Urheberrecht im Wandel

Juranachhilfe für User

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Wie darf das geistige Eigentum anderer im Internet verwendet werden? Welche Nutzungsrechte haben Käufer von MP3s oder E-Books? Und was passiert, wenn eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings im Briefkasten landet? Seitdem das aus analogen Zeiten stammende Urheberrecht auf die digitale Realität des Internets geprallt ist, sollten sich User solche Fragen stellen – und erst handeln, wenn sie die Antworten kennen.

„Das Urheberrecht ist durch das Internet ein Alltagsrecht geworden, es betrifft viele unserer täglichen Handlungen. Verbraucher sollten daher wissen, was sie dürfen und was nicht, wenn sie auf Facebook oder anderswo aktiv sind und dort Verlinkungen setzen oder Inhalte einstellen, die geschützt sind“, sagt Lina Ehrig, Referentin für Urheberrecht beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Die Mehrzahl der Internetnutzer hat in diesem Bereich jedoch Klärungsbedarf. Das bestätigt auch Juristin Ehrig: „Aus unseren Beratungsstellen vor Ort hören wir, dass viele Verbraucher überfordert sind.“ Dafür hat sie vollstes Verständnis, denn das Urheberrecht habe in der Vergangenheit große Anpassungen durchlaufen, die seine Auslegung selbst für Juristen kompliziert mache.

Neben den vielen Unklarheiten und Grauzonen gibt es jedoch einige klare Regeln, an denen User sich orientieren können, wenn sie das Urheberrecht wahren wollen.

Erst prüfen, dann posten

Soziale Netzwerke (allen voran Facebook), private Websites und Blogs sind beliebt, um mit Freunden und Bekannten in Kontakt zu bleiben, Bilder auszutauschen und Inhalte wie zum Beispiel Musikvideos zu teilen. Andere User nutzen die Möglichkeiten des Internets außerdem, um ihr Unternehmen zu präsentieren – auch viele Zahnärzte haben eine Website oder ein Profil bei Facebook. Bei der Pflege sowohl der privaten als auch der geschäftlichen Angebote sollten Seitenbetreiber einiges beachten.

• Fremdmaterial generell

Der Link zum aktuellen Lieblingslied, zu einem witzigen Video oder einem schönen Foto ist schnell gepostet. Wenn User auf einen Beitrag verlinken oder ihn hochladen, sollten sie nicht vorschnell handeln, rät Ehrig. „Mein Tipp lautet: Bei fremden Inhalten immer vorsichtig sein und im Zweifel den Urheber direkt fragen, ob man sein Foto oder sein Video einstellen darf.“ Das gilt auch für das Posten von Zitaten aus Büchern und Liedtexten oder das Verwenden von urheberrechtlich geschützten Fotos, etwa für die Bebilderung einer E-Bay-Auktion.

Nutzer sollten sich grundsätzlich merken: Allein der Rechteinhaber entscheidet, wo und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn User urheberrechtlich geschütztes Material für eigene kreative Leistungen verwenden. Im Zuge des Web 2.0 ist das vor allem im Musikbereich üblich geworden, wo häufig Samples – Musikschnipsel aus einem fremden Song – in eigene Kompositionen eingebaut werden. Das verstößt aber gegen das Urheberrecht, es sei denn, der Schöpfer des Ursprungswerks gibt grünes Licht.

• Risiko Störerhaftung

Im Gegensatz zu einer Website, wo nur der Seitenbetreiber Inhalte einstellen kann, erscheinen in einem Facebookstream auch die Posts von Freunden. Laden sie ohne Erlaubnis ein urheberrechtlich geschütztes Musikvideo hoch, kann der Inhaber des Facebookprofils theoretisch auf Schadenersatz verklagt werden – obwohl er das Video nicht selber eingestellt hat. Grundlage dafür ist das Prinzip der Störerhaftung, wonach der Betreiber eines Angebots – in diesem Fall das Facebookmitglied – die Verantwortung für alle auf seiner Seite gezeigten Inhalte trägt. Die erste Abmahnung in einem solchen Fall wurde im April 2012 verschickt. Auslöser war ein urheberrechtlich geschütztes Foto, das ein Dritter auf die Pinnwand eines Freundes stellte.

Das Risiko, im Zusammenhang mit Facebook in Störerhaftung genommen zu werden, lässt sich nur reduzieren, indem man unter dem Menüpunkt Privatsphäre festlegt, dass kein anderer an die eigene Pinnwand posten dar. Problem: Die Kommunikation mit Freunden schränkt das massiv ein. User, die weniger restriktiv vorgehen wollen, sollten ihre Pinnwand regelmäßig überprüfen und kritisch erscheinende Inhalte verbergen. Es bleibt aber eine rechtliche Ungewissheit, da Urteile zu solchen Fällen noch nicht vorliegen.

• Lizenziertes Kartenmaterial

Zahnärzte, die im Internet einen Ausschnitt aus einer Straßenkarte zeigen wollen, um die Anfahrt zu ihrer Praxis zu beschreiben, dürfen dafür nicht auf urheberrechtlich geschütztes Kartenmaterial zurückgreifen. Google Maps ist zwar ein kostenloses Angebot, die Karten sind aber nicht frei verwendbar. Ganz sicher sind User nur, wenn sie einen Lizenzvertrag mit dem Anbieter abschließen, der ihnen entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Eine Alternative ist das Kartenmaterial des Projekts OpenStreetMap.de, das zur lizenzfreien Nutzung für jedermann im Netz zu finden ist.

• Das Recht am eigenen Bild

Nicht vom Urheberrecht geregelt, aber dennoch zu beachten ist das „Recht am eigenen Bild“. Es legt fest, dass jeder Mensch entscheiden kann, wer ein Bild von ihm wo zeigen darf – ohne seine ausdrückliche Erlaubnis macht sich der für die Veröffentlichung Verantwortliche juristisch angreifbar. Das gilt für Schnappschüsse von der Party mit Freunden ebenso wie für den Betriebsausflug mit Kollegen.

Ausnahmen: Nicht eingeschlossen sind Fotos von „Personen der Zeitgeschichte“, zum Beispiel Prominenten. Sie dürfen gezeigt werden – es sei denn man lichtet sie in einer eindeutig privaten Situation ab. Eine weitere Ausnahme sind Fotos auf denen nicht Personen, sondern ein Bauwerk oder eine Landschaft im Mittelpunkt stehen und die umstehenden Menschen nur zufällig abbilden.

Im Alltag hat das Recht am eigenen Bild vor allem bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken wie Facebook Relevanz. Dort ist es auch zu beachten, wenn der Nutzer das Bild nur für die eigenen Freunde sichtbar macht.

Tipp für Zahnärzte: Wenn sie ihre Website oder Facebook-Präsenz mit Fotos von Patienten bebildern möchten, sollten sie sich auf jeden Fall eine schriftliche Einwilligung geben lassen.

Neuerungen bringen Nachteile für Nutzer

Nach Meinung des vzbv gingen die Novellierungen des Urheberrechts in den vergangenen Jahren oft zulasten der Verbraucher. Ein Beispiel ist die Privatkopie: Im Analogzeitalter waren Kopien – zum Beispiel auf Musikkassetten – zur nicht-kommerziellen Nutzung erlaubt und konnte im Familien- und Freundeskreis verteilt werden. Beim Kauf digitaler Produkte verhindern jedoch häufig Kopierschutzprogramme oder Allgemeine Geschäftsbedingungen das Vervielfältigen für den privaten Gebrauch. Argumentation: Das Internet macht es möglich, digitale Kopien von MP3s oder E-Books ohne Probleme und weit über den Bekanntenreis hinaus zu verbreiten. Um Urheber und Verwerter vor finanziellen Einbußen zu schützen, wird das Thema Kopie daher sehr restriktiv gehandhabt.

Der vzbv sieht jedoch die Verbraucher im Hintertreffen. Seiner Ansicht nach ist es aus deren Perspektive egal, ob der gekaufte Gegenstand körperlich oder digital vorliegt. Sie haben das Produkt legal erworben und wollen frei darüber verfügen dürfen. Auch das Weiterverkaufen digitaler Produkte sei problematisch, erklärt Ehrig: „Mit CDs oder Büchern kann ich mich auf einen Flohmarkt stellen oder sie auf E-Bay verkaufen. Mit MP3-Dateien oder E-Books ist das nicht so leicht. Hier unterscheiden sich die Realitäten der Online- und der Offlinewelt, die Bedürfnisse des Nutzers sind aber die gleichen geblieben“, sagt sie. „In diesem Punkt sollte das Urheberrecht an die digitale Welt angepasst werden.“

Industrie geht gegen Filesharer vor

Die Ängste der Urheber sind nicht unberechtigt: Tagtäglich tauschen User urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Filme, Computerspiele oder Software in Filesharing-Netzwerken aus. Gegen diesen illegalen Tauschhandel gehen die Rechteinhaber seit einigen Jahren mit Abmahnungen vor.

