Doppelte Haushaltsführung

Steuervergünstigungen auch für Singles

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung erleichtert. Von diesem Urteil profitieren Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz noch bei ihren Eltern haben und zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten.

Selbst wenn sie keinen Beitrag zu den Wohnkosten an ihrem Hauptwohnsitz leisten, muss das Finanzamt die Kosten der Zweitwohnung anerkennen und somit die Steuervergünstigungen wegen doppelter Haushaltsführung gewähren.

Geklagt hatte ein lediger Arbeitnehmer aus Bayern. Er unterhielt am Arbeitsort eine Dreizimmerwohnung, hatte aber seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern. Die Eltern hatten ihm das Haus bereits vererbt, wohnten aber noch selbst darin. Der Arbeit- nehmer hatte in dem Haus eine Wohnung für sich, nutzte jedoch Bad und Küche mit den Eltern gemeinsam. Der Arbeitnehmer machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Arbeitsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Kosten nicht und der Arbeitnehmer klagte gegen diese Entscheidung. Da das Finanzgericht der bisher üblichen Rechtsprechung folgte, wies es die Klage ab. Begründung: Der Arbeitnehmer hätte bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Einen eigenen Hausstand unterhält nach der bisher gängigen Ansicht der Richter nur eine Person, die sich finanziell am Unterhalt beteilige. Das konnte der Arbeitnehmer nicht nachweisen.

Diese gängige Rechtsprechung wurde nun vom BFH verworfen. Nach Ansicht der Richter können grundsätzlich auch Alleinstehende eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Dabei sei eine Kostenbeteiligung als „ein besonders wichtiges Indiz“ für den eigenen Hausstand bei den Eltern zu werten, jedoch sei dies „keine zwingende Voraussetzung“. Weitere Aspekte müssten berücksichtigt werden wie zum Beispiel die Aufenthaltsdauer in den Wohnungen, wie diese ausgestattet und wie groß sie sind. Auch die Anzahl der Heimfahrten und zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, kann ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung sein.

BFHUrteil vom 21.04.2010Az.: VI R 26

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