Das neue Rechnungsformular
Die Verwendung des Formulars (siehe Abbildung) ist Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung. Kein anderer freier Beruf wird bei der Berechnung seines Honorars derartigen Formalien unterworfen, wie die Bundeszahnärztekammer kritisiert. Und das nur, damit Kostenerstatter ihrem Wunsch nach lückenloser Kontrolle und sinnloser statistischer Erfassung nachgehen können. Wegen der Kürze des Beratungsverfahrens im Bundesrat weist das Formular eine ganze Reihe von Ungenauigkeiten auf (so gibt es die im Formular genannte DIN 676 nicht mehr, da diese in die DIN 5008 integriert wurde). Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind diese Unzulänglichkeiten durchaus bekannt. Es hat aus diesem Grund von der Änderungsermächtigung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 GOZ Gebrauch gemacht und eine Konkretisierung des Rechnungsformulars bekannt gegeben.
Überflüssig
Die BZÄK hat ihre Kritik am Rechnungsformular wiederholt mit dem nachdrücklichen Hinweis verknüpft, dass sie die Einführung eines verbindlichen Formulars als überflüssig ablehnt. Die GOZ regelt die Vergütung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags und damit ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Parteien dieses Vertrags, zwischen Zahnarzt und Patient. Einen konkreten Bedarf für die Einführung eines solchen Formulars – zudem noch verknüpft mit dem Vorhaben einer maschinell lesbaren Ausgestaltung – gab und gibt es aus dem Behandlungsvertrag nicht. § 10 GOZ regelt(e) die unstreitig ausreichende Voraussetzung für eine verständliche und transparente Rechnung. Eine GOZ, die Überwachungs- und Erfassungswünschen der Kostenerstatter Rechnung trägt, ignoriert dies und ist aus diesem Grund ordnungspolitisch verfehlt. Dem BMG gegenüber betonte die BZÄK, dass sie aus diesem Grund ein verbindliches Rechnungsformular ablehnt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Anlage 2 der GOZ dürfe daher nicht mit einem irgendwie gearteten Einverständnis der Bundeszahnärztekammer mit diesem oder irgendeinem anderen Formular verwechselt werden.
Das zunächst mit der GOZ-Novelle veröffentlichte Rechnungsformular ist derart lückenhaft, dass dessen Inkrafttreten zu unüberschaubaren Schwierigkeiten geführt hätte – zulasten von Patienten und Zahnärzten. Aus diesem Grund und um weitere Verschlechterungen zu verhindern, hat sich der Vorstand der BZÄK dafür ausgesprochen, dem BMG gleichwohl Hinweise zu den Anforderungen an eine Gebührenrechnung zu geben. Einige Hinweise wurden berücksichtigt, andere auf Intervention der Kostenerstatter nicht aufgegriffen.
Das BMG hat die Kostenträger und die BZÄK über die Neufassung informiert. Diese ist am 1. Juli 2012 – denkbar kurzfristig – im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden.
Das BMG hat die Information mit der Bitte an PKV und Beihilfe verknüpft, in den ersten Monaten nach Inkrafttreten auch Rechnungen zu akzeptieren, die nicht der Anlage der der GOZ entsprechen. PKV und Beihilfe haben wohl bereits entsprechende Bereitschaft zu erkennen gegeben. Da die Rechnungen nachträglich korrigiert werden können, hätte eine Zurückweisung der Rechnung für PKV oder Beihilfe tatsächlich keine Vorteile. Dessen ungeachtet ist das Ersuchen des BMG nur eine unverbindliche Bitte des BMG und beileibe keine Garantie für den die Rechnung erstellenden Zahnarzt. Rechnungsempfänger und Zahlungspflichtiger ist der Patient. Eine nicht den Anforderungen der GOZ entsprechende Rechnung ist nicht fällig. Daran ändert auch ein noch so großzügiges Angebot der Erstattungsseite nichts. Bleibt zu hoffen, dass den Softwareherstellern die wenige, noch zur Verfügung stehende Zeit ausreicht, um ihre Kunden – die Zahnarztpraxen – mit der neuen Software auszustatten. BZÄK
Das neue Formular und weitere Infos zum Thema:http://www.bzaek.de/berufsstand/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz.html