BZÄK zur GOZ-Novelle 2012

Die Analogliste engt ein

Im Umgang mit der neuen GOZ wird in der zahnärztlichen Öffentlichkeit oft die Frage diskutiert, ob eine sogenannte „Analogliste“ sinnvoll ist. Das heißt, Positionen, die analog berechnet werden können, sollten dort aufgeführt und mit Vorschlägen für die analog heranzuziehenden Gebührennummern verbunden werden. Nach Auffassung des GOZ-Senat der BZÄK behindert eine solche Liste den Gestaltungsspielraum des Zahnarztes. Eine Arbeitsgruppe soll jetzt eine Aufstellung erarbeiten, die nur diejenigen Leistungen listet, die einer analogen Berechnung zugänglich sind.

Mit der novellierten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) hat der Verordnungsgeber die Analogieregelung der GOZ an die Regelung in der Gebührenordnung für Ärzte angepasst. Das zeitliche Abgrenzungskriterium (Entwicklung nach dem Inkrafttreten der GOZ) wurde aufgegeben. Die alte Regelung beruhte auf der – widerlegten – Zuversicht des Verordnungsgebers, mit dem Gebührenverzeichnis der GOZ 1988 das gesamte Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen abgedeckt zu haben. Ausgehend von dieser Annahme konnte es „vergessene“ Leistungen praktisch nicht geben und nur für „neue“ Leistungen bestünde daneben Abrechnungsbedarf.

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand und egal aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Zahnarzt legt in eigener Verantwortung fest, welche Gebührennummer aus der GOZ nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der nicht abgebildeten Leistung am ehesten entspricht. Dabei kann er neben Besonderheiten bei der technischen Ausführung auch die individuellen Umstände des Krankheitsfalls berücksichtigen und hat somit einen weiten Ermessensspielraum.

Offene Fragen

Die neue GOZ wirft in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fragen auf. Welche Leistungen beziehungsweise Teilleistungen sind in der GOZ abgebildet oder nicht abgebildet – und damit einer Analogie zugänglich? Welche Gebührennummer ist für welche Analogleistung die richtige? Gibt es Abrechnungsbestimmungen, die Zahnarzt und Patient hinsichtlich der Berechnungsfrequenzen Grenzen ziehen, welche zahnmedizinisch veranlasstem Überschreiten dieser Grenzen den Weg der Analogie eröffnen?

Zu diesen Fragen entbrennt bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten der GOZ neuer Abrechnungsstreit zwischen den Kostenerstattern und den Zahnärzten und ihren Berufsvertretungen. Viele niedergelassene Zahnärzte sind in der Beurteilung dieser Fragen verunsichert. Einzelne Organisationen haben bereits begonnen, Listen zu entwerfen und zu veröffentlichen, in denen bestimmten, nicht von der GOZ erfassten Leistungen bestimmte Analogziffern zugeordnet werden.

Votum des GOZ-Senats

Der GOZ-Senat der Bundeszahnärztekammer stellt dazu fest:

„Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. § 6 Absatz 1 der GOZ benennt die Voraussetzung einer analogen Berechnung: `Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.´

Bei der Festlegung der konkret zum Ansatz gebrachten Analogleistung kommt es darauf an, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung zu finden. Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.

Mit dem Ziel, dem behandelnden Zahnarzt Hilfestellung und Orientierung zu geben, haben einzelne zahnärztliche Organisationen Vorschläge für infrage kommende Analogpositionen einschließlich zugeordneter analoger Gebührennummern erarbeitet. Derartige Listen können allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlassen den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung. Derartige Listen entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.“

Keine Festlegung

Die BZÄK hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst und aus guten Gründen auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre.

Die BZÄK hat sich aus diesem Grund darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.

Eine Arbeitsgruppe ist jetzt damit beauftragt, eine Aufstellung zu erarbeiten, die nur diejenigen Leistungen auflistet, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Sie wird zu gegebener Zeit in den zm veröffentlicht. BZÄK

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