Haftungsfragen beachten
Ärzte können eine Gemeinschaftspraxis entweder in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Partnerschaftsgesellschaft führen. Die wohl gängigste Form der Zusammenarbeit ist die Gemeinschaftspraxis. Was viele nicht wissen: eine solche stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB dar. Hier gilt folgende Definition in der Rechtsprechung: Eine Gemeinschaftspraxis ist die „gemeinsame Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte gleicher beziehungsweise verwandter Fachgebiete innerhalb gemeinsamen Räumlichkeiten inklusiver gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen sowie einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können“.
Unter einer Gemeinschaftspraxis ist somit – vereinfacht ausgedrückt – eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit zu verstehen. Wirtschaftliche Einheit bedeutet in diesem Zusammenhang Handlungs-, aber auch Haftungsgemeinschaft. Das Bundessozialgericht spricht von einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, dass die Partner als Gesamtschuldner haften. Oder anders ausgedrückt: Alle Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind gegenüber ihren Vertragspartnern nach § 421 BGB zur Leistung verpflichtet. Somit kann jeder Gesellschafter – unabhängig von seinem prozentualen Anteil – für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere bei einer fehlerhaften Behandlung von Patienten.
Was viele Partner nicht bedenken: Kommt es zu einer Schlechtleistung beziehungsweise Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags und in der Folge etwa zu auftretenden Schäden, dann haftet nicht nur der Verantwortliche, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis. In diesem Zusammenhang muss von den jeweiligen Partnern auch beachtet werden, dass die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, sondern jeder Arzt mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Und zwar unmittelbar und unbeschränkt auf den gesamten Betrag. Ein Ausweg aus dieser Misere bietet lediglich eine entsprechende (Haftpflicht-)Versicherung, um das Privatvermögen vor dem Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Problem zu beachten: Eine Haftung kann auch nicht durch ein Innenverhältnis, das heißt durch einen Gesellschaftsvertrag, eingeschränkt beziehungsweise ausgeschlossen werden. Unzulässig wäre demnach stets eine Formulierung wie etwa „die Praxisinhaber haften lediglich für eigenes Verschulden“. Solche Formulierungen sichern die jeweiligen Partner jeweils im Innenverhältnis zu ihren übrigen Gesellschaftern ab. Für die Gläubiger gelten derartige Regelungen hingegen nicht.
Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Arzt intern eigentlich frei gestellt wird beziehungsweise wurde. Auch Vereinbarungen zwischen Ärzten und Patienten, in denen eine Haftung ausgeschlossen werden soll, werden durch die Gerichte in den meisten Fällen als nichtig angesehen. Ausreichend für eine gemeinsame Haftung ist bereits schon der Eindruck des äußeren Anscheins, etwa durch Verwendung eines gemeinsamen Schildes, gemeinsamer Briefbögen, Rezeptblöcke, Überweisungsscheine oder gemeinsame Abrechnungsformulare.
Ausnahme bei deliktischen Ansprüchen
Von dieser Gesamthandshaftung gibt es lediglich eine Ausnahme, und diese schlägt sich in den deliktischen Ansprüchen nieder (Ansprüche wegen schuldhaften Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere Schmerzensgeld). Tritt ein solcher Rechtsfall ein, haftet jeder Partner ausschließlich für sein eigenes Behandlungsverschulden. Aber Achtung: Zu beachten ist hier das Gesetz schadensersatzrechtlicher Vorschriften. Erwähnenswert ist insbesondere § 252 Abs. 2 BGB, wonach ein Patient einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung besitzt. Was bedeutet, dass eine konkrete Rechtsgrundlage wie etwa Vertragshaftung oder Gefährdungshaftung nicht mehr vorliegen muss.
Im Umkehrschluss bedeutet dies wiederum für einen Arzt, dass dieser unabhängig vom eigenen Verschulden bereits aus „vertraglicher Haftung“ zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies wiederum stellt einen Anspruch auf Schmerzensgeld ohne vertraglichen Anspruch dar, weshalb automatisch wieder die gesamtschuldnerische Haftung greift. Somit hat auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner einer Gemeinschaftspraxis für die Zahlung eines Schmerzensgeldes einzustehen.
Bei Altverbindlichkeiten geht zwar das Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 128 ff. davon aus, dass (neue) Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Andererseits liegt ein Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 6 KA/ 6/06) vor, das die Haftung für Altschulden der Partner ausschließt – und zwar auch in Bezug auf etwaige Regressforderungen durch die KV. Dies bedeutet, dass bestehende Gemeinschaftspraxen von den Konsequenzen dieser Rechtsprechung verschont sind, und zwar so lange, wie es zu keinen Änderungen im Gesellschafterbestand kommt. Für alle künftig abzuschließenden Gesellschafterverträge müssen die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen werden (siehe Kasten). Wer dem aus dem Wege gehen will, sollte die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Gemeinschaftspraxis in eine Partnerschaftsgesellschaft umstrukturieren. Hierdurch können deutlich größere Vorteile erreicht werden.
Dietmar KernWirtschaftspublizistGebhard-Bauer-Allee 5Ludwigsburg
INFO
Sicherheitsregeln bei Neuverträgen
Von einer Gemeinschaftspraxis zu beachtende Sicherheitsregeln für neue Verträge:
• Offenlegung der gesamten Verbindlichkeiten einer Gemeinschaftspraxis vor Aufnahme eines neuen Gesellschafters (Schuldenstand)• Die Form der Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft sollte sowohl die Übernahme eines Teiles der Verbindlichkeiten als auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung beinhalten• Die Aufnahme eines Arztes als Gesellschafters ohne Kapitalanteil sollte nur dann geduldet werden, wenn die Altschulden der Gemeinschaftspraxis auf „Null“ gestellt werden. Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass durch deren Übernahme in das sogenannte Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter von der Haftung für die Altschulden freigestellt wird. Gleiches wird durch entsprechende Vereinbarungen mit den wichtigsten Gläubigern (etwa Banken) erreicht. Wichtig: Lediglich eine Freistellung im Innenverhältnis (Standard in Vertragsformularen) reicht keinesfalls aus.• Privatausgaben sollten in keinem Falle über die Praxis finanziert werden.