Typische Bankdienstleistungen

Für den Kunden kostenfrei

Das Image einer Bank hängt auch davon ab, wie kunden- und serviceorientiert sich das Geldinstitut zeigt. Dabei sollte es für die Bank selbstverständlich sein, für typische Bankdienstleistungen, wie das Auflösen eines Girokontos, keine Gebühr zu verlangen. Hier einige Hinweise.

• Bank muss Preisverzeichnis publik machen

Banken sind verpflichtet, ihre wesentlichen Dienstleistungen und deren Gebühren öffentlich zu machen. Bei Banken und Sparkassen mit Filialen müssen die Preise auch im Schalterraum aushängen. Erhöhen sich beispielsweise die Gebühren für die Kontoführung, reicht es nicht, wenn Banken oder Sparkassen darüber auf ihrer Homepage informieren. Über alle weiteren Dienstleistungen muss ein Preisverzeichnis informieren, das dem Kunden auf Nachfrage zugänglich sein muss.

• Bar-Ein-/-Auszahlungen auf das eigene oder vom eigenen Konto

In den meisten Fällen darf die Bank keine Gebühren berechnen, wenn der Kunde Geld auf das eigene Konto einzahlt oder vom eigenen Konto abhebt. Nur wenn vereinbart wurde, dass die Bank neben dem Grundpreis für das Konto jede Buchung extra abrechnet und mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, darf sie für die weiteren kassieren. Bei der Einzahlung auf ein fremdes Konto darf das Geldinstitut ein Entgelt berechnen. (Urteil, Rechtsgrundlage: BGH, AZ: XI ZR 80/93 und AZ: XI ZR 217/95)

• Kontoauszüge

Der Bankkunde hat das Recht, sich kostenlos über seinen Kontostand zu informieren. Die Auskunft über den Kontostand muss am Schalter oder an einem Automaten möglich sein. Nur bei Zusendung darf die Bank Geld verlangen, dies gilt als Sonderservice. (Rechtsgrundlage: § 307 BGB)

• Mahnkosten

Je mehr Mahnungen die Bank in einer Sache verschickt, desto geringer müssen die Kosten der einzelnen Mahnung werden. Die Bank muss ja den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Mahnkosten über drei Euro sind kaum zu begründen. (Rechtsgrundlage: Verbraucherkreditgesetz)

• Kontoauflösung

Ein Girokonto darf ohne Angaben von Gründen und ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden. Auch wenn ein Sparvertrag fristgemäß gekündigt wird, fallen keine Gebühren an. (Rechtsgrundlage: § 307 BGB)

• Lastschrift-Rückgabe (Rücklastschrift)

Ist ein Konto nicht gedeckt, kann die Bank die Einlösung von Lastschriften, Daueraufträgen, Schecks oder Überweisungen verweigern. Da die Bank im eigenen Sicherheitsinteresse handelt, darf sie deshalb keine Kosten für die Nichtausführung berechnen. Auch die Nachricht darüber darf nicht berechnet werden, das Institut darf die Kosten auch nicht in Schadenersatz umbenennen. (Urteil, Rechtsgrundlage: BGH, AZ: XI ZR 5/97, AZ: XI ZR 296/96, AZ: XI ZR 197/00 und AZ: XI ZR 154/04)

• Bearbeitung von Reklamationen

Die Bank muss Reklamationen ohne Gebühren nachgehen. Dazu ist sie vertraglich verpflichtet. (Urteil, Rechtsgrundlage: LG Köln, AZ: 26 O 30/00)

• Kontoauskünfte

Fordert man unzulässige Gebühren zurück, darf die Bank nicht darauf bestehen, dass der Kunde die Belastung mit Datum und Betragshöhe nachweisen muss. Die Bank muss kostenlos Auskunft geben über die strittige Abbuchung. (Urteil, Rechtsgrundlage: OLG Schleswig, AZ: 5 U 116/98)

• Freistellungsaufträge

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Freistellungsaufträge zu ändern und zu verwalten. Daher darf sie dafür keine Gebühr verlangen. (Urteile, Rechtsgrundlage: BGH, AZ: XI ZR 269/96 und AZ: XI ZR 279/96)

• Bearbeitung von Erbfällen und Nachlässen

Das Institut muss dem Finanzamt den Kontostand des Verstorbenen kostenlos mitteilen. Ebenso kostenfrei: Die Umschreibung des Kontos auf den Erben. Nur wenn der Erbe ausdrücklich über die Verwendung des Erbes beraten werden will, darf die Bank ein Honorar fordern. (Urteil, Rechtsgrundlage: LG Frankfurt am Main, AZ: 2/2 O 46/99, und LG Dortmund, AZ: 8 O 57/01)

• Kopien und Telefonate

Die Kosten für allgemeine Telefonate und Kopien darf ein Geldinstitut nicht auf seine Kunden abwälzen. Nur wenn die Bank auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zusätzlich kopiert oder telefoniert, darf sie die Kosten weitergeben. (Rechtsgrundlage: BGB § 676f)

• Kreditkarte und Bankenkundenkarte

Wer die Kreditkarte vor Ende der Laufzeit zurückgibt, kann sich den Jahresbetrag anteilig auszahlen lassen. Auf keinen Fall muss man für die restliche Zeit zahlen. Das gilt auch für die Bankenkundenkarte (früher ec-Karte). (Urteil, Rechtsgrundlage: OLG Frankfurt AZ: 1 U 108/99)

• Kontopfändung

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und monatlich zu überwachen. (Urteil, Rechtsgrundlage: BGH, AZ: XI ZR 219/98 und AZ: XI ZR 8/99)

• Depotübertragung

Die Bank muss die von ihr verwalteten Wertpapiere kostenfrei herausgeben, wenn der Kunde das will. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Für die Depotführung sowie den An- und Verkauf von Wertpapieren darf das Institut aber kassieren. (Urteil, Rechtsgrundlage: BGH, AZ: XI ZR 200/03 und AZ: XI ZR 49/04)

Dietmar KernWirtschaftsjournalistkern.wirtschaftspublizist@t-online.de

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