GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Kieferorthopädische Leistungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Senats der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in einer Artikelserie. In Teil 6 geht es um „Abschnitt G – Kieferorthopädische Leistungen“.

Bei den recht übersichtlichen Veränderungen der GOZ in Abschnitt G – Kieferorthopädische Leistungen ist insbesondere die Aufnahme der neuen „Allgemeinen Bestimmungen“ wichtig. Darin wird festgelegt: Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für die Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die therapeutischen Ziele der betreffenden Gebührennummern mit unterschiedlich teuren Materialien erreicht werden können, diese sich aber gegebenenfalls in Anwendung und Komfort von den Standardmaterialien unterscheiden. Ein Rückschluss auf die medizinische Notwendigkeit für die Anwendung von Materialien oberhalb des „Standards“ ist mit dieser Differenzierung nicht vorgegeben.

Material-Mehrkosten möglich

Hinsichtlich der Berechnung der Mehrkosten gegenüber den Standardmaterialien ist in den allgemeinen Bestimmungen weiter festgelegt: Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten.

Mit diesem Verfahren wird eine Mehrkostenberechnung verlangt. Diese muss für eine rechtliche Gültigkeit ausdrücklich vor Erbringung der Leistung mit dem Patienten beziehungsweise den zahlungspflichtigen Eltern vereinbart werden.

Veränderungen bei den Gebührennummern

Bis auf geringfügige Veränderungen werden die kieferorthopädischen Leistungen durch Beibehaltung der Punktzahlen von jeglicher Verbesserung in der Honorierung ausgenommen. Lediglich die Nummer 6070 wurde von 2600 auf 2700 Punkte erhöht, und bei den Nummern 6090 sowie 6150 tritt der Zusatz „je Kiefer“ hinzu. Bei den Fotografien (6000) ist die mehr als viermalige Berechnung im Verlauf der Behandlung in der Rechnung zu begründen.

Bei den Nummern 6100 (Eingliederung von Klebebrackets) und 6120 (Eingliederung eines Bandes) könnte nach der neuen GOZ die Nummer 2197 (Adhäsive Befestigung) hinzutreten, sofern auch eine andere Befestigungsart denkbar und durchführbar ist.

Übergangsvorschriften

Leistungen aufgrund einer vor dem 1.1.2012 geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung, müssen nach der alten GOZ 88 berechnet werden, längstens bis zum 31.12.2015. Diese Vorschrift schafft jedoch keine ausreichende Klarheit, weil unklar bleibt, ob damit alle in 2011 geplanten und dem Behandlungsfall zugehörigen Leistungen nach den Regeln der alten GOZ zu berechnen sind oder nur diejenigen Leistungen, die im Behandlungsplan von 2011 (und gegebenenfalls früher) ausdrücklich verzeichnet sind. Damit gilt für Leistungen, die zwar der geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Gesamtbehandlung zugehörig sind, die aber im Einzelfall nicht ausdrücklich eingeplant gewesen sind und gegebenenfalls auch nicht vor dem 1.1.2012 begonnen wurden, ein Interpretationsspielraum, der am ehesten vom Zahnarzt beziehungsweise vom Fachzahnarzt für Kieferorthopädie selbst oder dem entsprechenden Berufsverband ausgefüllt werden sollte.

Für die kieferorthopädische Behandlung ist die Frage der Abschlagszahlungen auch in der neuen GOZ nicht geklärt worden. Insofern dürfte der bisherigen Praxis, auch in der privatzahnärztlichen Kieferorthopädie quartalsweise Abschlagszahlungen zu vereinbaren, nichts entgegenstehen.

Dr. K. Ulrich RubehnKaltenweide 84

25335 Elmshorn

Die BZÄK hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.

INFO

Erläuterungen im Überblick

Die GOZ-Artikelserie bringt Erläuterungen der wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine Übersicht über die bereits erschienenen sowie kommenden Beiträge:

• zm 24/2011: Abschnitt A: Allgemeine Leistungen

• zm 1/2012: Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen

• zm 2/2012: Abschnitt C: Konservierende Leistungen

• zm 3/2012: Abschnitt D: Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen

• zm 4/2012: Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

• zm 5/2012: Abschnitt F: Prothetische Leistungen

• zm 6/2012: Abschnitt G: KFO-Leistungen

• zm 7/2012: Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen mit Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen

• zm 8/2012: Abschnitt K: Implantologische Leistungen

• zm 9/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)

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