Bundesverwaltungsgericht

GEZ für internetfähige Computer

Für internetfähige Computer muss man GEZ zahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in drei Fällen entschieden.

Abgewiesen wurden die Klagen mit der Begründung, dass es sich bei internetfähigen PC um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt. Bei der Gebührenpflicht komme es den Richtern zufolge nur darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden. Ob damit tatsächlich Radio gehört oder Fernsehen geguckt wird, spielt demnach keine Rolle. Es sei unerheblich, ob der PC wirklich mit dem Internet verbunden ist, sobald er technisch dazu in der Lage ist.

Die Kläger hatten ausgesagt, dass in ihren Büros und in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät steht, dafür internetfähige PC angeschlossen sind. Laut BVG greift der Einzug von Rundfunkgebühren in dem Fall zwar in die Grundrechte der Kläger ein, dies sei aber durch die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verletzt laut Gericht auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grund- gesetz (Art. 3 Abs. 1GG). Zwar behandele man multifunktionale internetfähige PC gebührenrechtlich damit genauso wie herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Entscheidend sei aber, ob man mit dem jeweiligen Gerät generell Rundfunksendungen empfangen kann.

BVG LeipzigUrteile vom 27.10.2010Az.: BVerwG 6 C 12.09,6 C 17.09 und 6 C 21.09

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.