Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
Die Veränderungen durch die GOZ-Novellierung im Abschnitt „FAL/FTL“ gegenüber der alten Gebührenordnung sind zwar übersichtlich, aber nicht unwichtig. Unter der Nummer 8000 wurde jetzt der etablierte Terminus „Klinische Funktionsanalyse“ in die Leistungsbeschreibung eingeführt. Auf die schon immer unsinnige Formulierung in der GOZ 1988 „nach vorgeschriebenem Formblatt“ wurde verzichtet, was eine Dokumentation natürlich nicht unnötig macht: Sie ist vorgeschrieben. Verzichtet wurde auch auf den Leistungsausschluss der allgemeinen Untersuchung nach Nummer 0010 in derselben Sitzung.
Weiterführende Untersuchungen wie die manuelle Strukturanalyse oder Tests, die der Aufdeckung orthopädischer oder psychosomatischer Co-Faktoren dienen, sind nicht Bestandteil dieser Leistung und können gegebenenfalls analog berechnet werden.
Klarstellung bei der Registrierung
Die Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers war nach der GOZ 88 häufig Streitpunkt hinsichtlich der Anzahl der Berechnungsfähigkeit. Dies wurde jetzt insoweit klargestellt, dass die Nummer 8010 je Sitzung bis zu zweimal berechnet werden kann. Ausdrücklich wurde hierunter auch die Stützstift-Registrierung subsumiert. Die bei der Registrierung entstehenden oder erforderlichen Material- und Laborkosten sind nun separat berechnungsfähig.
Gesichtsbogen
Die zentrale zahnärztliche Leistung bei der Nummer 8020, nämlich die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, wurde jetzt in der Leistungsbeschreibung richtigerweise an den Anfang gerückt. Weiterhin eingeschlossen ist das Koordinieren des Übertragungsbogens mit einem Artikulator. Nicht mehr Leistungsbestandteil ist die Modellmontage (Eingipsen) selbst, so dass hierfür gemäß § 9 eine zahntechnische Leistung berechnet werden kann. Das gilt entsprechend auch für die kinematische Scharnierachsenübertragung nach Nummer 8030. Für die Nummer 8020 wurde die Punktzahl von 400 auf 300 abgesenkt.
Neu in der GOZ ist die Nummer 8035. Sie beschreibt die kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung und ist wie die Nummer 8030 mit 550 Punkten bewertet.
Leistung je Sitzung zu berechnen
Bei der Registrierung der Artikulationsbewegungen (nach 8050 für den halbindividuellen, nach 8060 für den volladjustierbaren Artikulator, nach 8065 mittels elektronischer Aufzeichnung) ist jetzt festgelegt, dass diese Leistung je Sitzung berechnet werden kann. Die Punktzahlen wurden auf 500, 750 und 850 angehoben und damit spürbar verbessert.
Leistungsstreichungen
Aus der GOZ herausgefallen sind zwei Nummern dieses Abschnitts: Die alte Nummer 804 (Montage des Gegenkiefermodells ...) und die alte Nummer 807 (Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator…). Hier griff die Überzeugung, dass diese Leistungen überwiegend nicht im Behandlungszimmer stattfinden, sondern eher als zahntechnische Leistungen einzustufen sind. Sie bleiben selbstverständlich auch für den Zahnarzt in diesem Wege berechnungsfähig.
Weitere Punktzahlverbesserungen
Die Nummern 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen…) und 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen…) wurden in ihrer Punktzahl jeweils um 25 Prozent angehoben. Die „Systematischen subtraktiven Maßnahmen …“ (Feineinschleifen) nach der Nummer 8100 wurden von 15 auf 20 Punkte (je Zahnpaar) verbessert. Dabei wurde endlich auch die unsinnige Leistungsbeschränkung „höchstens fünfmal“ ersatzlos gestrichen.
Dr. K. Ulrich Rubehn
Kaltenweide 84
25335 Elmshorn
INFO
Erläuterungen im Überblick
Die GOZ-Artikelserie erläutert die wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine aktualisierte Übersicht über die bereits erschienenen und über die kommenden Beiträge:
• zm 24/2011: Abschnitt A:
Allgemeine Leistungen
• zm 1/2012: Abschnitt B:
Prophylaktische Leistungen
• zm 2/2012: Abschnitt C:
Konservierende Leistungen
• zm 3/2012: Abschnitt D:
Chirurgische Leistungen
mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen
• zm 4/2012: Abschnitt E:
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
• zm 5/2012: Abschnitt F:
Prothetische Leistungen
• zm 6/2012: Abschnitt G:
KFO-Leistungen
• zm 7/2012: Abschnitt H:
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
• zm 8/2012: Abschnitt J:
Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
• zm 9/2012: Abschnitt K:
Implantologische Leistungen, Teil 1
• zm 10/2012: Abschnitt K:
Implantologische Leistungen, Teil 2
• zm 11/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)
Die BZÄK hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf.