Zu wenig Praxisbezug
An der nicht öffentlichen Erörterung nahmen insgesamt 56 Organisationen teil, darunter Krankenhaus-, Krankenkassen- und Ärzteverbände, KZBV und BZÄK sowie eine große Anzahl von Gruppen verschiedener Patientenvertreter. Laut Einschätzung der Zahnärzteschaft sind in dem Gesetzesentwurf die Belange des zahnärztlichen Praxisalltags nicht genügend berücksichtigt, viele Regelungen bezögen sich auf die Sicht des Krankenhaussektors, auch die ambulante Medizin sei nur wenig tangiert. Die Frage bleibe, inwieweit die Regelungen auch tatsächlich handhabbar und in der Praxis umzusetzen sind. Vor allem befürchtet wird ein Mehr an Bürokratie durch verstärkte Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation.
Angesichts eines engen Zeitrasters kamen bei der Erörterung nur verschiedene besonders umstrittene Einzelregelungen des Gesetzesentwurfs zur Sprache. Hier die Punkte, die die Zahnärzteschaft tangieren:
BZÄK und KZBV hatten Gelegenheit, sich zur der im Gesetz geplanten Hinweispflicht des Behandelnden auf eine eventuell fehlende vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten zu äußern. Hierzu formulierte die BZÄK Widerspruch. Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich wies auf die vielfältigen berufsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen hin, die bereits jetzt existierten und eine weitgehende Kenntnis des Patienten beziehungsweise des GKV-Versicherten über den Inhalt und Umfang einer eventuellen Kostentragungspflicht durch Dritte sicherstelle. Die damit bisher gemachten positiven Erfahrungen ließen keinerlei Veranlassung erkennen, darüber hinausgehende, allgemeine Verpflichtungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern.
Probleme mit Fristen
Das Bundesjustizministerium signalisierte, dass aus seiner Sicht eine inhaltliche Ausweitung der Hinweispflicht nicht sachgerecht sei, dass aber die Einführung einer 24-Stunden-Frist zwischen dem Angebot einer (IGeL-)Leistung und deren Durchführung erwogen werde. Die KZBV wies diesen Vorschlag zurück. KZBV-Justitiar Dr. Thomas Muschallik verwies auf die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung: Patienten äußerten oftmals den Wunsch nach bestimmten außervertraglichen Leistungen (vor allem zahnfarbenen Füllungen), verbunden mit der Bitte, der Zahnarzt möge eine geplante Versorgung unmittelbar, das heißt ohne eine weitere Terminvergabe, durchführen.
Strittig ist auch der Plan, die Krankenkassen zur fristgerechten Antragsbescheidung zu verpflichten. Danach ist vorgesehen, dass die Kassen über einen Leistungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, bei gutachterlichen Stellungnahmen des MDK innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung entscheiden sollen. Aus Sicht der KZBV ist dies im Hinblick auf die vertragszahnärztlichen Gutachterverfahren kritisch zu sehen. Muschallik machte deutlich, dass in diesen Gutachterverfahren nicht nur die Wirtschaftlichkeit geprüft werde, sondern auch medizinische Indikationen der Behandlung. Die KZBV wies ferner darauf hin, dass Gutachterverfahren sich auf komplexe Behandlungsplanungen beziehen, die nicht nur nach Aktenlage entschieden werden, sondern oft auch auf körperlichen Untersuchungen der Patienten beruhen. Eine Fristeinhaltung von drei Wochen sei so nicht möglich. Auf starre Fristen solle verzichtet werden, so die Empfehlung.
Gemeinsame Stellungnahme
Im Vorfeld der Erörterung hatten KZBV und BZÄK eine gemeinsame ausführliche Stellungnahme erarbeitet. Als positiv erachten sie, dass es dem Gesetzesentwurf zufolge weder zu einer generellen Umkehr der Beweislast noch zur Schaffung eines sogenannten Härtefall- oder Entschädigungsfonds oder zur Einführung eines Patientenbriefs kommen soll. Sie befürchten jedoch, dass es in einigen Bereichen zu erheblichen Mehrverpflichtungen für niedergelassene Zahnärzte kommen kann. Hier einige Kernargumente aus der zahnärztlichen Stellungnahme:
• Fachliche Standards / Defensivmedizin:Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Behandlung zu den bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. KZBV und BZÄK halten dagegen, dass eine allgemeine Standardisierung der ärztlichen Behandlung zur Defensivmedizin führt und den Interessen des Patienten gerade nicht gerecht werde.
• Informationspflichten:Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin vor, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die Therapie und die begleitenden Maßnahmen. KZBV und BZÄK betrachten das kritisch: Das einvernehmliche Zusammenwirken reduziere sich im Wesentlichen auf einseitige Pflichten für die Zahnarztseite. Nicht aus dem Blick geraten dürfe, dass es sich um einen zweiseitigen Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten handelt.
• Aufklärungspflichten:Der Behandelnde soll den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken des Eingriffs. Auch hier zeigen sich die zahnärztlichen Standesorganisationen kritisch: Die Regelung orientiere sich an Fallgestaltungen aus der Krankenhausbehandlung, insbesondere der Chirurgie. Die ärztliche Behandlung beruhe auf einem Vertrauensverhältnis, dieses könne weder durch Standards noch durch rechtliche Vorgaben bis ins Detail geregelt werden.
• Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement:Geplant ist die Einrichtung von Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme, wie sie der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Anforderungen zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement bestimmt hat. Hierzu heißt es in der Stellungnahme: Die Zielsetzung sei grundsätzlich zu unterstützen. Hier greife der Gesetzgeber Maßnahmen auf, die auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung seit Langem Verwendung finden. Beispielhaft wird auf die professionsinterne Einrichtung von Qualitätszirkeln verwiesen, in denen niedergelassene Zahnärzte auf freiwilliger Grundlage Maßnahmen und Erfahrungen im Bereich der Praxisorganisation, der Behandlungsdurchführung und der dabei erfahrenen Erfolge und Misserfolge austauschen und diskutieren. Ferner wird auf die bereits seit Längerem eingeführten Berichts- und Lernsysteme verwiesen. pr
INTERVIEW
Fragen an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU)
zm: Auch wenn die Zahnärzteschaft dem geplanten Patientenrechtegesetz grundsätzlich offen gegenübersteht, sieht sie manche Punkte kritisch. Worin bestehen die Vorteile des Gesetzes aus Ihrer Sicht für den Berufsstand? Und welche Vorteile sehen Sie für die Zahnarzt-Patienten?
Zöller:Das Patientenrechtegesetz ist kein Gesetz gegen jemanden. Wir stellen mit dem Patientenrechtegesetz keine Gruppen gegenüber und lassen keinen außen vor. Die Rechte der Patienten werden weiterentwickelt, erstmals zusammenhängend geregelt und für jedermann unkompliziert nachlesbar. Damit schafft das Patientenrechtegesetz die Voraussetzung für einen faireren Umgang auf Augenhöhe. Das Patientenrechtegesetz wird so dem gegenseitigen Vertrauen zwischen Patienten, Krankenkassen und Ärzten ein neues und zeitgemäßes Fundament geben. Das dient dem Ziel aller Bemühungen im Gesundheitswesen: der optimalen medizinischen Versorgung.
zm: Die Zahnärzteschaft befürchtet vor allem ein Mehr an Bürokratie durch verstärkte Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation. Lässt sich das aus Ihrer Sicht vermeiden?
Zöller:Diese Sorge ist unbegründet. Der Abbau überflüssiger Bürokratie ist eines der wichtigen Ziele von mir und der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode. Das gilt selbstverständlich auch für das Gesundheitswesen. Dabei muss aber auch klar sein, dass zum Beispiel die Dokumentation der wesentlichen Maßnahmen einer ärztlichen Behandlung für den Patienten und die weitere Behandlung ungemein wichtig sind. Auf gut begründete Dokumentationspflichten kann und darf bereits heute nicht verzichtet werden, wenn wir eine medizinische Versorgung auf höchstem Niveau gewährleisten wollen. Fest steht aber: Durch das Patientenrechtegesetz wird es hier keine Zunahme an Vorschriften geben – aber eine Konkretisierung der Pflichten und Rechte von Arzt und Patient.
zm: Wo sehen Sie die Vorteile bei den geplanten Regeln für Bewilligungsfristen von beantragten Behandlungen? Wie bewerten Sie die von verschiedenen Seiten geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf die Begutachtung?
Zöller:Für Patientinnen und Patienten ist es wichtig, dass beantragte und benötigte Leistungen möglichst zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Im Entwurf des Patientenrechtegesetzes ist deshalb vorgesehen, dass Krankenkassen künftig Anträge auf Leistungen zügig bearbeiten müssen, nämlich grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, nachdem ein Antrag gestellt wurde, beziehungsweise innerhalb von fünf Wochen, wenn eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wird. Dass eine Entscheidung nicht immer innerhalb dieser Fristen möglich ist, ist aber allen Beteiligten klar. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen ihre Versicherten mit nachvollziehbarer Begründung schriftlich darüber informieren, dass die Entscheidung später erfolgt. Die Versicherten erhalten so transparente Informationen über den Stand des Verfahrens bei ihrer Krankenkasse.
zm: Wie schätzen Sie die Regeln zur Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler ein?
Zöller:Mir wird von Patientinnen und Patienten immer wieder geschildert, dass sie die juristische Aufarbeitung eines Behandlungsfehlerverdachts und dabei auch das Verfahren vor dem Zivilgericht als nicht befriedigend empfunden haben. Mir war es deshalb wichtig, im Patientenrechtegesetz auch die Rechte der Patientinnen und Patienten bei einem Behandlungsfehler zu stärken. Wir schreiben deshalb fest, in welchen Fällen bei einem Behandlungsfehler der Arzt oder die Ärztin die Beweislast trägt. Mit dem Patientenrechtegesetz wird in diesem Punkt das bestehende Richterrecht kodifiziert – das schafft eine transparente Grundlage für alle Beteiligten. Ich habe mich hingegen von Beginn an ohne wenn und aber gegen eine generelle Beweislastumkehr ausgesprochen. Denn diese würde einen großen Schritt in Richtung Defensivmedizin bedeuten und damit letztendlich zulasten der Patienten gehen.