Wenn beide profitieren
In ländlichen Regionen ist es bisweilen nicht einfach, für die Praxis eine Entlastung zu bekommen. Sucht ein etablierter Praxisinhaber eine Zusatzkraft für lediglich ein bis zwei Tage in der Woche, wird er es vermutlich schwer haben, einen (jungen) Kollegen zu finden, dem diese Arbeitszeiten liegen. Andererseits haben ältere Zahnärzte, die im Ruhestand sind, möglicherweise noch Interesse, zeitlich befristet wieder in „ihren“ Job einzusteigen. Beiden kann geholfen werden: Ein älterer Kollege kann sowohl als Praxispartner, als angestellter Zahnarzt oder als Vertreter tätig werden, wobei jede der genannten Berufsausübungsformen Vor- und Nachteile hat. Und: Die Regelungen können von KZV zu KZV variieren. Interessenten sollten sich über die Einzelheiten bei ihrer zuständigen KZV informieren.
Der Praxispartner
Die Aufnahme eines älteren Zahnarztes als Partner in eine Berufsausübungsgemeinschaft (ältere Bezeichnung: Gemeinschaftspraxis) bedeutet die maximale Einbindung in die Praxisstruktur. In einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die Partner absolut gleichberechtigt. Jeder Partner hat ein Mitspracherecht bei der Aufnahme von weiteren Partnern, hat Geschäftsführungsbefugnis und kann damit die Gemeinschaft nach außen vertreten. Entsprechend dürfen alle Partner die Unterlagen der Praxis einsehen, haben somit Kontrollmöglichkeiten und Mitspracherecht in allen, die Praxis betreffenden Angelegenheiten.
Jeder Partner hat volles Weisungsrecht gegenüber den Angestellten und ist an Gewinn und Verlust der Gemeinschaft beteiligt. Die erwirtschafteten Einnahmen stehen allen Beteiligten anteilig zu, sie haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten. Jeder Praxispartner hat eine eigene Zulassung, ein eigenes Budget und kann seine Patienten eigenverantwortlich behandeln.
Eine Partnerschaft ist interessant für Zahnärzte, die eine größere Praxis haben und mit Budgetproblemen kämpfen. Sie möchten häufig einen Kollegen mit eigenem Budget möglichst lange an die Praxis binden. Aber ist eine solche Partnerschaft für einen älteren Kollegen von Interesse? Schließlich hat er gerade seine eigene Praxis verkauft und ist froh, mit der Praxisführung nichts mehr zu tun zu haben. Auch die dauerhafte Bindung stößt beim älteren Einsteiger eventuell auf wenig Gegenliebe. Schließlich kann er schlecht abschätzen, wie sich seine Lebensumstände, seine Gesundheit und sein Spaß an der Arbeit entwickeln.
Angestellter Zahnarzt
Seit dem Vertragsarztrechtänderungsgesetz zum 1. Januar 2007 ist jeder niedergelassene Vertragszahnarzt berechtigt, bis zu zwei Vollzeitbeschäftigte beziehungsweise bis zu vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte anzustellen. Dies kann auch ein älterer Kollege sein. Wichtig: Der Zulassungsausschuss muss die Anstellung des Zahnarztes vorab genehmigen. Dabei stellt er dieselben Anforderungen an den anzustellenden Zahnarzt wie an einen, der eine eigene Niederlassung anstrebt. Entsprechend wird der angestellte Zahnarzt bei der Degression wie ein Niedergelassener behandelt.
Ein in Vollzeit tätiger angestellter Zahnarzt – wobei eine vollzeitige Tätigkeit von KZV zu KZV unterschiedlich definiert wird – erhält das volle Budget. Ist der angestellte Zahnarzt nur in Teilzeit oder nicht das ganze Jahr in der Praxis tätig, reduziert sich die Punktmenge entsprechend der Beschäftigungszeit. Zu beachten ist, dass nur der Vertragszahnarzt die Leistungen des Angestellten gegenüber seiner KZV abrechnet. Da der Praxisinhaber für die erbrachten Leistungen seines Angestellten haftet, ist es wichtig, dass dieser eine Haftpflichtversicherung abschließt oder in die des Inhabers eingebunden wird.
Der angestellte Zahnarzt ist ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, er unterliegt arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Er ist an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, hat feste Arbeitszeiten, einen bestimmten Arbeitsort und trägt kein unternehmerisches Risiko. Als Arbeitnehmer hat der angestellte Zahnarzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und genießt Kündigungsschutz. Der angestellte Zahnarzt ist kein „Freier Mitarbeiter“ und ist auch nicht als „Subunternehmer“ tätig, auch nicht, wenn er in mehreren Praxen arbeitet.