Um Verstöße aufzudecken, arbeiten sie mit Anwaltskanzleien zusammen. Die wiederum engagieren Ermittlungsfirmen, die Filesharing-Börsen mit Spezial-Software, sogenannten Anti-Piracy-Programmen, über-wachen. Die Softwares erfassen die IP-Adresse, die ein Computer zum Zeitpunkt des illegalen Downloads hatte und dokumentieren außerdem, wann von diesem Rechner aus in welchem Netzwerk welche Datei unerlaubt geladen wurde.

Mit diesen Informationen lässt sich im Anschluss auf dem Rechtsweg der Anschlussinhaber ermitteln.

Dabei gibt es zwei mögliche Verfahren, um Usern eine IP-Adresse zuzuordnen. Zum einen können die Anwälte der Urheber Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten und ein staatsanwaltliches Auskunftsverlangen anstoßen. In dessen Rahmen fordert der Staatsanwalt Name und Anschrift des Anschlussinhabers beim Provider an und gewährt den Kanzleien Akteneinsicht. Im September 2008 trat zum anderen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in Kraft. Dabei wird über eine richterliche Anordnung im Zivilverfahren die Herausgabe der Anschlussinhaberdaten erwirkt.

Mit einer Filesharing-Abmahnung fordern Urheber Internetnutzer auf, das schädigende Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Daneben wird meist ein Geldbetrag gefordert, der sich aus den Anwaltskosten der abmahnenden Partei und einer Schadenersatzforderung zusammensetzt. Die Summen bewegen sich in der Regel zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro.

User sollten die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren, sondern innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Handeln sie nicht, können die gegnerischen Anwälte beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Dann kommt – anders als bei einer Abmahnung, die auf eine außergerichtliche Einigung abzielt – ein reguläres Gerichtsverfahren auf sie zu, dessen Kosten sie zu tragen haben, falls sie für schuldig befunden werden.

Auf Abmahnungen besser fristgerecht reagieren

Die Fristen bei einer Abmahnung sind immer sehr knapp gesetzt. Es ist jedoch wichtig, nicht überstürzt zu handeln, sondern sich umfassend zu informieren. Sinnvoll ist meistens, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Verbraucherschützer empfehlen, zu Beginn der Beratung ein Pauschalhonorar mit dem Anwalt auszuhandeln und festzulegen, welche Leistungen darin beinhaltet sind. Kostenkontrolle ist insbesondere deshalb ratsam, da Rechtsschutzversicherungen bei Abmahnungen nicht einspringen.

Blankounterschrift ist ein Schuldeingeständnis

Abmahnungen enthalten eine vom gegnerischen Anwalt vorformulierte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Strafbewehrt bedeutet nicht nur, dass sich der Abgemahnte dazu verpflichtet, keine weiteren Urheberrechtsverstöße zu begehen. Falls er dieses Versprechen bricht, legt die Erklärung außerdem fest, dass er eine Geldstrafe an den Rechteinhaber zahlen muss.

Experten raten Abgemahnten davon ab, die mitgeschickten Unterlassungserklärungen zu unterschreiben. Oft stellen sie ein Schuldeingeständnis dar und der Abgemahnte macht der gegnerischen Seite mehr Zugeständnisse, als er eigentlich müsste. Um das zu vermeiden, sollten User eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die genau auf den Wortlaut ihrer Abmahnung zugeschnitten ist. Auch hier kann ein Rechtsanwalt helfen. In vielen Fällen lassen sich übertrieben hohe Lizenz- und Anwaltsgebühren mit einer modifizierten Erklärung reduzieren.

Übrigens: Theoretisch darf jeder einzelne illegale Download abgemahnt werden. Da meistens ganze Alben oder alle Episoden einer TV-Serie geladen werden, kann die Zahl der Abmahnungen leicht in die Höhe schießen. Mit einer richtig formulierten Unterlassungserklärung lassen sich sogenannte Folgeabmahnungen verhindern.

Auch hier gilt: Eltern haften für ihre Kinder

Nicht immer ist der registrierte Anschlussinhaber verantwortlich für den Urheberrechtsverstoß. Manchmal sind Kinder ohne Wissen der Eltern in Tauschbörsen aktiv oder ein WG-Mitbewohner handelt illegal. Bisher urteilen die deutschen Gerichte sehr unterschiedlich, wer in diesen Fällen die Schuld tragen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb Anfang 2012 beantragt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine einheitliche Rechtsgrundlage schafft. Bis dahin sollten Internetnutzer vor allem das sogenannte WLAN-Urteil vom Juni 2010 beachten. Darin entschieden die Richter des BGH, dass der Anschlussinhaber haftet, wenn über sein drahtloses Internet illegal Daten heruntergeladen werden. Vor der Haftung bewahrt sind nur Abgemahnte, die nachweisen können, dass sie ihren WLAN-Router bestmöglich vor illegalen Zugriffen geschützt haben.

