfall die Anwendungsvoraussetzungen der Ein-Prozent-Regelung nicht festgestellt. Das Finanzamt konnte nämlich nicht nachweisen, dass der Kläger eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen hat. Deshalb durfte nach Ansicht der Richter das Finanzamt die Ein-Prozent-Regelung nicht zum Ansatz bringen.
BFHUrteil vom 21.04.2010Az.: VI R 46/08