Die Vergütung muss individuell verhandelt werden, wobei es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt: Sie reichen von einem festen monatlichen Bruttogehalt (gegebenenfalls mit Zulagen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) über ein (geringeres) Festgehalt plus Umsatzbeteiligung bis zur Arbeit über eine Umsatzbeteiligung.
Versicherungsfragen
Bei der Anstellung eines älteren Zahnarztes in einer Praxis kann es sein, dass er bereits eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente bezieht. Dann sollte sowohl beim Versorgungswerk der Zahnärzte als auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht geprüft werden. Eine weitere Besonderheit ist, dass der ältere Kollege eventuell hohe Beiträge für seine private Krankenversicherung bezahlen muss. Diese können hälftig vom Angestellten und vom Praxisinhaber getragen werden. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der vom Arbeitgeber bezahlt werden müsste, wenn der ältere angestellte Zahnarzt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert wäre.
Mit Angestellten wird häufig ein Wettbewerbsverbot vereinbart, um zu vermeiden, dass er aus der Praxis ausscheitet, sich im Einzugsbereich der Praxis niederlässt und einen Teil der Patienten mitnimmt. Zu fragen ist, ob es sinnvoll ist, ein Wettbewerbsverbot mit einem älteren angestellten Zahnarzt zu vereinbaren. Üblicherweise scheidet dieser aus der Praxis aus und lässt sich nicht im Einzugsbereich der Praxis nieder. Deshalb sollte die Wahrscheinlichkeit einer Niederlassung geprüft und erwogen werden, ob auf das Wettbewerbsverbot verzichtet werden kann.
Kollege als Vertretung
Ein Vertragszahnarzt hat seine zahnärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich und in freier Praxis auszuüben. Aber auch er wird einmal krank, macht Urlaub, nimmt an einer Fortbildung teil. Oder eine Zahnärztin kann wegen einer Entbindung ihre Praxistätigkeit nicht ausüben. Dann ist es möglich, dass ein Vertreter die Praxis weiterführt. Das bedeutet, dass ein niedergelassener Zahnarzt nur dann einen Vertreter beschäftigen kann, wenn er selbst nicht in seiner Praxis tätig ist. Die Vertretung dient ausschließlich der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit des Vertragszahnarztes und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
Der Praxisinhaber rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistung gegenüber der KZV ab. Da der Praxisinhaber als Vertragszahnarzt für die Tätigkeit des Vertreters haftet, ist es auch hierbei wichtig, dass der Vertreter entweder eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder in die bestehende Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers aufgenommen wird. Dauert eine Vertretung länger als eine Woche oder findet eine regelmäßige Vertretung – zum Beispiel an einem Tag in der Woche – statt, muss die Vertretung der KZV mitgeteilt werden. Weitere Regelungen und Bestimmungen sollten bei der KZV erfragt werden.
Bei dem Vertreter handelt es sich nicht um einen Praxispartner, sondern um einen angestellten Zahnarzt. Mit ihm wird üblicherweise ein Tageshonorar oder eine Umsatzbeteiligung vereinbart. Davon muss er sämtliche Kosten wie Sozialabgaben, Versicherungen und Steuern bezahlen. Diese Regelung weicht vom üblichen Prozedere bei einem angestellten Zahnarzt ab, bei dem der Praxisinhaber die Sozialabgaben und Steuern abführt und sollte auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden. Eine solche Handhabung ist bei einem Vertreter notwendig, da nicht abzusehen ist, wie oft und in welchen Praxen er im Laufe eines Jahres tätig ist. Entsprechend ist auch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang Sozialabgaben und Steuern abgeführt werden müssen. Aufgrund dieser abweichenden Vorgehensweise und weil Vertreter in mehreren Praxen gleichzeitig tätig werden können, wird er häufig auch als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet. Da er kein eigenes Budget mitbringt, muss kalkuliert werden, ob sich diese Variante rechnet.
Als Vertreter zu arbeiten ist anspruchsvoll, da er sich kurzfristig in eine fremde Praxis einarbeiten und diese im Interesse des abwesenden Kollegen führen muss. Ob diese Art des späten Wiedereinstiegs in einer Praxis für den älteren Kollegen das Richtige ist, muss jeder selbst beantworten.
ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen