Arzt muss Behandlungsfehler erläutern
Der Arzt hätte dem Kläger genau erläutern müssen, zu welchen Fehlern es gekommen sei, meinte das OLG. Insbesondere müsse ein Patient wissen, ob sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht habe. Denn nur dann könne er beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe. Nach Auffassung des Gerichts beginnt daher mit einem wenig aussagekräftigen Satz über die Komplikationen auch nicht die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Geschädigte von dem haftungsbegründenden Geschehen sowie der Beteiligung des Schädigers genau Kenntnis erlangt.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden auf. Das Gericht hatte die Schmerzensgeldklage eines Patienten wegen Verjährung abgewiesen. Das OLG verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, die nun erneut prüfen muss, ob Schadensersatzansprüche vorliegen.
OLG FrankfurtUrteil vom 30.11.2010Az.: 8 U 102/10