Erster Runder Tisch zur Umsetzung des §119 SGB V

Für eine bessere Versorgung

Experten aus der Alterszahnmedizin trafen sich in Berlin mit Vertretern der zahnärztlichen Selbstverwaltung zum ersten Runden Tisch für die Umsetzung der Aufgaben für die Zahnmedizin im Zusammenhang mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG).

Neben Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sitzen auch Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnmedizin (DGAZ) sowie Sprecher für die Pflegeberufe am Runden Tisch.

Ziel des Gremiums: Bis zur politischen Sommerpause sollen die Rahmenbedingungen für die zahnärztlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem PNG erarbeitet werden. Mit dem fertigen Entwurf geht die KZBV dann in die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. „Mir liegt die Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen und der Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz am Herzen“, erklärte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Wolfgang Eßer, den Vertretern am Runden Tisch.

PNG bringt Neuregelungen

KZBV und BZÄK begrüßen die Intention, mit dem PNG unter anderem auch die zahnmedizinische Versorgungssituation von Pflegebedürftigen in stationären Versorgungseinrichtungen zu verbessern. Dr. Eßer: „Das ist ein weiterer kleiner Schritt auf dem Weg, unser Konzept zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen durchzusetzen. Wir hoffen, auf diesem Weg in Zukunft auch bedarfsadäquate präventive Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen sowie eingeschränkter Alltagskompetenz in den Leistungskatalog integrieren zu können.“

Mit dem PNG hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 119b SGB V neu gefasst. Danach werden die Bundesmantelvertragspartner, GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung verpflichtet, bis zum 30.09.2013 Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von Pflegebedürf-tigen in stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist im Benehmen mit den Bundesverbänden der Pflegeeinrichtungen und der Pflegeberufe zu schließen.

Der Gesetzgeber hat den Druck auf die Pflegeeinrichtungen zum Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V im Rahmen des PNG deutlich erhöht (§ 114 und § 115 Abs. 1b SGB V). Die Landesverbände der Pflegekassen sollen sicherstellen, dass Informationen über die medizinische Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, unter anderem im Internet, zur Verfügung stehen. Die Pflegeeinrichtungen müssen diese Informationen gut sichtbar in der Pflegeeinrichtung aushängen.

Kooperationsverträge müssen zuvor mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern geschlossen werden – also auch den Zahnärzten. Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die jeweilige KZV solche Verträge zu vermitteln.

Info

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz

Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) reagiert die Bundesregierung auf den demografischen Wandel und die Herausforderungen der Pflege in der Zukunft.

Das PNG sieht sowohl eine deutliche Erhöhung der Leistungen für demenziell Erkrankte in der ambulanten Versorgung vor, als auch eine Ausweitung der Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Darüber hinaus wird mit dem PNG die freiwillige private Vorsorge erstmals staatlich gefördert. Durch die Förderung von ergänzenden privaten Pflege-Zusatzversicherungen wird eine zusätzliche Säule der Finanzierung geschaffen, die die Bürger dabei unterstützen soll, eigenverantwortlich für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.

Quelle: BMG

Info

§ 87 2j SGB V

Abrechnungsvoraussetzung von Leistungen nach § 87 2j SGB V:

• Der Zahnarzt hat einen Kooperationsvertrag nach § 119b mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen.

• Die jeweilige Leistung erfüllt die in der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V festgesetzten Anforderungen.

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