Neben den neuesten Verschlüsselungsmethoden gehört dazu die Wahl eines sicheren Passworts. User können außerdem verschiedene Benutzerkonten auf ihrem Computer anlegen. Accounts für Kinder und Gäste lassen sich so einrichten, dass keine Programme, einschließlich Filesharing-Softwares, installiert werden können. Auch manche Firewalls bieten diese Funktion. Eine weitere wichtige Voraussetzung, um sich gegen Störerhaftung zu wehren, ist, alle Anschlussnutzer darüber aufzuklären, dass illegale Downloads tabu sind. In Wohngemeinschaften empfiehlt es sich, das schriftlich festzuhalten.

Lukratives Geschäftsmodell für Medienanwälte

Die Zahl der Abmahnungen hat seit 2008 stark zugenommen. Verbraucherschützer wie der vzbv sprechen deshalb von einer „Abmahn-Abzocke“. Urheber und deren Anwälte hätten diesen Bereich als einträgliches Geschäftsfeld für sich entdeckt und würden überzogene Beträge fordern.

Offizielle Zahlen, wie viel Geld durch Abmahnungen in die Kassen von Urhebern und Kanzleien fließt, gibt es nicht. Seit einigen Jahren veröffentlicht aber der „Verein gegen den Abmahnwahn“ eine Statistik, für die er die Wortmeldungen von Betroffenen in verschiedenen Internetforen auswertet. Grundlage für die aktuelle Statistik bilden nach Angaben des Vereins rund 8 900 Datensätze. Das Ergebnis: 2011 wurden 218 560 Abmahnungen verschickt, deren Durchschnittswert bei 757 Euro lag. Insgesamt betrug die Gesamtförderungshöhe laut Statistik mehr als 165 Millionen Euro.

Für Filesharer können Abmahnungen sehr teuer werden, da sie neben der eigenen Rechtsberatung auch für die gegnerischen Anwälte und Lizenzgebühren aufkommen müssen. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Kosten vielfach nicht mehr gegeben – auch wenn die Betroffenen den Schaden durch den Urheberrechtsverstoß selbst herbeigeführt haben. Ehrig: „Es ist in Ordnung, dass die Urheber die Verwerter abmahnen – sie machen damit ihr Recht geltend. Aber die Rechtsanwaltskosten sollten so gering sein, dass es sich nicht als lukratives Geschäftsmodell lohnt und nicht zu diesem industriellen Auswuchs kommt.“

Das Bundesjustizministerium teilt diese Meinung und kündigte im April 2012 an, dass für Erstabmahnungen bald maximal 100 Euro berechnet werden dürfen.

Susanne Theisen

Freie Journalistin in Berlin

info@susanne-theisen.de

INFO

Novellierung in drei Körben

Seit 1965 regelt das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) den Umgang mit geistigem Eigentum. An Regelungen für die Onlinenutzung von Musik und Filmen oder die Weitergabe digitaler Kopien dachte in den 1960er-Jahren natürlich noch niemand. Das Internetzeitalter machte deshalb eine Reihe von Anpassungen nötig, die als „Körbe“ der Urheberrechtsreform bezeichnet werden.

Der „Erste Korb“ trat 2003 in Kraft. Damit reagierte die Bundesregierung auf die EU-Richtlinie „zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ aus dem Jahr 2001. Zentraler Inhalt war das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“. Es gewährte dem Urheber erstmals ausdrücklich das Recht, seine Werke per Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Erstmals formuliert wurde auch das Verbot, den Kopierschutz digitaler Datenträger zu knacken.

Der „Zweite Korb“ trat 2008 in Kraft und betrifft vor allem das Thema Privatkopie. So ist es laut Novellierung verboten, eine Privatkopie anzufertigen, wenn die Quelle – die Datei auf dem Rechner eines anderen Nutzers – „offensichtlich rechtswidrig“ ins Netz gestellt wurde. Auch geregelt wurde, dass Bibliotheken digitale Werke Nutzern nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stellen dürfen, nämlich ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken. Vom Heimrechner dürfen Mitglieder nicht zugreifen.

Zurzeit wird im Bundestag über einen „Dritten Korb“ diskutiert, der unter anderem die Themen Leistungsschutzrecht für Verleger und Open Access regeln soll.

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