Gesetzesänderungen

Was das kommende Jahr bringt

Zum Jahreswechsel treten wieder zahlreiche Änderungenbei der Steuer oder bei der Sozialversicherung in Kraft, von denen die zm einige zusammengestellt haben. Der Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht erhoben.

• Verluste aus Altspekulationsgeschäften

Derartige Verluste verfallen zum Jahreswechsel. Gab es bis 2009 aus dem Verkauf von Kapitalanlagen (etwa bei Spekulationsgeschäften) innerhalb eines Jahres nach Erwerb Verluste, konnten diese mit neuen und steuerpflichtigen Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren zwischen 2009 und 2013 verrechnet werden. Mit dem Jahreswechsel verfallen die nun noch verbleibenden Verluste endgültig. Wer noch solche Verluste in seinem Steuerbescheid sieht (unter „Feststellung des Verlustes nach § 23 ESTG“), der sollte schnell handeln. Die Börsenentwicklung ist für gewinnbringende Verkäufe gerade günstig.

Steuertipp: Wer gewinnbringende Wertpapiere zur langfristigen Anlage behalten will, kann diese auch verkaufen, um „Altverluste“ zu nutzen – und einen Tag später erneut kaufen. Dies ist kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch.

• Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags 2013 und 2014

Das zu versteuernde Einkommen pro Person, das gänzlich steuerfrei bleibt, wurde in 2013 auf 8 130 Euro und in 2014 auf 8 354 Euro erhöht. Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppeln sich die Grenzen. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Man kann diese Freibeträge durch entsprechende vertragliche Gestaltungen geltend machen, etwa bei der Übertragung von Einkommensquellen oder bei Anstellungsverträgen. Damit senkt man die eigene Steuerbelastung.

• Änderung der Verpflegungspauschalen ab 2014

Die steuerlichen Reisekostenpauschalen können angewandt werden

a) für die Geltendmachung der eigenen Verpflegungskosten bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit.

b) für den Ersatz von Reisekosten an die Mitarbeiter, wenn die aus beruflichen Gründen unterwegs sind, zum Beispiel aus Gründen der Fortbildung oder bei Kongressreisen. Bisher galten drei unterschiedliche Pauschsätze, ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Kategorien: bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit 12 Euro, bei mindestens 24 Stunden 24 Euro.

Tipp: Werden Mitarbeiter bei beruflicher Abwesenheit, beispielsweise bei Kongressreisen, bewirtet, wird zwar die erstattungsfähige Reisekostenpauschale gekürzt. Der Wert der Mahlzeit bleibt aber bis zu einem Wert von 60 Euro pro Person steuerfrei.

• Änderungen für die Kosten der doppelten Haushaltsführung

Betroffene können ab 2014 Unterkunftskosten bis zu monatlich 1 000 Euro als Maximalbetrag abrechnen, unabhängig von der Größe der genutzten Zweitwohnung (bisher galten maximal 60 qm).

• Ein-Prozent-Methode für Eigenverbrauch bei Elektrofahrzeugen rückwirkend ab 2013 reduziert

Da Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge einen hohen Listenpreis haben, fiel auch der steuerpflichtige Privatanteil nach der Ein-Prozent-Methode hoch aus. Rückwirkend ab Januar 2013 darf der Listenpreis um den auf die Batterie entfallenden Anteil reduziert werden. Damit sind Neu-Berechnungen für den steuerlichen Eigenanteil der KFZ-Überlassung an Arbeitnehmer und für Selbstständige rückwirkend ab Januar 2013 erforderlich.

• Höhere Umsatzsteuer auf den Verkauf von Silbermünzen ab 2014

Wer als Sammlerstück, Geldanlage oder Geschenk den Erwerb von Silbermünzen in Erwägung zieht, sollte schnell tätig werden. Beim Verkauf von Silbermünzen gilt noch der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Ab 2014 erhöht er sich auf 19 Prozent.

Hinweis: Für Goldmünzen, die nach 1800 geprägt wurden und gesetzliche Zahlungsmittel sind (etwa Krügerrand, American Eagle, Maple Leaf), gilt weiterhin keine Umsatzsteuerpflicht.

• Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden und sonstigen freiwilligen Dienste steuerfrei, sonstige Bezüge ab 2014 steuerpflichtig.

Der Wehrsold und die Heilfürsorge der freiwillig Wehrdienstleistenden bleiben weiterhin steuerfrei; die sonstigen Bezüge (Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, Entlassungsgeld) sind aber ab 2014 steuerpflichtig. Hinweis: Die Bezüge für Reservisten der Bundeswehr sind weiter steuerfrei.

Korrespondierend dazu ist das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, das frei-willige soziale oder ökologische Jahr, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst bis maximal 330 Euro im Monat steuerfrei.

Wichtig: Für Kinder, die Bundesfreiwilligendienst leisten, besteht ein Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

• Neues zum Unterhalt von Angehörigen

Aufwendungen für den Unterhalt einer bedürftigen unterhaltsberechtigten Person können nur dann angesetzt werden, wenn die Person nur geringes Einkommen und geringes Vermögen von nicht mehr als 15 500 Euro besitzt. Bisher war das eigene Haus mit dem Verkehrswert einzubeziehen. Durch ein entsprechendes Gesetz bleibt nun „Oma ihr klein Häuschen“ für die Unterhaltsberechtigung unberücksichtigt. Dies gilt rückwirkend in allen offenen Steuerfällen.

• Die Sozialversicherungsgrenzen 2014

Ab 2014 steigen die Sozialversicherungsgrenzen

- für die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte und versicherte Selbstständige auf 2 765 Euro (bisher 2 345 Euro) pro Monat.

- für den Maximalbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in West/Ost auf 5 950 Euro / 5 000 Euro (bisher 5  800 Euro / 4 900 Euro) pro Monat.

- für die Versicherungspflicht in der GKV 53 550 Euro (bisher 52 200 Euro) pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 48 600 Euro (bisher 47 250 Euro) pro Jahr.

Gabriela ScholzSteuerberaterin/WirtschaftsprüferinKamillenweg 16-1853757 Sankt Augustin

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