Implantologische Leistungen
Der Abschnitt K der neuen GOZ versucht, die enormen Fortschritte in der Implantologie seit 1987 aufzufangen und in Gebührennummern zu fassen. Dabei hat der Verordnungsgeber den Anlauf gestartet, die bislang umfangreiche Heranziehung von Gebührenpositionen aus der GOÄ zu unterbinden und dafür typisch zahnärztliche Leistungen mit GOZ-Gebührennummern zu definieren.
Implantations-Diagnostik
Die Nummer 9000 (Implantatbezogene Analyse […]) ist in ihrer Leistungsbeschreibung nur geringfügig präzisiert, in der Honorierung aber um 60 Prozent verbessert worden. Neu hinzugekommen sind die Nummern 9003 („Verwenden einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer“). Diese Leistung wird angesetzt, wenn intraoperativ eine Schablone als Bohrschablone/Bohrlehre verwendet wird, die der Übertragung der diagnostisch festgelegten Implantatposition(en) auf den Operationssitus dient. Dagegen bleibt die Schablone zur Diagnostik („Röntgenmessschablone“) Bestandteil der Nummer 9000.
Die neue Nummer 9005 („Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, gegebenenfalls einschließlich Fixierung, je Kiefer“) beschreibt die intraoperative Verwendung einer Bohrschablone, die auf die Erhebung von mehr als zweidimensionalen Daten gestützt ist. Die Gewinnung der Analysedaten selbst ist nicht Bestandteil der Leistung.
Die Diagnostik-Schablone zur 9000 ist Leistungsbestandteil, die entstehenden Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig. Bei den Nummern 9003 und 9005 heißt es dagegen „Verwenden einer […] schablone“. Insofern ist ihre Herstellung hierbei nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert als zahnärztliche Leistung berechnet werden. Hier ist an die Nummer Ä 2700 zu denken.
Komplex-Position „Implantat-Insertion“
Die alte Trias der Gebührennummern 901, 902 und 903, die den Implantationsvorgang in der alten GOZ abbildete, wird jetzt zu einer Gebührennummer (9010) zusammen gefasst. Hierbei ergibt sich eine Aufbesserung in der Punktzahl um etwa die Hälfte. Da diese Leistung zudem mit dem OP-Zuschlag 0530 versehen ist, kommt insgesamt eine deutlich verbesserte Honorierung gegenüber den entsprechenden Gebührennummern von 1988 zustande. Das Honorar im 2,3fachen Satz beträgt jetzt 323,59 Euro für ein Implantat- ohne gegebenenfalls erforderliche Zusatzleistungen. Die Nummer 9010 umfasst neben der Präparation der Knochenkavität, deren Überprüfung mit einer Messschablone und dem Einbringen des Implantats auch die Knochenglättung im Bereich des Implantats und eine gegebenenfalls vorgenommene Knochenkondensation.
Neben dieser Position wird jetzt mit der Nummer 9020 die „Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib“ unterschieden. Darunter fallen auch orthodontische Implantate.
Das Freilegen des eingeheilten Implantats (9040) ist in seiner Punktzahl fast verdoppelt worden, inkludiert aber das Einfügen von Aufbauteilen wie zum Beispiel den Gingivaformer. Im Rahmen dieser Freilegung können im Einzelfall auch noch plastische Maßnahmen indiziert sein, so dass gegebenenfalls die Nummer Ä 2381 (Lappenplastik) oder GOZ 3240 (kleine Vestibulumplastik, Gingivaextensionsplastik) zum Ansatz kommen kann.
Klärung beim „Wechsel von Aufbauteilen“
Vielfacher Streitpunkt in der alten GOZ war der Ansatz der Nummer 905. Der neue Leistungstext „Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase“ schafft mehr Klarheit. Pro Implantat ist damit jeder Wechselvorgang im Zuge der Versorgung mit einer Suprakonstruktion berechnungsfähig. Allerdings wird die Leistung auf maximal dreimal für die Versorgung jedes Implantats begrenzt. Ob ein notwendigermaßen häufigerer Wechselvorgang (zum Beispiel bei komplizierten Suprakonstruktionsgerüsten) nur mit dem Steigerungsfaktor beziehungsweise einer freien Gebührenvereinbarung aufgefangen werden oder gar analog berechnet werden kann, ist derzeit noch eine spannende gebührenrechtliche Frage.
Zur Differenzierung trägt die Einführung der neuen Nummer 9060 bei: Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall. Diese wie die Nummer 9050 mit 313 Punkten bewertete Position beschreibt allein den Wechselvorgang für das Implantataufbauteil. Die Abnahme der vorhandenen Suprakonstruktion sowie deren Wiederbefestigung sind gesondert berechnungsfähig.
Dr. K. Ulrich Rubehn
Kaltenweide 84
25335 Elmshorn
Die BZÄK hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf.
INFO
Erläuterungen im Überblick
Die GOZ-Artikelserie erläutert die wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine aktualisierte Übersicht über die bereits erschienenen und über die kommenden Beiträge:
• zm 24/2011: Abschnitt A: Allgemeine Leistungen
• zm 1/2012: Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen
• zm 2/2012: Abschnitt C: Konservierende Leistungen
• zm 3/2012: Abschnitt D: Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen
• zm 4/2012: Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
• zm 5/2012: Abschnitt F: Prothetische Leistungen
• zm 6/2012: Abschnitt G: KFO-Leistungen
• zm 7/2012: Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
• zm 8/2012: Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
• zm 9/2012: Abschnitt K: Implantologische Leistungen, Teil 1
• zm 10/2012: Abschnitt K: Implantologische Leistungen, Teil 2
• zm 11/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)