Diskriminierung vermeiden
Geklagt hatte ein 49-jähriger Jurist. Er bewarb sich auf eine Anzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Dort suchte eine Firma für ihre Rechtsabteilung „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Die Stelle war zunächst auf ein Jahr befristet. Der Jurist wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bekam jedoch eine Absage. Die Stelle erhielt eine 33-jährige Juristin. Der Jurist verklagte daraufhin die Firma wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Bereits das Arbeitsgericht sah einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot und sprach dem Juristen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Die Richter des BAG bestätigten das Urteil. Auch sie waren der Meinung, dass die Stellenausschreibung der Firma gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Danach sind Stellen unter anderem „altersneutral“ auszuschreiben, sofern kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Nach Ansicht der Richter stellt die unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür dar, dass der Jurist wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Das Gericht sprach deshalb dem klagenden Juristen eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgehalt zu. Die geforderte Entschädigung und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts konnte der Jurist nicht durchsetzen. Schließlich konnte er nicht darlegen und beweisen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Firma eingestellt worden wäre.
BAGUrteil vom 19.08.2010AZ: 8 AZR 530/09